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BK 2020 243 • OG BE BK 2020 243 KI-generiert

Claimant v. Company Regarding Service Suspension and Extortion Allegations

Geschäftsnummer BK 2020 243
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant filed a criminal complaint against a company for alleged extortion, coercion, and fraud after their internet and phone connections were suspended due to unpaid bills, arguing the non-provision of services constituted legal violations. The court upheld the initial decision not to pursue the case, reasoning that the suspension of services for non-payment is a standard, permissible business action, thus clearly failing to meet the legal criteria for extortion, which requires impermissible duress causing financial damage, coercion, which mandates an illegal element of duress, and fraud, which necessitates a deceitful, intentional misrepresentation of facts, which was absent since the contract terms regarding service ceasing were transparently communicated. Furthermore, the court dismissed the accompanying request for the recusal of a prosecutor due to insufficient grounds, as the claimant merely asserted the prosecutor was biased and failed to present concrete supporting facts, ultimately imposing the costs of both the appeal and the recusal procedure on the unsuccessful claimant.

Legislator-Regeste

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Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 181 StGB, Art. 58 Abs. 1 StPO, Art. 58 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 59 Abs. 4 StPO; Claimant v. Company Regarding Service Suspension and Extortion Allegations: The court upheld the initial decision not to pursue the case, reasoning that the suspension of services for non-payment is a standard, permissible business action, thus clearly failing to meet the legal criteria for extortion, which requires impermissible duress causing financial damage, coercion, which mandates an illegal element of duress, and fraud, which necessitates a deceitful, intentional misrepresentation of facts, which was absent since the contract terms regarding service ceasing were transparently communicated. Furthermore, the court dismissed the accompanying request for the recusal of a prosecutor due to insufficient grounds, as the claimant merely asserted the prosecutor was biased and failed to present concrete supporting facts, ultimately imposing the costs of both the appeal and the recusal procedure on the unsuccessful claimant.

Schlagwörter

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Zahlungseinstellung Strafanzeige Erpressung Dienstleistung Unlautere Geschäftspraktiken Betreibungsforderung Ausstand und Nichtanhandnahme | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited in the considerations as the basis for waiving an exchange of briefs due to the obviously unfounded nature of the appeal, which implies its application in the decision outcome regarding the main appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used in the dispositive to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 59 Abs. 4 StPO

Used in the dispositive to impose the costs related to the application for judicial abstention on the appellant.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 243 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Juni 2020

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Lustenberger

Verfahrensbeteiligte A.________ AG Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme / Ausstand Strafverfahren wegen Erpressung, Nötigung, Betrugs usw. / Strafanzeige vom 14.05.2020

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Juni 2020 (BM 20 20187)

Erwägungen:

1. Am 14. Mai 2020 erstattete B.________ Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen der A.________ AG (nachfolgend: A.________). Die zuständige Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren mit Verfügung vom 4. Juni 2020 nicht an die Hand. Gegen die Nichtanhandnahme erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

12. Juni 2020 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge:

«1, Die Aufhebung der Verfügung vollumfänglich

2, Den AUSSTAND von C.________, da dieser Befangen und Voreingenommen ist

3, Die zurückweisung an die Vorinstanz zur Verbesserung

4, Unter Kostenfolge an den Staat.»

2. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Die Eintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Die Beschwerde ist jedoch, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird.

3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Anzeige geltend, ihm sei infolge offener Rechnungen der Internetanschluss gesperrt worden. Damit habe die A.________ AG Vertragsbruch begangen. Zudem sei anfangs März 2020 sein Telefonanschluss gesperrt worden. Er erachtet die Tatbestände der Erpressung, der Nötigung und des Betrugs als erfüllt.

4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.

5. Der Tatbestand der Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) setzt voraus, dass der Täter jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich oder einen andern am Vermögen schädigt. Diese Tatbestandselemente sind offensichtlich nicht gegeben, denn es stellt ein gewöhnliches Vorgehen im Geschäftsverkehr – namentlich von Telefonund Internetanbietern – dar, Leistungen zu verweigern, wenn diese nicht (mehr) bezahlt werden. Weder geht damit eine unzulässige Nötigungshandlung einher, noch soll der Betroffene am Vermögen geschädigt werden.

6. Damit ist auch gesagt, dass der Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) nicht erfüllt sein kann, da es an einem tatbestandsmässigen nötigenden Element fehlt.

Denn bei der Sperrung des Internetund Telefonanschlusses handelt es sich um eine zulässige nachteilige Handlung zulasten des Beschwerdeführers, wenn dieser die Rechnungen nicht mehr bezahlt.

7. Schliesslich ist auch der Tatbestand des Betrugs klarerweise nicht erfüllt, da dieser eine arglistige Täuschung durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen verlangt. Die Vertragsmodalitäten und damit auch das Recht der A.________ AG, bei Nichtbezahlen ab einem gewissen Zeitpunkt die Leistungen einzustellen, werden von dieser transparent kommuniziert. Eine arglistige Täuschung fällt damit ausser Betracht.

8. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren offensichtlich zu Recht nicht an die Hand genommen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die Beschwerde wird abgewiesen.

9. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie das entsprechende Gesuch bei der Verfahrensleitung zu stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde auf die Weiterleitung des Ausstandsgesuchs an die Staatsanwaltschaft und die Einholung einer Stellungnahme verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch offensichtlich nicht begründet ist. Der Beschwerdeführer bezeichnet Staatsanwalt C.________ einfach als voreingenommen und als Scharlatan. Damit legt er keine Umstände dar, welche dessen Ausstand begründen könnten. Mangels (inhaltlicher) Begründung wird auf das Ausstandsgesuch daher nicht eingetreten (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO), zumal sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung erübrigt, sind dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Beschwerdeverfahren (namentlich Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 229 vom 15. Juli 2019; BK 19 186 vom

30. April 2019; BK 18 308 vom 7. August 2018; BK 17 114 vom 23. März 2017;

BK 15 288 vom 21. September 2015) die Anforderungen, welche an ein Ausstandsgesuch zu stellen sind, doch hinlänglich bekannt. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre das Ausstandsgesuch jedenfalls als unbegründet abzuweisen, reicht die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer mit der Nichtanhandnahme nicht einverstanden ist, doch offensichtlich nicht aus, um eine Befangenheit zu begründen.

10. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO wird der unterliegende Beschwerdeführer für die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, kostenpflichtig.

11. Gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StPO wird der unterliegende Beschwerdeführer für die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, kostenpflichtig.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Zu eröffnen:

- der Beschuldigten (per Einschreiben, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (per Kurier, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)

Bern, 24. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Lustenberger

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.