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BK 2020 244 • OG BE BK 2020 244 KI-generiert

Prosecutor v. Defense Counsel on Alleged Misconduct in Debt Collection Case

Geschäftsnummer BK 2020 244
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint against an opposing lawyer for alleged misuse of office, procedural fraud, attempted fraud, and misleading the judiciary, primarily based on the lawyer's actions in a civil debt collection matter, including initiating an ordinary civil claim after a request for provisional legal redress was denied and making statements to the court regarding the complainant's active standing and responsibility for process costs. The Cantonal High Court upheld the initial decision not to pursue the case, finding that the lawyer's actions—filing a civil claim to enforce a debt following a refusal of provisional legal redress—were consistent with civil procedural law and did not constitute a criminal offense, even if the underlying claim was unfounded. The court clarified that the lawyer's statements to the civil court, representing the client's view of the facts and law, did not meet the criteria for coercion, fraudulent deception (lacking arguable deceit), or misleading the judiciary (as no criminal behavior was alleged), concluding all accusations were clearly unfounded and dismissing the appeal with costs attributed to the unsuccessful complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 304 StGB, Art. 42 BGG, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 428. Abs. 1 StPO; Prosecutor v. Defense Counsel on Alleged Misconduct in Debt Collection Case: The Cantonal High Court upheld the initial decision not to pursue the case, finding that the lawyer's actions—filing a civil claim to enforce a debt following a refusal of provisional legal redress—were consistent with civil procedural law and did not constitute a criminal offense, even if the underlying claim was unfounded. The court clarified that the lawyer's statements to the civil court, representing the client's view of the facts and law, did not meet the criteria for coercion, fraudulent deception (lacking arguable deceit), or misleading the judiciary (as no criminal behavior was alleged), concluding all accusations were clearly unfounded and dismissing the appeal with costs attributed to the unsuccessful complainant.

Schlagwörter

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Strafanzeige Gegenanwalt Inkasso Verfahrensfehler versuchter Betrug Forderungseingabe Nichtanhandnahme | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning as the basis for the decision to waive a written exchange due to the obvious lack of merit of the appeal, which implicitly informs the dismissal order.

Art. 428. Abs. 1 StPO

The basis for ordering the appellant to pay the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 244 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Juni 2020

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Lustenberger

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsund Rechtsmissbrauchs, Prozessbetrugs, Betrugsversuchs, Irreführung der Rechtspflege usw. / Strafanzeige vom 15.05.2020

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Juni 2020 (BM 20 19379)

Erwägungen:

1. Am 15. Mai 2020 erstattete B.________ Strafanzeige gegen Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschuldigter). Die zuständige Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren mit Verfügung vom 4. Juni 2020 nicht an die Hand. Gegen die Nichtanhandnahme erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. Juni 2020 Beschwerde.

Er stellte folgende Anträge:

«1, Die Aufhebung der Verfügung insgesamt

2, Die Zurückweisung an die Vorinstanz

3, Unter Kostenfolge an den Staat.»

2. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Die Eintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Die Beschwerde ist jedoch, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird.

3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.

4. Der Anzeige des Beschwerdeführers liegt ein Gesuch der C.________ gegen das Unternehmen des Beschwerdeführers, die D.________ (GmbH), um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung zugrunde. Dieses Gesuch hatte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) mit Entscheid CIV 18 3900 im summarischen Verfahren abgewiesen, weshalb der Beschuldigte als Rechtsvertreter der C.________ mittels Klage ein ordentliches Verfahren einleitete.

In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, ein solches Vorgehen sei kriminell und verstosse gegen die Vorschriften der Standesehre. Zudem sei ein Jurist, der zu solchen unfairen Mitteln greife, ein Scharlatan und ein Betrüger.

Wie bereits die Staatsanwaltschaft ausführte, entspricht es den Vorgaben des Zivilprozessrechts und des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, zur Durchsetzung einer Forderung eine Klage einzureichen, wenn ein Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung abgewiesen wird. Die Frage, ob die fragliche Forderung berechtigt ist, wird anschliessend im ordentlichen Verfahren beurteilt. Auch wenn sie dies nicht sein sollte, stellt das Vorgehen des Rechtsvertreters der Gläubigerin keinesfalls eine strafbare Handlung dar, sondern entspricht dem prozessrechtlich vorgesehenen Ablauf.

5. Der Beschuldigte hatte in einer Stellungnahme an das Regionalgericht offenbar ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bezüglich des Löschungsanspruchs eines Betreibungsregistereintrags der D.________(GmbH) nicht aktivlegitimiert. Weiter sei er für Unklarheiten betreffend Passivlegitimation verantwortlich. Ebenso sei er für die Entstehung von Verfahrenskosten verantwortlich, denn diese hätten vermieden werden können, wenn der Beschwerdeführer an der Schlichtungsverhandlung nicht unentschuldigt ferngeblieben wäre.

Gemäss seiner Beschwerde erachtet der Beschwerdeführer dadurch den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Zudem würden die Behauptungen einen Prozessbetrug darstellen, da im Entscheid CIV 18 3900 ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die D.________(GmbH) nicht Schuldnerin sei. Der erhobene Betrugsvorwurf treffe somit zu. Auch werde durch das Verhalten des Beschuldigten eine Irreführung der Rechtspflege begründet.

Der Tatbestand der Nötigung (Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 312.0]) ist durch die Stellungnahme des Beschuldigten offensichtlich nicht erfüllt, da weder eine nötigende Handlung vorliegt, noch ersichtlich ist, zu welchem Tun, Unterlassen oder Dulden der Beschwerdeführer hätte veranlasst werden sollen.

Ebenso fehlt es am für den Tatbestand des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) erforderlichen Merkmal der arglistigen Täuschung. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, legte der Beschuldigte in seiner Funktion als Vertreter der Gläubigerin dem Gericht deren Sicht der Sachund Rechtslage dar. Eine arglistige Täuschung kann darin nicht erblickt werden. Schon gar nicht kann gesagt werden, dass der Beschwerdeführer dadurch in einen Irrtum versetzt worden wäre, der ihn zu einer schädigenden Vermögensdisposition veranlasst hätte.

Eine Irreführung der Rechtspflege begeht nur, wer jemand anders wider besseren Wissens einer strafbaren Handlung anzeigt (Art. 304 StGB). In der streitigen Eingabe bezog der Beschuldigte einzig zu einem zivilrechtlichen Verfahren Stellung, ohne den Beschwerdeführer dabei eines strafbaren Verhaltens zu bezichtigen.

Damit ist auch der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege klarerweise nicht erfüllt.

6. Zusammenfassend sind die vom Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen klarerweise unbegründet, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde wird abgewiesen.

7. Gestützt auf Art. 428. Abs. 1 StPO wird der unterliegende Beschwerdeführer für die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, kostenpflichtig.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten (per Einschreiben, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt E.________ (per Kurier, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)

Bern, 24. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Lustenberger

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.