Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2020 205 • OG BE BK 2020 205 KI-generiert

Extension of Pre-trial Detention Post-Conviction and Sentencing Proportionality

Geschäftsnummer BK 2020 205
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A convicted individual, sentenced to a partly conditional 24-month prison term (12 months unconditional) for multiple, sometimes qualified, violations of the Narcotics Act, challenged the extension of pre-trial detention (Sicherheitshaft) ordered concurrently with the first-instance judgment. The detention was originally extended until the unconditional part of the sentence was served (May 19, 2020), but with an additional provision extending it until July 31, 2020, if the defendant filed an appeal against the judgment, effectively forcing a choice between immediate release and exercising the right to appeal. The Higher Court partially upheld the appeal, reasoning that continuing pre-trial detention beyond the maximum duration of the unconditional sentence (which was 12 months, ending May 19, 2020) violates the principle of proportionality, especially since the prosecution waived the right to counter-appeal (reformato in peius), meaning the sentence could not be increased. Thus, the court ruled that the pre-trial detention could only be extended until May 19, 2020, after which the convicted person must be released.

Legislator-Regeste

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Art. 222 i.V.m, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 220 Abs. 2 StPO, Art. 221 Abs. 1 StPO; Extension of Pre-trial Detention Post-Conviction and Sentencing Proportionality: The detention was originally extended until the unconditional part of the sentence was served (May 19, 2020), but with an additional provision extending it until July 31, 2020, if the defendant filed an appeal against the judgment, effectively forcing a choice between immediate release and exercising the right to appeal. The Higher Court partially upheld the appeal, reasoning that continuing pre-trial detention beyond the maximum duration of the unconditional sentence (which was 12 months, ending May 19, 2020) violates the principle of proportionality, especially since the prosecution waived the right to counter-appeal (reformato in peius), meaning the sentence could not be increased. Thus, the court ruled that the pre-trial detention could only be extended until May 19, 2020, after which the convicted person must be released.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft Strafzumessung bedingte Entlassung Beschwerdelegitimation Begriff der Entscheidung Haftordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 391 Abs. 2 StPO

Implicitly applied as the decision relies on the prohibition of reformatio in peius to limit the detention duration until the unconditional sentence part expires.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for allocating costs according to the success of the parties in the appeal proceedings.

Art. 423 Abs. 1 StPO

Cited to justify imposing the entire legal costs of the appeal on the Canton of Bern because the appellant was fully successful in his main request.

Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO

Cited in the grounds for review, recognizing the type of decision that can be appealed by way of complaint regarding detention.

Art. 222 StPO

Cited in the grounds for review as the basis for the admissibility of the complaint against detention decisions.

Art. 135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO

Cited regarding the fixing of the official legal aid fee by the competent appeal court at the end of the procedure.

Art. 135 Abs. 4 Bst. a f. StPO

Cited regarding potential exemption from reimbursement obligations for the official attorney's fee.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to confirm the appellant's standing (legitimation) to appeal the decision on continued detention.

Art. 212 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning as the rule establishing when detention duration becomes excessive (exceeding the expected duration of the custodial sanction).

Art. 231 StPO

Cited in the reasoning as the rule justifying detention to secure the execution of a deportation order.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited to confirm that the appeal was filed within the prescribed time limits.

Art. 221 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the rule requiring justified grounds for ordering detention.

Art. 220 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the definition of pre-trial detention and the possibility of detention to secure the execution of a deportation order.

Art. 64 LTF

Implicitly applied as the need to rule on official defense and its compensation (although the specific fixing is covered by Art. 135 ff StPO, which is cited in point 4 of the dispositive).

Art. 66 al. 1 LTF

Implicitly applied as the court rules on procedural costs (although the specific allocation is based on Art. 428 StPO, which is cited in point 2 of the dispositive).

Art. 93 LTF

Not cited in the dispositive.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 205 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Mai 2020

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid und Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lustenberger

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________

Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Kollegialgericht Dreierbesetzung, vom 1. Mai 2020 (PEN 20 75)

Erwägungen:

1. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht oder Vorinstanz) verurteilte A.________ am 1. Mai 2020 wegen teilweise qualifizierter und mehrfach begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 12 Monate zu vollziehen sind. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von 6 Jahren an. Gleichzeitig fällte es den Beschluss, A.________ in Sicherheitshaft zu belassen. Ziff. 2 des besagten Beschlusses lautet wie folgt:

«Vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft wird die Sicherheitshaft befristet bis zur Verbüssung des unbedingten Teils der Strafe, jedoch, im Falle einer Berufung gegen das Urteil vom 01.05.2020, längstens bis am 31.07.2020.»

Gegen diesen Beschluss erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

11. Mai 2020 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

«1. Der Beschluss des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. Mai 2020 wegen "Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz" sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

Eventualiter: Die Sicherheitshaft sei zu befristen bis zur Verbüssung des unbedingten Teils der mit

Urteil vom 1. Mai 2020 ausgefällten Strafe.

3. Die unterzeichnete Anwältin sei dem Beschwerdeführer auch in vorliegendem Verfahren als amtliche Verteidigerin beizuordnen.

Unter Kostenfolge»

Staatsanwalt C.________, der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrung der staatsanwaltschaftlichen Interessen beauftragt worden war, verzichtete mit Eingabe vom 13. Mai 2020 auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren. Auch das Regionalgericht sah am 14. Mai 2020 ausdrücklich von einer Stellungnahme ab.

2. Gestützt auf Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO;

SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung von Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Belassung in Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) wird eingetreten.

3. Sicherheitshaft ist die Haft in der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Ihre Anordnung ist nur zulässig, wenn ein dringender Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen besteht und ein vom Gesetz vorgesehener besonderer Haftgrund gegeben ist (Art. 221 Abs. 1 StPO).

4. Liegt bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vor, liefert dieses ein sehr gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). Vorliegend folgt der dringende Tatverdacht aus der erstinstanzlichen Verurteilung wegen mehrfach, teilweise qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Er wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

5. Zur Frage, ob der von der Vorinstanz angerufene besondere Haftgrund der Fluchtgefahr noch gegeben ist, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Wie aus den nachfolgenden Überlegungen gefolgert werden kann, ist zumindest zweifelhaft, ob die Fluchtgefahr noch besteht. Auf eine eingehende Prüfung wird, ebenfalls mit Blick auf das Nachfolgende, jedoch verzichtet.

6. Im Urteilszeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer seit 348 Tagen in Haft. Diese Zeit wird gemäss Urteil an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.

Demnach endet der nach dem erstinstanzlichen Urteil unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe am 19. Mai 2020. Die Verteidigung zeigt in ihrer Beschwerde ihr Dilemma auf, in welches der Beschwerdeführer durch die Anordnung der Vorinstanz gebracht wird: Entweder, er akzeptiert das Urteil sowie den Beschluss der Vorinstanz vom 1. Mai 2020. Diesfalls wird er am 19. Mai 2020 aus der Haft entlassen.

Oder er meldet gegen das Urteil Berufung an. In diesem Fall wird das Urteil nicht rechtskräftig und die Sicherheitshaft dauert mindestens bis am 31. Juli 2020.

Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm werde faktisch die Möglichkeit genommen, eine Begründung seines Urteils zu verlangen und dagegen ein Rechtsmittel einzulegen, wenn er möglichst rasch aus dem Gefängnis entlassen werden möchte. Sei er mit dem Urteil nicht einverstanden und möchte er ein Rechtsmittel ergreifen, werde er damit bestraft, dass er länger als den unbedingten Teil seiner Strafe in Haft verbleiben müsse. Das Ergreifen eines Rechtsmittels als ein ihm zustehendes Recht wirke für ihn daher direkt pönal.

7. Die Sicherheitshaft muss das verfassungsmässige Prinzip der Verhältnismässigkeit wahren (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). Das heisst, die angeordnete Massnahme muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein. In zeitlicher Hinsicht bedeutet dies, dass eine Person nicht übermässig lange in Haft gehalten werden darf. Eine übermässige Haftdauer liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Dies ergibt sich aus Art. 212 Abs. 3 StPO. Der Richter darf die Haft daher nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 139 IV 270 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 5.2). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 168 E. 5.1;

Urteil des Bundesgerichts 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.1).

Die Möglichkeit eines bedingten Vollzugs oder einer bedingten Entlassung ist bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe grundsätzlich ausser Acht zu lassen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Eine Ausnahme ist zu machen, wenn bereits vor dem Strafvollzug absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte, etwa wenn die betroffene Person bereits zwei Drittel der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe in Haft verbracht hat und die Strafe im Rechtsmittelverfahren noch verkürzt, nicht aber erhöht werden kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_338/2010 vom 12. November 2010 E. 3.3, 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 7.2).

8. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Mai 2019 verhaftet. Am 19. Mai 2020 wird er den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüsst haben. Er erhob am 8. Mai 2020 gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Anschlussberufung verzichtet. Im Berufungsverfahren gilt daher das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der unbedingt zu vollziehende Teil der angeordneten Freiheitsstrafe dauert somit maximal 12 Monate und endet auf alle Fälle am 19. Mai 2020. Damit übersteigt die Sicherheitshaft ab dem 19. Mai 2020 die Dauer des unbedingt zu vollziehenden Teils der zu erwartenden Freiheitsstrafe und erweist sich in zeitlicher Hinsicht nicht mehr als verhältnismässig. Demnach kann die Sicherheitshaft nur bis zum Ablauf des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe, das heisst bis am 19. Mai 2020, verlängert werden. An diesem Tag ist der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen.

9. Bezieht man die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Landesverweisung in die Beurteilung mit ein, gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Zwar stellt Art. 220 Abs. 2 i.V.m. Art. 231 StPO grundsätzlich eine hinreichende Grundlage zur Verfügung, um eine beschuldigte Person zur Sicherung des Vollzugs einer erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung in Sicherheitshaft zu versetzen.

Auch in diesem Fall ist jedoch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Dies bedeutet, dass auch in Fällen, in denen eine Landesverweisung angeordnet worden ist, die strafprozessuale Sicherheitshaft die freiheitsentziehende Sanktion nicht übersteigen darf (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 58 vom

14. Februar 2019 E. 5.3). Dieses Kriterium ist vorliegend, wie bereits dargestellt, ab dem 19. Mai 2020 nicht mehr erfüllt.

10. Nach dem Gesagten wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses wird aufgehoben. Stattdessen wird die Sicherheitshaft verlängert bis zum Ablauf des unbedingten Teils der mit Urteil vom 1. Mai 2020 angeordneten Strafe und damit bis am 19. Mai 2020. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.

11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch wenn die Beschwerde formell nur teilweise gutgeheissen wird, ist der Beschwerdeführer mit seinem Hauptanliegen vollständig durchgedrungen. Die Verfahrenskosten werden daher vom Kanton Bern getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

12. Die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________ gilt auch im Beschwerdeverfahren. Die Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht – die zuständige Berufungskammer – am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO). Es wird darauf hingewiesen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, auf alle Fälle von der Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a f. StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch muss er der amtlichen Anwältin die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 2 des Beschlusses des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. Mai 2020 wird aufgehoben und die Verlängerung der Sicherheitshaft wird befristet bis zur Verbüssung des unbedingten Teils der mit Urteil vom 1. Mai 2020 ausgefällten Strafe. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern.

3. Es wird festgestellt, dass die amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren gilt.

4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.

5. Zu eröffnen (vorab per Fax):

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten)

- Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben Mitzuteilen (vorab per Fax):

- der Generalstaatsanwaltschaft

- den Bewährungsund Vollzugsdiensten

- dem Regionalgefängnis Thun

Bern, 18. Mai 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Lustenberger

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.