Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2020 198 • OG BE BK 2020 198 KI-generiert

Extension of Pre-Trial Detention Due to Flight Risk and Suspicion of Animal Cruelty and Other Offenses

Geschäftsnummer BK 2020 198
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the extension of an individual's pre-trial detention, initially imposed for one month and subsequently extended for two months, in connection with ongoing criminal proceedings involving attempted sexual coercion or rape, animal cruelty violations (bestiality), drug offenses, and violence and threats against authorities. While the court found that the initial suspicion regarding the sexual offenses had significantly weakened because the victim and other witnesses could not identify the accused, it maintained the detention based on a strong suspicion of animal cruelty (supported by multiple DNA findings at the scene and straw on the accused's clothing), housebreaking, drug offenses (which the accused admitted), and threats against police officers (who reported feeling threatened when the accused brandished a kitchen knife during a stop). The court affirmed the existence of a high risk of flight, citing the accused's Eritrean nationality, lack of solid ties or integration in Switzerland (no stable employment, contradictory financial statements, and limited family contact), observed psychological instability, and demonstrated disregard for legal order; furthermore, the court ruled that no lesser measure, such as reporting obligations or electronic monitoring, could sufficiently mitigate the flight risk and that the continued detention was proportionate given the severity of the multiple, partly repeated offenses, which made a total sentence of over three months a possibility.

Legislator-Regeste

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Art. 237 StPO, Art. 222 i.V.m, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 212 Abs. 1 StPO; Extension of Pre-Trial Detention Due to Flight Risk and Suspicion of Animal Cruelty and Other Offenses: While the court found that the initial suspicion regarding the sexual offenses had significantly weakened because the victim and other witnesses could not identify the accused, it maintained the detention based on a strong suspicion of animal cruelty (supported by multiple DNA findings at the scene and straw on the accused's clothing), housebreaking, drug offenses (which the accused admitted), and threats against police officers (who reported feeling threatened when the accused brandished a kitchen knife during a stop). The court affirmed the existence of a high risk of flight, citing the accused's Eritrean nationality, lack of solid ties or integration in Switzerland (no stable employment, contradictory financial statements, and limited family contact), observed psychological instability, and demonstrated disregard for legal order; furthermore, the court ruled that no lesser measure, such as reporting obligations or electronic monitoring, could sufficiently mitigate the flight risk and that the continued detention was proportionate given the severity of the multiple, partly repeated offenses, which made a total sentence of over three months a possibility.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft Strafurteil Fluchtgefahr Vergehen Drohung gegen Behörden und Beamte versuchte sexuelle Nötigung Verlängerung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428. Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 135 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for the fixing of the official remuneration for the appeal proceedings at the end of the main proceedings.

Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO

Cited to establish the appellant's right to appeal the decision on the extension of pre-trial detention.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to confirm the appellant's standing (legitimation) to lodge the appeal.

Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO

Cited to establish the appealability of decisions concerning pre-trial detention.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited to confirm that the appeal was filed in the correct form and within the time limit, justifying entry into the merits.

Art. 212 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish the general principle that the accused must be released, serving as context for the application of the detention grounds.

Art. 221 StPO

Cited as the basis for the requirement of special grounds for detention, which was subsequently established based on the flight risk (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO, explicitly cited later).

Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO

Cited in the reasoning regarding the proportionality requirement for imposing pre-trial detention.

Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO

Cited in the reasoning to specify the requirement that detention can only be ordered if milder measures cannot achieve the intended goals (co-cited with Art. 237 StPO and Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO).

Art. 237 StPO

Cited as the legal basis for ordering alternative measures instead of detention, which the appellant requested (in the reasoning and in the context of proportionality).

Art. 212 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning concerning the principle against over-detention (Haftdauer darf nicht die zu erwartende Strafe übersteigen).

Art. 64 LTF

Implicitly covered by the cost allocation in the dispositive, but not explicitly cited there.

Art. 66 al. 1 LTF

Implicitly covered by the cost allocation in the dispositive, but not explicitly cited there.

Art. 93 LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 222 StPO

Cited to confirm the appellant's standing to appeal.

Art. 285 Ziff. 1 StGB

Cited in the reasoning regarding the offence of violence or threats against authorities.

Art. 26 Abs. 1 TSchG

Cited in the reasoning regarding the offence against animal protection laws.

Art. 186 StGB

Cited in the reasoning regarding the offence of trespass (Hausfriedensbruch).

Art. 10 Abs. 2 StGB

Cited in the reasoning regarding the classification of the offences as misdemeanours (Vergehen).

Art. 428. Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning for allocating costs to the appellant.

Art. 135 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the fixing of the official remuneration by the prosecution or the court at the end of the proceedings.

Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited as the basis for finding the special detention ground of flight risk (Fluchtgefahr) to be present.

Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO

Cited in the reasoning to support the proportionality requirement, specifically concerning the necessity of the measure over milder alternatives.

Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the context of evaluating flight risk.

Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited again in the final assessment that the special detention ground of flight risk is met.

Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO

Cited in the final proportionality assessment.

Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO

Cited in the final proportionality assessment regarding the mandate to apply milder measures if they achieve the same goal.

Art. 237 StPO

Cited in the final proportionality assessment regarding alternative measures.

Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO

Cited in the final proportionality assessment to support the requirement that the seriousness of the crime justifies the coercive measure.

Art. 212 Abs. 3 StPO

Cited in the final proportionality assessment regarding the prohibition of over-detention.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in point 8 for ordering the appellant to pay the costs.

Art. 135 Abs. 2 StPO

Cited in point 9 regarding the fixing of the official remuneration.

Art. 93 LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 64 LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

Not cited in the dispositive.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 198 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Mai 2020

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lustenberger

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________

Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter sexueller Nötigung, evtl. versuchter Vergewaltigung, Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 27. April 2020 (ARR 20 135)

Erwägungen:

1. Gegen A.________ läuft eine Strafuntersuchung wegen versuchter sexueller Nötigung, evtl. versuchter Vergewaltigung, Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455), Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie weiterer Delikte. Am 27. März 2020 wurde A.________ für die Dauer von einem Monat in Untersuchungshaft versetzt. Auf Antrag der zuständigen Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verlängerte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht oder Vorinstanz) die Untersuchungshaft mit

Entscheid vom 27. April 2020 um zwei Monate, das heisst bis am 24. Juni 2020.

Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

7. Mai 2020 Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Eventualiter sei eine Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 StPO anzuordnen. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren und verwies auf seinen Entscheid vom

27. März 2020. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom

12. Mai 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.9) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO).

Auf die formund fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

3. Die beschuldigte Person ist grundsätzlich in Freiheit zu belassen (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und einer der vom Gesetz vorgesehenen besonderen Haftgründe gegeben ist (Art. 221 StPO). Zudem hat die Haft den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu wahren (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO).

4. Dringender Tatverdacht

4.1 Gemäss den Haftanträgen vom 25. März und 20. April 2020 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 14. und 27. Februar 2020 sowie am 18. und in der Zeit vom 20.-22. März 2020 in Stallungen eingedrungen und dort sexuelle Handlungen mit Schafen, insbesondere Vaginalverkehr, vorgenommen zu haben. Bei der in diesem Zusammenhang erfolgten Anhaltung am 17. Februar 2020 soll er die Polizisten mit einem Messer bedroht haben. Weiter wird er verdächtigt, am 21. März 2020 im

Wald eine Frau belästigt zu haben, indem er ihr mit halb heruntergezogener Hose den Arm um ihren Oberkörper gelegt habe. Schliesslich wird ihm der Konsum verschiedener Betäubungsmittel (in erster Linie Marihuana und MDMA) zur Last gelegt.

4.2 Das Zwangsmassnahmengericht kommt zum Schluss, der dringende Tatverdacht der versuchten sexuellen Nötigung, evtl. versuchten Vergewaltigung habe mittels Gegenüberstellung, parteiöffentlicher Einvernahme des Opfers sowie Spurenauswertung beim Opfer nicht erstellt werden können. Es ergänzt aber, es werde abzuwarten sein, ob die Ergebnisse der Spurenauswertung der roten Daunenjacke des Beschwerdeführers die vorhandenen Indizien und somit den dringenden Tatverdacht vollständig zu erstellen oder zu entkräften vermögen. Bezugnehmend auf den Berichtsrapport vom 11. März 2020 geht das Zwangsmassnahmengericht weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Küchenmesser zwei Polizisten bedroht habe und bejaht diesbezüglich einen dringenden Tatverdacht.

Schliesslich erachtet die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht betreffend Widerhandlungen gegen das TSchG und das BetmG sowie Hausfriedensbruch als gegeben.

4.3 Zur versuchten sexuellen Nötigung, evtl. versuchten Vergewaltigung bringt der Beschwerdeführer vor, es fehle sogar nach Auffassung der Vorinstanz an einer Verdichtung des Tatverdachts, die eine Verlängerung der Untersuchungshaft rechtfertigen würde. Der Verdacht habe sich mittlerweile als haltlos erwiesen. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft mit der Begründung, es seien noch weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen, welche den Tatverdacht endgültig entkräften oder erstellen würden, sei reine Hinhaltetaktik und nicht akzeptabel.

Da sich dieser Verdacht nicht erhärtet habe, werde nun aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar ein Küchenmesser mit sich getragen habe, eine Bedrohung konstruiert. Er habe der Polizei bei der spätnachts erfolgten Kontrolle das Messer zwar präsentieren, evtl. abgeben oder hinlegen wollen. Dass er hingegen aktiv und vorsätzlich eine Drohungshandlung gegen einen Polizisten gemacht haben solle, werde weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft behauptet.

Das Zwangsmassnahmengericht gehe hier fälschlicherweise von einer Bedrohung aus.

4.4 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (143 IV 330

E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2). Falls jedoch bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der Haft genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Lauf der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 197 StPO).

4.5 Im Haftantrag vom 25. März 2020 wurde der Verdacht auf versuchte sexuelle Nötigung, evtl. versuchte Vergewaltigung mit folgenden Indizien begründet: Das Opfer habe eine Beschreibung des Täters geliefert, die auf den Beschwerdeführer zutreffen könnte (unter anderem dunkle Hautfarbe, schwarze, auf der Seite ganz kurz rasierte Haare, gebrochenes Deutsch) und namentlich angegeben, dieser habe eine rote Daunenjacke getragen. Bei der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer habe eine rote Daunenjacke sichergestellt werden können. Im Haftverlängerungsantrag vom 20. April 2020 ergänzte die Staatsanwaltschaft, der Wohnort des Beschwerdeführers liege in der Nähe des Tatorts. Jedoch führt die Staatsanwaltschaft selber aus, keine der nach einem Zeugenaufruf befragten Auskunftspersonen habe den Beschwerdeführer auf der vorgelegten Fotodokumentation identifizieren können. Auch das Opfer habe den Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei als Täter erkannt. Auf der Jacke des Opfers hätten zudem keine Spuren des Beschwerdeführers gefunden werden können.

Bereits die im Zeitpunkt des Haftantrags vom 25. März 2020 bestehende Beweislage war eher dünn. Nachdem der Beschwerdeführer inzwischen weder von einer der fünf befragten Auskunftspersonen noch vom Opfer selber identifiziert werden konnte, hat sich der Tatverdacht gegen ihn entkräftet. Es kann nicht von einem dringenden Tatverdacht bezüglich der genannten Sexualdelikte ausgegangen werden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert, ist es daher nicht zulässig, die Haft fortzuführen, um abzuwarten, ob die Ergebnisse der Spurenauswertung der roten Jacke des Beschwerdeführers den Tatverdacht «vollständig zu erstellen oder entkräften vermögen». Es fehlt von vornherein an einem dringenden Tatverdacht.

Der Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung, evtl. Vergewaltigung, kann für die Beurteilung der Haftverlängerung deshalb nicht von Relevanz sein.

4.6 Den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Hinderung einer Amtshandlung liegt dann vor, wenn die Ausführung einer konkreten Amtshandlung aufgrund eines aktiven Tuns des Täters entweder gänzlich unterbleibt oder wenn die Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 285 StGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wie das Gesetz sagt, kann dies durch Gewaltanwendung, d.h. durch physisches Einwirken, oder Drohung geschehen. Eine Drohung in diesem Sinne ist das Inaussichtstellen eines Nachteils, dessen Eintritt vom Willen des Täters abhängig erscheint. Dabei muss die Androhung geeignet sein, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O.,

N. 3 f. zu Art. 181 StGB).

Vorliegend hätte der Beschwerdeführer, nachdem er der Polizei als verdächtig aufgefallen war, einer Kontrolle unterzogen werden sollen. Auf die Rufe «Halt, Polizei!» reagierte er nicht. Stattdessen entfernte er sich weiter vom Patrouillenfahrzeug. Die Polizisten nahmen zu Fuss seine Verfolgung auf. Als sie ihn fast eingeholt und ihm nochmals mehrmals zugerufen hatten anzuhalten, drehte er sich um, zog ein Küchenmesser mit einer Klinge von ca. 20 cm hervor und machte einen Schritt auf die Polizisten zu. Nach einer Waffenandrohung der Beamten liess er das Messer fallen. Der rapportierende Polizist empfand die Situation als bedrohlich und war kurz davor, von der Dienstwaffe Gebrauch zu machen (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 11. März 2020). Zum Vorfall befragt gab der Beschwerdeführer nebst ein paar wirr anmutenden Aussagen an, er habe nichts mitbekommen von einem Zuruf oder einer Aufforderung. Das Messer habe er bei sich gehabt, weil er seinen Schlüssel verloren habe und seine Haustüre damit habe öffnen wollen. Er habe es den Polizisten nur zeigen wollen (Einvernahme vom 17. Februar 2020

Z. 27 ff. und 57). Die Angaben des Beschwerdeführers ergeben in sich wenig Sinn und können nicht als glaubhaft bezeichnet werden. Auch ist es, anders als die Verteidigung vorbringt, alles andere als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer spätnachts bei einer Kontrolle durch die Polizei als erstes das Küchenmesser zeigen resp. abgeben will. Vielmehr ist entsprechend der Darstellungen von Seiten der Polizei davon auszugehen, dass es sich um eine bedrohliche Situation gehandelt hat. So wie sich die Sachumstände präsentieren, ist derzeit mit vertretbaren Gründen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur bedrohlich wirkte, wie die Verteidigung einräumt, sondern die Polizei auch tatsächlich bedrohte.

Durch dieses Verhalten hat er die Durchführung der geplanten Personenkontrolle massgeblich beeinträchtigt. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz gehen demnach zu Recht von einem dringenden Tatverdacht aus.

4.7 Der dringende Tatverdacht wegen Widerhandlungen gegen das TschG, Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das BetmG wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zu den Vorwürfen der Widerhandlungen gegen das TschG und des Hausfriedensbruchs ist hervorzuheben, dass sich die fraglichen Stallungen direkt hinter der Wohnung des Beschwerdeführers befinden, dort mehrmals, namentlich ab einem Vaginalabrieb eines Schafes seine DNA gesichert werden konnte und die Polizei bei der Anhaltung am 17. Februar 2020 Stroh in seiner Kleidung und auch in seiner Unterhose feststellte. Damit liegt ein dichtes Netz an insgesamt sehr belastenden Indizien gegen ihn vor. Aus dem Gesagten ergibt sich klar ein dringender Tatverdacht auf Widerhandlungen gegen das TschG, Hausfriedensbruch und – da der Beschwerdeführer diesbezüglich geständig ist – Widerhandlungen gegen das BetmG. Dabei handelt es sich, mit Ausnahme vom letztgenannten Tatvorwurf, um Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 26 Abs. 1 TSchG und Art. 16 Abs. 2 Bst. j der Tierschutzverordnung [TschV; SR 455.1] und Art. 186 StGB). Gleiches gilt im Übrigen für den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB).

5. Fluchtgefahr

5.1 Der von der Vorinstanz angerufene besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wird vom Beschwerdeführer bestritten. Er macht geltend, die vom Zwangsmassnahmengericht genannten Kriterien (eritreischer Staatsangehöriger ohne Erwerbstätigkeit, nebst zwei Schwestern keine familiäre Bindung in die Schweiz) würden auf eine Grosszahl der in der Schweiz lebenden Ausländer zutreffen. Tatsache sei, dass er einen gefestigten Aufenthaltstitel besitze und ihm das Leben in der Schweiz sehr gefalle. Ausserdem sei es derzeit kaum möglich, die Schweiz oder Europa zu verlassen. Im Übrigen sei er bereits am 17. Februar 2020 von der Polizei angehalten und über das Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das TSchG in Kenntnis gesetzt worden. Es wäre für ihn ein leichtes Spiel gewesen, bereits damals unterzutauchen. Stattdessen habe er sich den Behörden immer zur Verfügung gestellt.

Dass in Anbetracht der neuen Vorwürfe ein Interesse an einem Untertauchen bestehe, sei unwahrscheinlich. Der Hauptvorwurf habe sich offensichtlich in Luft aufgelöst und der Vorfall im Zusammenhang mit der Polizeikontrolle wecke, selbst wenn der Tatbestand erfüllt sei, kaum die Motivation für eine Flucht, da auch einem Laien klar sei, dass man deswegen nicht monatelang inhaftiert werde.

5.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt für sich allein jedoch nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen, Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1; 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018

E. 3.2). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und das Ausmass der Integration von Bedeutung (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können die Wahrscheinlichkeit von Fluchtverhalten indizieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2014 vom 19. September 2019 E. 3.3). Zu beachten ist, dass mit zunehmender Haftdauer die Fluchtgefahr sinkt. In diesem Zusammenhang muss zudem auch – anders als bei der Frage der Überhaft – berücksichtigt werden, wenn die beschuldigte Person mit einer bedingten Strafe rechnen kann, sinkt doch damit das Fluchtrisiko (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 15 zu Art. 221 StPO).

5.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. j TschV sind sexuell motivierte Handlungen mit Tieren generell verboten. Das in dieser Bestimmung statuierte Zoophilieverbot gilt unabhängig davon, ob das betroffene Tier in seinem Wohlergehen tatsächlich beeinträchtigt wird. Die Vornahme von Geschlechtsverkehr mit einem Tier stellt daher in jedem Fall eine Missachtung der Tierwürde dar und erfüllt damit den Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a TschG (BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNE, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2019, S. 146). Der Beschwerdeführer wird der wiederholten Tatbegehung, dies in Kombination mit Hausfriedensbruch, beschuldigt. Hinzu kommt der Vorwurf der Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte. Diese Vorwürfe wiegen nicht leicht. All diese Taten werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Eine Freiheitsstrafe liegt somit durchaus im konkreten Rahmen des Möglichen (vgl. unten, E. 6.4), wobei ein bedingter Vollzug denkbar ist. Dieser Umstand schwächt das Fluchtrisiko zwar ab. Dennoch kann nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer sich nach einer Haftentlassung dem Strafverfahren stellen würde. Er stammt aus Eritrea, wo ein Bruder von ihm nach wie vor lebt. Abgesehen von zwei Schwestern hat er keine Familienangehörigen in der Schweiz. Über soziale Kontakte scheint er kaum zu verfügen, jedenfalls gab er an, alleine zu wohnen und keinen Besuch zu empfangen (Einvernahme vom

24. März 2020 Z. 110). Auch beruflich ist er nicht integriert, Arbeitsstelle hat er keine. Die Aussagen zu seinem Einkommen sind widersprüchlich. So erklärte er einerseits, «kein Geld, keine Sozialhilfe, gar nichts» zu haben (Einvernahme vom

24. März 2020 S. 3), andererseits sagte er, von der Sozialhilfe zu leben (Hafteröffnung vom 25. März 2020 Z. 52). Jedenfalls verfügt er über keine beruflichen oder wirtschaftlichen Perspektiven. Bemühungen zur Integration sind, obwohl es ihm in der Schweiz angeblich gefällt, keine erkennbar. Von gefestigten Bindungen zur Schweiz oder gar einer Verwurzelung kann, anders als bei vielen anderen in der Schweiz lebenden Ausländern, keine Rede sein. Nebst dem sind beim Beschwerdeführer gewisse psychische Auffälligkeiten zu beobachten, welche unüberlegte Kurzschlusshandlungen nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen.

So fing er während den Einvernahmen unvermittelt zu weinen an, gab wiederholt vorlaute Antworten, musste ermahnt werden zuzuhören und wurde teilweise auch ausfällig und laut, ohne dass es einen erkennbaren Grund dafür gegeben hätte (z.B. bei Fragen zu seiner Kindheit). Ausserdem gab er an, bereits Klinikaufenthalte wegen psychischer Probleme hinter sich zu haben (als Grund nannte er Halluzinationen, Einvernahme vom 17. Februar 2020 Z. 220, resp. Drogenkonsum, Einvernahme vom 24. März 2020 Z. 67). Das aufbrausende Verhalten gegenüber Respektspersonen, die erkennbare Impulsivität und der instabile psychische Zustand verstärken das Risiko einer Flucht zusätzlich.

Dabei ist, wie das Bundesgericht wiederholt betont, nicht nur an eine Flucht ins Ausland, sondern auch an ein Untertauchen im Inland zu denken. Dass die Ausreise aus der Schweiz resp. aus Europa derzeit nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, vermag die Fluchtgefahr daher nicht hinreichend zu bannen, zumal es bald wieder zu Lockerungen kommen sollte und ein Übertreten der Grenze auch auf anderem Weg als bei kontrollierten Grenzübergängen möglich ist. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der Tatsache, dass er nach seiner Anhaltung am 17.

Februar 2020 die Flucht nicht ergriffen hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie der Vorwurf der Drohungen gegen die Polizeibeamten zeigt, war er nämlich damals schon alles andere als kooperationsbereit. Auch hat er sich seither nicht an geltende Regeln gehalten, sondern sich erneut – so jedenfalls der dringende Tatverdacht – an den Schafen in der benachbarten Scheune vergriffen. Es ist (nach einer zusätzlichen Verdichtung des Tatverdachts erst recht) nur schwer vorstellbar, dass jemand, der die geltende Ordnung mit einer derartigen Selbstverständlichkeit missachtet, sich den Strafverfolgungsbehörden ohne Weiteres zur Verfügung stellen sollte.

Aus diesen Gründen erachtet die Beschwerdekammer den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO als gegeben.

6. Verhältnismässigkeit

6.1 Die Verteidigung führt verschiedene Ersatzmassnahmen auf, welche es ihrer Ansicht nach erlauben würden, der Fluchtgefahr entgegenzuwirken: Ausweisbzw.

Schriftensperre, Hausarrest (allenfalls verbunden mit electronic monitoring) oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden.

Weiter erachtet sie die Verlängerung der Untersuchungshaft in Anbetracht der zur Diskussion stehenden Delikte als völlig unverhältnismässig. Keine der vorgeworfenen Straftaten erreiche eine Schwere, welche die weitere Untersuchungshaft rechtfertigen würde. Die nun noch im Raum stehenden Delikte seien klar als geringfügige Vergehen einzustufen. Bezüglich des Hauptvorwurfs sei der Beschwerdeführer vom Opfer gar entlastet worden. Schliesslich stehe die dreimonatige Untersuchungshaft auch nicht im Verhältnis zur zu erwartenden Strafe.

6.2 Wie Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO besagt, dürfen Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Der hier umschriebene Grundsatz der Erforderlichkeit wird in Art. 212 Abs. 2 Bst. c und Art. 237 StPO konkretisiert. Demnach sind freiheitsentziehende Massnahmen aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Das Gericht hat eine oder mehrere solcher Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Ausserdem muss die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO). Schliesslich dürfen Untersuchungsund Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Es darf mit anderen Worten keine Überhaft vorliegen. Dementsprechend darf der Richter die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 132 I 21 E. 4.1).

6.3 Die vom Beschwerdeführer genannten Ersatzmassnahmen vermögen die Fluchtgefahr im vorliegenden Fall nicht in befriedigender Weise zu reduzieren. Eine Ausweisoder Schriftensperre kann den Beschwerdeführer nicht von einem Untertauchen im Inland oder einem Verlassen der Schweiz ohne Papiere abhalten. Auch die elektronische Überwachung stellt in der im Kanton Bern zur Verfügung stehenden Form keine gleich geeignete Massnahme dar, da sie eine Flucht nicht verhindern, sondern lediglich bewirken könnte, dass ein Alarm ausgelöst und die Flucht rascher erkannt würde (vgl. allgemein Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom

9. August 2018 E. 6.2.5). Gleiches gilt für die Auflage, sich regelmässig bei einer

Amtsstelle zu melden. Anderweitige zielführende Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich.

6.4 Mit den ihm vorgeworfenen Taten richtete sich der Beschwerdeführer in drohender Weise gegen die Hoheitsgewalt von Polizeibeamten und wiederholt gegen das Hausrecht von Dritten sowie massiv gegen die Würde und das Wohlergehen von Tieren. Das Gesamtbild seiner Taten ist nicht als leicht oder geringfügig zu bezeichnen und rechtfertigt die Inhaftierung sehr wohl. Was die zeitliche Komponente der Verhältnismässigkeit angeht, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht dieser verschiedenen, teilweise wiederholt und gar nach einer ersten polizeilichen Intervention begangenen Taten eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten droht. Die Gefahr einer Überhaft besteht derzeit nicht. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist gewahrt.

7. Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft sind erfüllt. Dementsprechend wird die Beschwerde abgewiesen.

8. Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428. Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘500.00 festgelegt.

9. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________

- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten)

- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft

Bern, 19. Mai 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Lustenberger

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.