Public Prosecutor's Untimely Appeal Against Release Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing a conviction for multiple traffic violations, negligent bodily harm, and drug offenses, the regional court sentenced the accused to 30 months' imprisonment and other penalties, but then immediately ordered his release from pre-trial detention subject to substitute measures, including probation and addiction treatment and employment commitments. The public prosecutor's office (PPO) challenged this release order one hour after the court session closed, and filed a written appeal roughly one hour and a half later, seeking the continuation of pre-trial detention. The appellate court ruled the PPO's appeal inadmissible because the immediate announcement of an appeal against a release decision is mandatory under Swiss case law to protect the detainee's right to immediate freedom, and an announcement made 60 minutes after the release decision, which must be measured in minutes, was deemed untimely, failing to satisfy the requirement for an "immediate" announcement, even though the written submission was made within the subsequent three-hour deadline.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 222 Abs. 2 i.V.m, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 231 Abs. 1 StPO, Art. 231 Abs. 2 StPO, Art. 231 StPO, Art. 221 StPO; Public Prosecutor's Untimely Appeal Against Release Order: The public prosecutor's office (PPO) challenged this release order one hour after the court session closed, and filed a written appeal roughly one hour and a half later, seeking the continuation of pre-trial detention. The appellate court ruled the PPO's appeal inadmissible because the immediate announcement of an appeal against a release decision is mandatory under Swiss case law to protect the detainee's right to immediate freedom, and an announcement made 60 minutes after the release decision, which must be measured in minutes, was deemed untimely, failing to satisfy the requirement for an "immediate" announcement, even though the written submission was made within the subsequent three-hour deadline.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in relation to the fixing of the official defender's remuneration for the appeal procedure at the end of the main proceedings.
Cited in relation to the non-repayment obligation for the portion of the remuneration corresponding to the appeal procedure.
Cited in the instruction on legal remedies against the decision of the appellate chamber.
Cited in the instruction on legal remedies against the decision of the appellate chamber.
Cited in the instruction on legal remedies against the decision of the appellate chamber.
Cited as the requirement that the appeal to the Federal Tribunal must meet.
This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4), only provisions related to costs and fees are mentioned.
This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4), only provisions related to costs and fees are mentioned.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 207 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Mai 2020
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid und Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter
Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Beschwerdeführerin
Gegenstand Entlassung Sicherheitshaft / Anordnung Ersatzmassnahmen Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, fahrlässiger Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Kollegialgericht Dreierbesetzung, vom 14. Mai 2020 (PEN 20 60/61)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht oder Vorinstanz) vom 14. Mai 2020 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter)
wegen mehrfach begangener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, fahrlässiger Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen sowie einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 verurteilt. Direkt im Anschluss daran fällte das Regionalgericht einen Beschluss zur Sicherheitshaft und entschied, der Beschuldigte sei unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Als Ersatzmassnahmen wurden Bewährungshilfe angeordnet und der Beschuldigte verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen seit der Haftentlassung mit einer Suchtberatungsstelle Kontakt aufzunehmen und dem Gericht umgehend den Nachweis über den vorgesehenen Behandlungsplan einzureichen.
Ausserdem verpflichtete sich der Beschuldigte, die ihm gemäss Schreiben von D.________ vom 17. April 2020 angebotene Stelle anzutreten und den Antritt gegenüber dem Gericht zu belegen. Der Beschluss wurde mündlich eröffnet, begründet und den Parteien zusammen mit dem Urteilsdispositiv ausgehändigt. Danach wurde die Verhandlung um 11:55 Uhr geschlossen. Um 12:55 Uhr kündigte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)
beim Regionalgericht telefonisch an, gegen den Haftentlassungsbeschluss Beschwerde zu erheben. Um 14:30 Uhr reichte die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht zuhanden der Beschwerdekammer in Strafsachen die entsprechende Beschwerde ein. Sie beantragte, (1.) der Beschuldigte sei in Sicherheitshaft zu belassen und (2.) sei er bis zum Entscheid über diesen Antrag provisorisch in Haft zu belassen. Mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Mai 2020 verfügte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer, das Gesuch um Anordnung der provisorischen Fortdauer der Sicherheitshaft werde abgewiesen und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Gleichzeitig setzte sie dem Beschuldigten und dem Regionalgericht eine Frist von 5 Tagen an, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Der Beschuldigte beantragte am 19. Mai 2020, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. In seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2020 beantragte das Regionalgericht ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Am 25. Mai 2020 leitete es zur Ergänzung der Akten ein Schreiben der Verteidigung vom 19. Mai 2019 samt Beilagen (Bestätigung vom
19. Mai 2020 von Dr. E.________, Arbeitsvertrag vom 18. Mai 2020 mit dem Restaurant D.________ sowie eine Terminbestätigung der Bewährungshilfe) an die Beschwerdekammer weiter.
2. Gemäss Art. 222 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung von Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht dieses Beschwerderecht auch der Staatsanwaltschaft zu (BGE 138 IV 148 E. 31; 138 IV 92 E. 3.2; 137 IV 22 E. 1). Die Staatsanwaltschaft ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 und 2 StPO und Art. 62 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur
Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).
3.
3.1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist; dies zur Sicherung des Strafoder Massnahmenvollzugs oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Art. 231 Abs. 1 StPO). Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen (Art. 231 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn kein Freispruch erfolgt, die Staatsanwaltschaft mit der ausgesprochenen Strafe jedoch nicht einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_525/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 2.2; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 231 StPO). Ihre Anwendung setzt jedoch voraus, dass die Staatsanwaltschaft das Urteil mit Berufung anzufechten gedenkt. Sie kann sich somit sinnvollerweise nur auf eine Haftanordnung resp. Verlängerung im Hinblick auf das Berufungsverfahren berufen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 8 zu Art. 231 StPO; FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 231 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, in:
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 231 StPO).
3.2 In ihrer Beschwerde vom 14. Mai 2020 bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass ihrer Ansicht nach immer noch Haftgründe im Sinne von Art. 221 StPO vorliegen würden, welche die Verlängerung der Sicherheitshaft erforderlich machen würden. Sie macht hingegen nicht geltend, eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ins Auge zu fassen und den Beschuldigten im Hinblick auf das Berufungsverfahren in Haft behalten zu wollen. Aus diesem Grund liegt in casu kein Fall von Art. 231 Abs.
2 StPO, sondern ein gewöhnliches Haftprüfungsverfahren vor. Die Zuständigkeit liegt daher nicht wie von Art. 231 Abs. 2 StPO vorgesehen beim Berufungsgericht, sondern bei der Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG;
BSG 162.11]).
4.
4.1 Bei einem für sie positiven Haftentscheid ist die beschuldigte Person gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO unverzüglich freizulassen. Das Recht auf unverzügliche Freilassung ergibt sich aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Vor diesem Hintergrund muss die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde vor dem Zwangsmassnahmengericht unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids ankündigen und im Anschluss daran schriftlich einreichen. Um dem Erfordernis der unverzüglichen Beschwerdeerhebung im Anschluss an die Ankündigung nachzukommen, muss die Staatsanwaltschaft spätestens drei Stunden nach der Ankündigung beim Zwangsmassnahmengericht eine (wenigstens kurz) begründete
Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen (BGE 138 IV 92 E. 3.3; 138 IV 148 E. 3.2). Die Staatsanwaltschaft muss ihre Beschwerde also unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids ankündigen und im Anschluss daran innert drei Stunden schriftlich einreichen. Die Einreichung einer Beschwerde innerhalb von drei Stunden nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids allein vermag eine unterlassene vorgängige, sofortige Ankündigung nicht zu heilen (Urteil des Bundesgerichts 1B_390/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung ist im Falle einer unterlassenen sofortigen Ankündigung auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (Urteile des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.4; 1B_158/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.3). Fraglich ist, wann eine Ankündigung noch als unmittelbar im Sinne dieser Rechtsprechung zu erachten ist. Auf alle Fälle muss sich diese Frist nach Minuten und nicht nach Stunden bemessen. Bei der genauen Bemessung dürfen die Umstände des Einzelfalls in gewissem Mass mitberücksichtigt werden. Fest steht jedoch, dass eine Ankündigung der Beschwerdeerhebung 50 Minuten nach Kenntnisnahme des negativen Haftentscheids nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verspätet ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_455/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.1; 1B_158/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
4.2 Wie dem erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll entnommen werden kann, fand am 14. Mai 2020 um 11:00 Uhr in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft die Urteilseröffnung statt. Im Anschluss daran wurde das Verfahren zur Prüfung der Sicherheitshaft durchgeführt, was den Parteien vorgängig um 9:00 Uhr per E-Mail angekündigt worden war. Um 11:55 Uhr wurde die Verhandlung geschlossen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte die Staatsanwaltschaft Kenntnis vom Haftentlassungsentscheid. Laut dem Begleitschreiben der Vorinstanz vom 14. Mai 2020 stellte die Staatsanwaltschaft der zuständigen Gerichtsschreiberin um 12:55 Uhr telefonisch die Einreichung einer Beschwerde gegen die Haftentlassung in Aussicht.
Die Staatsanwaltschaft wartete mit der Ankündigung ihrer Beschwerde demnach eine Stunde zu. Die Ankündigung erfolgte somit zu spät. Daran vermag die um 14:30 Uhr und damit innert der dreistündigen Frist erfolgte Einreichung der Beschwerde nichts zu ändern. Die Staatsanwaltschaft kann sich zudem nicht darauf berufen, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses habe keinen Hinweis auf ihre Beschwerdemöglichkeit enthalten und sie sei im Gerichtssaal auch nicht angefragt worden, ob sie gegen den Entlassungsbeschluss Beschwerde erheben wolle. Von der Staatsanwaltschaft als für die Durchführung von Strafuntersuchungen zuständige Fachbehörde kann erwartet werden, dass sie die im Haftprüfungsverfahren geltenden Regeln und Fristen kennt. Auf die Beschwerde wird daher wegen Verspätung nicht eingetreten.
5. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, vom Kanton Bern getragen.
6. Der Beschuldigte hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung angemeldet. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird daher durch die zuständige Berufungskammer am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO). Es wird darauf hingewiesen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, auf alle Fälle von der Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Beschwerdeführerin
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident F.________ Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft
Bern, 28. Mai 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Lustenberger
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.