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BK 2020 213 • OG BE BK 2020 213 KI-generiert

Mandatory Defense Counsel Appointment Despite Accused's Refusal and Self-Representation Rights in Complex Criminal Case with Mental Health Issues

Geschäftsnummer BK 2020 213
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The accused challenged the Public Prosecutor's decision to appoint an official defense counsel in a criminal procedure concerning multiple charges, including indecent behavior, disobedience to official orders, forgery, theft, and misuse of a data processing system, arguing the cases were not legally or factually complex and that he "refused" a lawyer. The Court of Appeal upheld the mandatory appointment of a defense counsel, reasoning that given the potential threat of imprisonment for more than one year or a custodial measure, and the accused's inability to sufficiently safeguard their procedural interests due to a known, long-standing bipolar disorder with low insight, substance use disorders (cannabis and cocaine), and existing legal representation within a guardianship, the criteria for mandatory defense under Art. 130 lit. b and c StPO were met, with the accused retaining the right to self-defense alongside the mandatory counsel.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 130 Bst, Art. 127 Absatz, Art. 129 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 3 Bst; Mandatory Defense Counsel Appointment Despite Accused's Refusal and Self-Representation Rights in Complex Criminal Case with Mental Health Issues: The Court of Appeal upheld the mandatory appointment of a defense counsel, reasoning that given the potential threat of imprisonment for more than one year or a custodial measure, and the accused's inability to sufficiently safeguard their procedural interests due to a known, long-standing bipolar disorder with low insight, substance use disorders (cannabis and cocaine), and existing legal representation within a guardianship, the criteria for mandatory defense under Art. 130 lit. b and c StPO were met, with the accused retaining the right to self-defense alongside the mandatory counsel.

Schlagwörter

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notwendige Verteidigung Bestellung eines Rechtsbeistands Parteistellung der Staatsanwaltschaft gesetzliche Vertretung Drohung Verfahrensrechte Amtliche Verteidigung | Anwaltlicher Beistand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Cited in the reasoning to establish the appellant's standing to appeal.
Art. 130 Bst
3.1 Gemäss Art. 130 Bst.
Art. 127 Absatz
Art. 129 Abs. 1 StPO
Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Absatz 5 mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130, sich selber zu verteidigen (Art. 129 Abs. 1 StPO).
Art. 6 Ziff. 3 Bst
Allerdings steht die aufgedrängte Verteidigung in einem Spannungsfeld zu dem durch Art. 6 Ziff. 3 Bst.
Art. 14 Ziff. 3 Bst
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 Ziff. 3 Bst.
Art. 130 StPO
Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 130 StPO).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 130 Bst. b und c StPO

The appeal was dismissed because the conditions for mandatory defense under these articles were met.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant was ordered to pay the costs of the appeal proceedings based on this article.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]

Cited in the reasoning as the procedural basis for filing the appeal against the decision of the Public Prosecutor's Office.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish the appellant's standing to appeal.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 213 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Juni 2020

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen unanständigen Benehmens, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Mai 2020 (BM 19 53542)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen unanständigen Benehmens, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, Verweigerung der Namensangabe, Ungehorsams bei einer Anordnung einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person, Drohung, Beschimpfung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfachen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie falscher Namensangabe. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 setzte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt B.________ mit Wirkung ab

11. Mai 2020 als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein. Letzterer erhob dagegen mit undatierter Eingabe (persönliche Abgabe am 18. Mai 2020) Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m.

Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristsowie (mit Blick darauf, dass es sich um eine Laieneingabe handelt) formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3.

3.1 Gemäss Art. 130 Bst. b StPO ist eine Verteidigung unter anderem dann notwendig bzw. ist die beschuldigte Person verpflichtet, sich verteidigen zu lassen, wenn ihr eine Freiheitstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht. Die beschuldigte Person muss ausserdem dann verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 Bst. c StPO).

Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Absatz 5 mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130, sich selber zu verteidigen (Art. 129 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art 130 Bst. b StPO). Es gibt mithin Konstellationen, wo trotz grundsätzlichem Recht auf Selbstverteidigung auf eine notwendige Verteidigung nicht verzichtet werden kann. Der Begriff der notwendigen Verteidigung drückt aus, dass unter bestimmten Umständen eine beschuldigte Person zwingend verteidigt sein muss, damit ein Strafverfahren durchgeführt werden kann, allenfalls sogar gegen ihren Willen. Der Zwang zur Verteidigung ergibt sich einerseits aus der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber jenen Personen, die er in die Pflicht nimmt, was für Beschuldigte im Strafverfahren in besonderem Masse gilt, wenn man nur an die möglichen Zwangsmassnahmen gegenüber der beschuldigten Person denkt oder aber an die Folgen, die das Strafverfahren auf die Freiheit der beschuldigten Person haben kann. Andererseits herrscht die Auffassung, dass eine griffige Verteidigung der Wahrheitsfindung diene und damit im öffentlichen Interesse liege, eben gerade durch die einseitige, auf Entlastung der beschuldigten Person gerichtete Tätigkeit als Gegengewicht zu den gemäss RUCKSTUHL oft «ebenfalls einseitig-belastenden Ermittlungen» der Staatsanwaltschaft. In diesem Sinn kann die Verteidigung auch als Instrument zur Verwirklichung von Waffengleichheit zwischen Strafverfolgung und beschuldigter Person verstanden werden. Allerdings steht die aufgedrängte Verteidigung in einem Spannungsfeld zu dem durch Art. 6 Ziff. 3 Bst. c Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 Ziff. 3 Bst. d. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR; SR 0.103.2) gewährleisteten Recht auf Selbstverteidigung (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 130 StPO). Der Verteidigungszwang wird von der Rechtsprechung und der Lehre indessen nicht als Verletzung des Rechts auf Selbstverteidigung qualifiziert (vgl. z.B. RUCKSTUHL, a.a.O., N. 2 zu Art. 130 StPO oder Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2016 vom

3. April 2017 E. 2.2: «Notwendige bzw. obligatorische Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen (Selbst-) Verteidigung nicht verzichten kann»). (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 38 vom 25. Februar 2019).

Nach hier vertretener Auffassung hat sich die gegen den erklärten Willen der handlungsfähigen beschuldigten Person bestellte Verteidigung darauf zu beschränken, die Verfahrensführung der Strafverfolgungsbehörden auf ihre Rechtskonformität hin zu kontrollieren und sich jeglicher Tätigkeit zu enthalten, die der Verteidigungskonzeption der beschuldigten Person zuwiderläuft (Haefelin, 21). Indem ihr persönlich das rechtliche Gehör gewährt und die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre eigene Sicht der Dinge vorzubringen und auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, behält die beschuldigte Person in jedem Fall das Recht, sich selber zu verteidigen (ähnlich Zimmerlin, N 678; s. zu den unterschiedlichen Modellen betreffend Festlegung der Verteidigungskonzeption auch 128 N 5a) (LIEBER, in:

Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 130 StPO).

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vermeintlichen Straffälle würden keine Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bieten, weshalb er einen Verteidiger «refüsiere». Bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung hatte der Beschwerdeführer mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er keinen Anwalt benötige (vgl. Aktennotizen vom 8. und vom 18. Mai 2020 [Fasz. «Proz./Div.»]).

3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt im Kern die Auffassung, der Beschwerdeführer könne seinen Interessen ohne amtliche Verteidigung nicht hinreichend nachkommen. Darüber hinaus drohe ihm eine freiheitsentziehende Massnahme.

3.4 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Gegen den Beschwerdeführer wird eine Untersuchung wegen vieler mutmasslicher Delikte geführt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2020 in Aussicht gestellt, dass bei ihm nach dem derzeitigen Erkenntnisstand gestützt auf Art. 130 Bst. b und c StPO eine Verteidigung notwendig sei (Fasz.

«Proz./Div.»). Ob der Beschwerdeführer tatsächlich mit einer freiheitsentziehenden Massnahme rechnen muss, ist Gegenstand der Untersuchung. Jedenfalls steht die Frage seiner Schuldfähigkeit und der Anordnung einer stationären Massnahme augenfällig im Raum. Beim Beschwerdeführer besteht eine langjährig bekannte bipolare (affektive) Störung bei niedriger Krankheitseinsicht und schweren rezidivierenden Entgleisungen; überdies ist sowohl eine psychische als auch eine Verhaltensstörung durch Cannabis und Kokain diagnostiziert (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern KES 20 156 vom 27. Februar 2020 E. 16.3 [Ordner KESB-Akten,

1. Fasz.]). Im Weiteren steht der Beschwerdeführer unter einer Vertretungsbeistandschaft (vgl. Ernennungsurkunden vom 12. Februar 2020 und 22. November 2019 [Ordner KESB-Akten, 2. Fasz.]).

Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer erstens seinen Verfahrensinteressen ohne anwaltlichen Beistand nicht hinreichend nachkommen. Zweitens droht ihm eine freiheitsentziehende Massnahme. Er muss daher zwingend durch einen Rechtsanwalt verteidigt werden; die Voraussetzungen von Art. 130 Bst. b und c StPO sind erfüllt. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer seine sich aus der StPO und der Schweizerischen Bundesverfassung ergebenden Verteidigungsrechte weiter wahrnehmen. Es kommt auch in keiner Weise einer Vorverurteilung gleich, wenn einer beschuldigten Person ein amtlicher Anwalt zugewiesen wird. Die Unschuldsvermutung im Sinne von Art 10 Abs. 1 StPO wird dadurch nicht verletzt. Mit Blick auf die dargestellte Lehrmeinung von LIEBER bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Recht behält, sich auch selber zu verteidigen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör bleibt unangetastet.

3.5 Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt – per Einschreiben)

- Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 30. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.