Penal Order Objection Untimely After Initial Waiver Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual was convicted via a penal order on December 20, 2019, for violations of traffic laws, but initially stated on January 3, 2020, that they would not lodge an objection (Einsprache) against the order; however, they subsequently filed an objection and a request for reconsideration on January 20, 2020. The Regional Court deemed the objection invalid for being untimely and declared the penal order legally binding, a decision challenged by the individual to the Appellate Chamber. The Appellate Chamber of the Cantonal Court upheld the Regional Court's decision, reasoning that the ten-day deadline for filing an objection, which began on December 31, 2019, had expired on January 9, 2020, and the initial communication explicitly disclaiming an appeal precluded the validity of the late objection; therefore, the court dismissed the appeal as unfounded but noted that any claims regarding being wrongfully advised could potentially be addressed in a separate request for re-establishment of the deadline (Wiederherstellungsverfahren).
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 354 Abs. 1 StPO, Art. 90 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 356 Abs. 2 StPO; Penal Order Objection Untimely After Initial Waiver Upheld: The Regional Court deemed the objection invalid for being untimely and declared the penal order legally binding, a decision challenged by the individual to the Appellate Chamber. The Appellate Chamber of the Cantonal Court upheld the Regional Court's decision, reasoning that the ten-day deadline for filing an objection, which began on December 31, 2019, had expired on January 9, 2020, and the initial communication explicitly disclaiming an appeal precluded the validity of the late objection; therefore, the court dismissed the appeal as unfounded but noted that any claims regarding being wrongfully advised could potentially be addressed in a separate request for re-establishment of the deadline (Wiederherstellungsverfahren).
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KI-generiertProvision applied to order the appellant to pay the costs of the appeal proceedings due to losing the case.
Cited in the reasoning to establish that the appeal was filed in time regarding the procedural rules for appealing decisions of the court of first instance.
Cited in the reasoning to establish the appellant's standing to appeal.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 154 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Mai 2020
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lustenberger
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 1. April 2020 (PEN 20 98)
Erwägungen:
1. Mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2019 verurteilte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) durch einfache Verkehrsregelverletzung. A.________ richtete sich mit Schreiben vom 3. Januar 2020 an die Staatsanwaltschaft. Er machte verschiedene Bemerkungen zum
Sachverhalt, erklärte aber ausdrücklich, keine Beschwerde gegen den Strafbefehl zu erheben. Am 20. Januar 2020 wandte er sich erneut an die Staatsanwaltschaft, stellte ein Widererwägungsgesuch bezüglich des Strafbefehls resp. der Busse und erhob nachträglich Einsprache. Daran hielt er mit Schreiben vom 3. Februar 2020 sinngemäss fest. Am 4. Februar 2020 wurden die Akten dem Regionalgericht Bern- Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache überwiesen. Dieses trat mit Entscheid vom 1. April 2020 auf die Einsprache nicht ein und erklärte den Strafbefehl vom 20. Dezember 2019 für rechtskräftig. Mit Schreiben vom 6. April 2020 erklärte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), er sei mit diesem Entscheid absolut nicht einverstanden. Er bitte um sachliche Prüfung und entsprechende Korrektur der verfügten Massnahmen.
Nachdem dieses Schreiben vom Regionalgericht an die Beschwerdekammer in Strafsachen weitergeleitet worden war, wurde am 9. April 2020 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. In seiner Stellungnahme vom 14. April 2020 machte das Regionalgericht beliebt, die Beschwerde abzuweisen. Am 16. April 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 26. April 2020 ausdrücklich auf eine Replik.
2.
2.1 Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO;
SR 312.0]). Die Zuständigkeit liegt bei der Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte formund fristgerecht. Darauf ist grundsätzlich einzutreten.
2.2 Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt definiert und dementsprechend auch begrenzt. Das vorliegende Anfechtungsobjekt, der Entscheid des Regionalgerichts vom 1. April 2020, befasst sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den Strafbefehl vom 20. Dezember 2019 erhoben hatte und verneinte dies. Das einzige Thema des Beschwerdeverfahrens ist somit die Rechtzeitigkeit der Einsprache. Soweit der Beschwerdeführer in seinen verschiedenen Eingaben, auf die er zur Begründung seiner Beschwerde verweist, Ausführungen zum Sachverhalt macht, bleiben diese unbeachtlich. Die Beschwerdekammer ist für die Würdigung des Sachverhalts nicht zuständig.
2.3 Ebenfalls nicht zuständig ist die Beschwerdekammer, soweit der Beschwerdeführer
– wie in der Eingabe vom 26. April 2020 erklärt – den Entscheid des Strassenverkehrsamts nicht akzeptiert. Bereits im Schreiben vom 27. Januar 2020 der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass es sich beim Strafverfahren und beim vom Strassenverkehrsamt allenfalls durchgeführten Administrativverfahren um zwei verschiedene Verfahren handelt. Sofern der Beschwerdeführer mit einem Entscheid des Strassenverkehrsamts nicht einverstanden ist, hat er somit den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg zu beschreiten.
3. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person innert zehn Tagen schriftlich Einsprache gegen einen Strafbefehl erheben. Die Einsprachefrist beginnt an dem der Zustellung folgenden Tag zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet von Amtes wegen über die Gültigkeit des Strafbefehls sowie der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Bei Ungültigkeit der Einsprache tritt das Gericht auf die Einsprache nicht ein und es bleibt beim Strafbefehl (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 356 StPO).
4. Wie das Regionalgericht richtigerweise ausführte, lief die Beschwerdefrist, nachdem der Strafbefehl am 30. Dezember 2020 zugestellt worden war, am 9. Januar 2020 ab. Diese Frist hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht eingehalten. Er bringt nichts vor, was dieser Schlussfolgerung entgegenstehen würde.
Das Regionalgericht ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
5. In seinem Schreiben vom 3. Januar 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde keine Einsprache erheben, «da dies aus Erfahrung keinen Erfolg bringt.» Am
20. Januar 2020 gab er dann an, er sei falsch beraten worden und wolle nun doch Einsprache erheben. Am 3. Februar 2020 brachte er erneut vor, falsch beraten worden zu sein, weshalb seiner Ansicht nach Gnade vor Recht zu gelten habe.
Damit macht er sinngemäss geltend, es treffe ihn am Verpassen der Frist kein Verschulden. Ob dies zutrifft, ist nicht im Beschwerdeverfahren, sondern im Wiederherstellungsverfahren gemäss Art. 94 StPO durch die Staatsanwaltschaft zu klären.
Ein allfälliges Wiederherstellungsverfahren wird nach Beendigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durchzuführen sein.
6. Aufgrund seines Unterliegens wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.00 festgesetzt.
7. Abschliessend ist Folgendes festzuhalten: In seinem Schreiben vom 26. April 2020 ersucht der Beschwerdeführer um Bekanntgabe der Adresse der Ombudsstelle. Er wurde aber von der Staatsanwaltschaft bereits am 9. Januar 2020 darüber informiert, dass es für die Staatsanwaltschaft keine Ombudsstelle gäbe, diese aber der Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft (unter Nennung von deren Adresse) unterstehe. Darauf wird an dieser Stelle verwiesen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten)
- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (BM 19 52611)
Bern, 1. Mai 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Lustenberger
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.