Complainant v. Public Prosecutor (Defamation Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Appeals Chamber dismissed the complainant's appeal against the Public Prosecutor's decision not to proceed with a criminal investigation into alleged defamation against two former colleagues. The complainant, a security specialist, claimed the former colleagues damaged his honor and reputation outside of his professional capacity by telling other employees that he had not properly reported information, leading to a loss of trust. The court affirmed the Public Prosecutor's assessment that the alleged statements exclusively concerned the complainant's professional conduct and capabilities as an employee, specifically regarding reporting deficiencies and the resulting loss of confidence, without touching upon his ethical integrity or presenting a morally reprehensible act as required for violating criminal defamation laws (Art. 173 et seq. of the Swiss Penal Code). The court reasoned that criticism of professional performance and the subsequent loss of trust, even if potentially interpreted negatively by third parties, does not automatically constitute a criminal attack on personal honor, and there was no objective indication that the statements clearly went beyond criticism of his professional capacity to target his standing as an honorable person.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 309 Abs. 1 Bst, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 310 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Complainant v. Public Prosecutor (Defamation Appeal): The complainant, a security specialist, claimed the former colleagues damaged his honor and reputation outside of his professional capacity by telling other employees that he had not properly reported information, leading to a loss of trust. The court affirmed the Public Prosecutor's assessment that the alleged statements exclusively concerned the complainant's professional conduct and capabilities as an employee, specifically regarding reporting deficiencies and the resulting loss of confidence, without touching upon his ethical integrity or presenting a morally reprehensible act as required for violating criminal defamation laws (Art. 173 et seq. of the Swiss Penal Code). The court reasoned that criticism of professional performance and the subsequent loss of trust, even if potentially interpreted negatively by third parties, does not automatically constitute a criminal attack on personal honor, and there was no objective indication that the statements clearly went beyond criticism of his professional capacity to target his standing as an honorable person.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the criminal provision concerning defamation was clearly not met, justifying the decision not to commence proceedings.
This article justifies imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant due to the outcome of the decision.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 203 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juni 2020
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1
B.________ Beschuldigter 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Ehrverletzungsdelikten
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. April 2020 (O 20 4306)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 24. April 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafund Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (Beschuldigter 1) und B.________ (Beschuldigter 2) initiierte Strafverfahren wegen Ehrverletzungsdelikten nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Mai 2020 Beschwerde. Er beantragte unter Kostenund Entschädigungsfolge, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren an die Hand zu nehmen und ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 zu eröffnen. Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 verzichteten mit Eingaben vom 20. resp. 19. Mai 2020 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 29. Mai 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Strafund Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Den Beschwerdeführer und die Beschuldigten 1 und 2 verband ein Arbeitsverhältnis, welches gemäss Arbeitszeugnis per 31. Januar 2020 aufgelöst wurde. Am
20. April 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigten 1 und 2 Strafanzeige ein wegen Ehrverletzung, Verleumdung etc. Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten 1 und 2 vor, diese hätten gegenüber anderen Mitarbeitern geäussert, dass er angeblich nicht ordnungsgemäss rapportiert habe, was zu fehlendem Vertrauen geführt habe. Der Vorwurf der nicht ordnungsgemässen Rapportierung/fehlendes Vertrauen sei schlicht falsch und enthalte implizit den Vorwurf, er habe die Sicherheit von Mitarbeitern gefährdet. Ein derartiger Vorwurf sei rufschädigend und ehrverletzend. Dadurch sei sein Ansehen negativ befleckt worden.
3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass der Beschwerdeführer anführe, er sei als Sicherheitsverantwortlicher und damit als Fachmann für Sicherheit durch die geltend gemachten Äusserungen in seiner Ehre verletzt worden. Die berufliche Ehre sei vom strafrechtlich geschützten Ehrbegriff nicht umfasst. Demnach seien keine Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt.
3.3 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen den staatsanwaltschaftlichen Ausführungen sei er durch die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 nicht oder zumindest nicht nur in seiner beruflichen Ehre verletzt worden, sondern auch in seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Durch die Äusserungen gegenüber anderen Mitarbeitern hätten die Beschuldigten 1 und 2 den Eindruck erweckt, dass man ihm generell nicht vertrauen könne. Die Äusserungen seien nicht auf die berufliche Situation beschränkt gewesen. Sie seien im Gesamtkontext zu sehen.
Wenn das Gerücht kursiere, dass man ihm nicht vertrauen könne, berühre dies automatisch auch den von Art. 173 ff. StGB geschützten Ehrbegriff. Betrachte man den beruflichen Hintergrund und die Aufgaben des Beschwerdeführers, werde deutlich, dass die Äusserungen der Beschuldigten 1 und 2 weit über die berufliche Ehre hinausgehende Wirkung zeigen würden und geeignet seien, seinen Ruf zu schädigen. Als Sicherheitsfachmann sei er von einer guten Reputation und einem guten, vertrauensvollen Ruf abhängig.
4.
4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO).
Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (BGE 137 IV 285 E. 2.3; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2).
4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB auf den menschlichsittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre / ethische Integrität). Einen Ehrverletzungstatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäftsoder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche / soziale Ehre), sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 131 IV
160 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2012 vom 25. April 2013 E. 3.3).
Es kommt mithin entscheidend darauf an, ob eine Äusserung für den unbefangenen Adressaten eindeutig über die Kritik an deren beruflichen Fähigkeiten und Leistungen hinausgeht, um als Angriff auf die persönliche Ehre angesehen zu werden.
Nur dann lässt sich sagen, es werde zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch getroffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2008 vom 2. Mai 2008 E. 3.2).
4.3 Die Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen als rechtens. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen werden:
[…] Der Vorwurf der nicht ordnungsgemässen Rapportierung und der damit verbundene Vertrauensverlust betreffen offensichtlich die ehemalige Tätigkeit des Beschwerdeführers als E.________(Funktion) bei der F.________ AG. Die angeblichen Äusserungen der Beschuldigten richteten sich einzig auf Verhalten des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer im Rahmen seiner Anstellung. Sollten die Äusserungen tatsächlich stattgefunden haben, wurde Bezug auf eine berufliche Aufgabe des Beschwerdeführers und auf die Beendigungsgründe des Arbeitsverhältnisses genommen, wobei ihm im Wesentlichen mangelhaftes Reporting vorgeworfen wurde. Demgegenüber wurden weder seine fachlichen Qualifikationen in Frage gestellt noch wird ihm ein sittlich vorwerfbares, unehrenhaftes Verhalten vorgehalten. Durch die angeblichen Äusserungen der Beschuldigten wird der Anspruch des Beschwerdeführers, ein ehrbarer und anständiger Mensch zu sein, in keiner Weise herabgesetzt.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes werde klar, dass die Äusserungen der Beschuldigten weit über die berufliche Ehre hinausgehende Wirkungen zeigen würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass nicht jede Kritik oder negative Darstellung zugleich eine Ehrverletzung bildet. Die Beschuldigten können nicht für Mutmassungen und Interpretationen anderer Personen verantwortlich gemacht werden. Allein die Gefahr, Personen könnten in den Vertrauensverlust der Beschuldigten und die damit zusammenhängende Kündigung, weitere negative Eigenschaften des Beschwerdeführers hineininterpretieren, führt nicht zu einer strafrechtlich relevanten Äusserung. Im Gegenteil, damit räumt der Beschwerdeführer ein, dass nicht die beanstandeten Äusserungen als solche, sondern vielmehr die Möglichkeit für Interpretationspielraum ehrenrührig sei.
Dass die angeblichen Äusserungen der Beschuldigten für den unbefangenen Durchschnittsadressaten eindeutig über die Kritik an seinen beruflichen Leistungen hinausgehen würden, ist nicht ersichtlich […].
Diesen einlässlichen Ausführungen ist wenig beizufügen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft, dass dem Beschwerdeführer mit den inkriminierten Äusserungen der Beschuldigten 1 und 2 – auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes – kein sittlich vorwerfbares, unehrenhaftes Verhalten im Sinne von Art. 173 ff. StGB vorgeworfen wurde. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sollen die Beschuldigten 1 und 2 gegenüber anderen Mitarbeitern bekundet haben, dass der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss rapportiert habe, was zu fehlendem Vertrauen geführt habe (vgl. S. 3 der Strafanzeige). Diese Äusserungen betrafen offensichtlich einzig das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bei der F.________ AG und damit seine Geltung als Berufsmann. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Kritik habe zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch betroffen und es sei damit gesagt worden, dass man ihm generell nicht vertrauen könne, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist nicht auszumachen, inwiefern die angeblichen Äusserungen der Beschuldigten 1 und 2 für den unbefangenen Durchschnittsadressaten eindeutig über die Kritik an seinen beruflichen Leistungen hinausgehen sollen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, führt allein die Gefahr, dass Personen in den Vertrauensverlust der Beschuldigten 1 und 2 infolge nicht ordnungsgemässer Rapportierung weitere negative Eigenschaften des Beschwerdeführers hineininterpretieren könnten, nicht zu einer strafrechtlich relevanten Äusserung. Andernfalls müsste jede Kritik an den beruflichen Fähigkeiten und Leistungen der betroffenen Person mit dem Hinweis auf den gestützt darauf erfolgten Vertrauensverlust als Angriff auf die persönliche Ehre angesehen werden. Dies widerspräche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.
E. 4.2 hiervor).
Auch was der Beschwerdeführer in der Replik ergänzend vorbringt, vermag am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer von der F.________ AG per 31. Januar 2020 ein wohlwollendes Arbeitszeugnis ausgestellt worden ist, lässt nicht darauf schliessen, dass die Beschuldigten 1 und
2 mit ihrer inkriminierten Kritik Äusserungen gemacht hätten, welche deutlich über die beruflichen Fähigkeiten und Leistungen hinausgingen. Es mutet zwar etwas seltsam an, dass dem Beschwerdeführer trotz angeblicher nicht ordnungsgemässer Rapportierung ein sehr wohlwollendes Arbeitszeugnis ausgestellt wurde und die entsprechenden Beanstandungen nicht erwähnt wurden. Indes wurde das Arbeitszeugnis nicht von den Beschuldigten 1 und 2 erstellt. Selbst wenn der Beschwerdeführer stets ordnungsgemäss rapportiert haben sollte, ändert dies aber nichts daran, dass die entsprechenden Äusserungen der Beschuldigten 1 und 2 lediglich die gesellschaftliche/soziale und nicht die sittliche Ehre betreffen. Zudem ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft darauf verzichtete, die offerierten Zeugen zu befragen. Steht bereits von vornherein fest, dass mangels Betroffenheit des strafrechtlichen Ehrbegriffs kein Straftatbestand erfüllt ist, sind keine Beweismassnahmen durchzuführen, sondern das Verfahren ist ohne Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht an die Hand zu nehmen. Wie vorstehend dargetan wurde, gehen die inkriminierten Äusserungen der Beschuldigten 1 und 2 bei objektiver Betrachtung für einen unbefangenen Adressaten offensichtlich nicht eindeutig über die Kritik an den beruflichen Fähigkeiten und Leistungen des Beschwerdeführers hinaus. Diese Äusserungen können nicht als Angriff auf die persönliche Ehre des Beschwerdeführers angesehen werden. Für die Qualifizierung der inkriminierten Äusserungen bedarf es denn auch keiner Zeugeneinvernahme. Mithin kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht die Rede davon sein, dass der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung unklar sind.
4.4 Der strafrechtlich geschützte Ehrbegriff ist vorliegend eindeutig nicht betroffen. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb das vom Beschwerdeführer initiierte Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen (klarerweise kein Straftatbestand [Ehrverletzungsdelikt] erfüllt; Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten 1 und 2 ist zufolge Verzichts auf eine Stellungnahme und einen entsprechenden Antrag von vornherein kein entschädigungswürdigender Aufwand entstanden. Ihnen ist daher keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten, per Einschreiben)
Bern, 26. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.