Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2020 121 • OG BE BK 2020 121 KI-generiert

Driver Must Pay Procedural Costs After Drug-Impaired Driving Case Dismissed Due to Low THC Levels but Drug Consumption Conviction Upheld

Geschäftsnummer BK 2020 121
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court decision upheld the imposition of procedural costs and the denial of compensation to a driver whose criminal proceedings for driving under the influence of drugs were dismissed, but who was simultaneously convicted for drug consumption. The driver was stopped during a traffic control after exhibiting "glassy eyes" and driving unusually; despite admitting to recent cannabis use, a blood test showed THC traces below the legal limit for driving impairment, leading to the dismissal of the driving charge, while a parallel proceeding resulted in a conviction for drug consumption. The court reasoned that the driver's actions—conducting a vehicle with traces of cannabis in the system and showing symptoms that warranted suspicion of impairment—constituted an unlawful and culpable cause for the initiation of the costly police investigation and blood/urine tests, justifying the burden of procedural costs (CHF 839.40) and precluding any compensation claim for legal defense, notwithstanding the non-exceedance of the relevant limit for driving impairment.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 55 Abs. 2 SVG, Art. 10 Abs. 2 SKV, Art. 55 Abs. 3 Bst; Driver Must Pay Procedural Costs After Drug-Impaired Driving Case Dismissed Due to Low THC Levels but Drug Consumption Conviction Upheld: The driver was stopped during a traffic control after exhibiting "glassy eyes" and driving unusually; despite admitting to recent cannabis use, a blood test showed THC traces below the legal limit for driving impairment, leading to the dismissal of the driving charge, while a parallel proceeding resulted in a conviction for drug consumption. The court reasoned that the driver's actions—conducting a vehicle with traces of cannabis in the system and showing symptoms that warranted suspicion of impairment—constituted an unlawful and culpable cause for the initiation of the costly police investigation and blood/urine tests, justifying the burden of procedural costs (CHF 839.40) and precluding any compensation claim for legal defense, notwithstanding the non-exceedance of the relevant limit for driving impairment.

Schlagwörter

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Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Verfahrenskosten Cannabiskonsum strafrechtliche Anklage wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Ertrag Verfahrenskosten/Entschädigung (Einstellung) | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant because their appeal was dismissed.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]

Cited in the reasoning to establish the basis for the appeal against the decision on costs and compensation, although the dispositive itself does not repeat this procedural basis other than finding the appeal unfounded.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 121 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. April 2020

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Verfahrenskosten / Entschädigung (Einstellung)

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Februar 2020 (BM 19 46258)

Erwägungen:

1. Am 31. Oktober 2019, um ca. 18.35 Uhr, wurde der Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) anlässlich einer Verkehrskontrolle von der Kantonspolizei Bern beobachtet, wie er scheinbar ziellos durch das Quartier B.________ fuhr und die Zeichengebung beim Abbiegen unterliess. Die Polizisten entschieden sich deshalb, das Fahrzeug und den Beschwerdeführer zu kontrollieren, wobei sie glasige Augen des Beschwerdeführers feststellten. Auf Nachfrage der Polizisten gab der Beschwerdeführer spontan an, dass er letztmals am 19./20.Oktober 2019 Marihuana konsumiert habe, sich jedoch fahrfähig fühle. Der beim Beschwerdeführer durchgeführte Drogenschnelltest verlief positiv auf THC, woraufhin eine Urinund Blutanalyse angeordnet wurde. Gemäss dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) vom

20. November 2019 konnte im Urin des Beschwerdeführers Cannabis nachgewiesen werden. In seinem But konnten ferner Spuren von THC festgestellt werden, wobei jedoch der Grenzwert gemäss der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung nicht überschritten wurde.

2. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Fahrens unter Drogeneinfluss mit Personenwagen ein. Die Verfahrenskosten von CHF 839.40 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zudem wurde bestimmt, dass keine Entschädigung ausgerichtet werde. Mit Strafbefehl vom 12. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Konsums von Cannabis schuldig erklärt. Am 8. März 2020 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft gegen den Kostenund Entschädigungspunkt der Einstellungsverfügung Beschwerde. Er beantragte, die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Zudem sei ihm eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 auszurichten. Die Staatsanwaltschaft leitete die Beschwerde am 17. März 2020 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 30. März 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 31. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme zugestellt und es wurde ihm Gelegenheit gewährt, eine Replik einzureichen. Am 14. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 31. März 2020 mittels A-Post zugestellt, nachdem diese mit dem Vermerk «nicht abholt» retourniert worden war. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Replik noch bis am 28. April 2020 laufe. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein.

3. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung betreffend den Kostenund Entschädigungspunkt unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

4.

4.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung zum Kostenund Entschädigungspunkt an, die Polizei habe bei der anlässlich der Verkehrskontrolle festgestellten Situation davon ausgehen dürfen und müssen, dass beim Beschwerdeführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit bestünden. Das IRM komme in seinem Abschlussbericht zu den forensisch-toxikologischen Untersuchungsergebnissen zum Schluss, dass der vom ASTRA festgelegte Grenzwert für den Nachweis der fraglichen Substanz im Blut nicht erreicht sei, jedoch Hinweise auf einen Cannabiskonsum bestünden. Damit sei zumindest erwiesen, dass der Beschwerdeführer gegen Art. 19a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) verstossen habe.

Im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln gelte die Nulltoleranz.

Der (auch etwas länger zurückliegende) Konsum von Betäubungsmitteln vor Antritt einer Fahrt weiche von dem unter den gegebenen Umständen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten ab. Damit habe der Beschwerdeführer nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft das Verfahren bewirkt, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. Unter denselben Voraussetzungen könne ihm die Entschädigung für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte verweigert werden.

Der Kostenentscheid präjudiziere in der Regel die Entschädigungsfrage. Das Verfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sei zwar eingestellt worden. Hingegen sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer THC-haltige Stoffe konsumiert und kurze Zeit danach ein Fahrzeug gelenkt habe. Dadurch habe er sich in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verhalten und das Strafverfahren adäquat kausal verursacht. Er sei deshalb nicht zu entschädigen.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seine Fahrfähigkeit sei am Tag der Verkehrskontrolle nicht beeinflusst gewesen, da sein letzter Konsum von CBD- Hanf zu weit zurückgelegen habe. Dies habe er so auch den Polizisten gesagt. Die Urinund Blutuntersuchung sei negativ ausgefallen. Er sei somit fälschlicherweise beschuldigt worden. Seinen Aussagen sei kein Glaube geschenkt worden. Er verstehe nicht, weshalb er nun die Kosten der Untersuchung bezahlen müsse. Er sei schon mehrfach des Fahrens unter Drogeneinfluss beschuldigt worden, wobei sich der Verdacht nie bestätigt habe. Er trage Tageskontaktlinsen, weshalb seine Augen nach einem langen Tag scheinbar als glasig wahrgenommen würden. Er habe einen kompetenten Anwalt beigezogen, welcher ihm hilfreich zur Seite gestanden sei. Die entstandenen Kosten von CHF 1‘000.00 seien ihm zu vergüten. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen.

4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, vorliegend habe die Polizei gestützt auf objektive Feststellungen und die spontane Aussage des Beschwerdeführers zu seinem Marihuanakonsum zu Recht eine Blutanalyse auf Betäubungsmittel durchführen lassen. Bezeichnenderweise bestreite der Beschwerdeführer nicht, bei der Kontrolle glasige Augen gehabt zu haben. Bei der forensisch-toxikologischen Untersuchung sei zwar der erforderliche Grenzwert für den Nachweis von Cannabis im Blut des Beschwerdeführers nicht erreicht worden, weshalb der Straftatbestand des Fahrens unter Drogeneinfluss nicht erfüllt gewesen sei und das Verfahren insoweit habe eingestellt werden müssen. Es treffe aber nicht zu, dass die Urinund Blutuntersuchung negativ ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer sei vielmehr nachweislich mit Cannabis-Spuren im Urin und Blut Auto gefahren. Entsprechend sei gegen ihn ein Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das BetmG durch Konsum von Betäubungsmitteln erlassen worden. Damit habe der Beschwerdeführer die gegen ihn eingeleitete Untersuchung rechtswidrig und schuldhaft veranlasst.

Nach ständiger Praxis folge der Entschädigungsdem Kostenpunkt. Seien die Kosten dem Beschwerdeführer zu Recht auferlegt worden, könne er auch keinen Anspruch auf Entschädigung geltend machen.

5.

5.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat Kausalzusammenhang stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 144 IV 202 E. 2.2 = Pra 2019 Nr. 22 S. 265; vgl. auch BGE 116 Ia

162 E. 2c; 119 Ia 332 E. 1b).

5.2 Fahrzeugführer können voraussetzungslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013]). Weist ein Fahrzeugführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann er weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urinund Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Folglich kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungsoder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat.

Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG und Art. 12a SKV). Im Gegensatz zu Alkoholproben dürfen Drogentests damit nicht voraussetzungslos angeordnet werden, sondern nur, wenn Anzeichen für Fahrunfähigkeit erkennbar sind. Die vom ASTRA erlassene Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Kapitel B Ziff. 2.1 fest, dass es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungsoder Arzneimitteln gibt (abrufbar im Internet unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Vollzug Strassenverkehrsrecht

> Dokumente betr. Strassenverkehr > Weisungen). Solche Verdachtsgründe liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht (Bst. a). Weiter bestehen solche Verdachtsgründe, wenn der Fahrzeugführer angibt, Betäubungsmittel oder Arzneimittel konsumiert zu haben (Bst. b). Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrunds darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen. Vortests dienen den Kontrollbehörden als Entscheidungshilfen für die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen (vgl.

Kapitel. B Ziff. 2.2 der vorgenannten Weisung).

5.3 Sowohl der Konsum von Alkohol als auch das Lenken eines Autos nach dem Konsum einer geringen Menge Alkohol sind erlaubt. Daher darf einem Lenker auch nicht vorgeworfen werden, wenn eine Alkoholprobe erforderlich ist, um festzustellen, ob der Blutalkoholgehalt über 0.5 ‰ liegt. Das Führen eines Fahrzeugs mit einem unter diesem Wert liegenden Alkoholpegel stellt kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO dar, welches eine Kostenauflage rechtfertigen könnte (vgl. BGE 119 Ia 332). Diese den Alkohol betreffende Praxis lässt sich nicht auf Betäubungsmittel übertragen. Der Konsum von Cannabis ist strafbar (Art. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19a Abs. 1 BetmG). Verboten ist zudem in jedem Fall das Führen eines Motorfahrzeugs unter Cannabiseinfluss, unabhängig von der konsumierten Menge (Art. 2 Abs. 2 Bst. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV;

SR 741.11]). Daran ändert nichts, dass das ASTRA in Art. 34 Bst. a seiner Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) einen Grenzwert von 1.5 µg/L für den Nachweis von Cannabis im Blut festgelegt hat, ab welchem ein Messresultat als positiv gilt. Dies trägt lediglich der Messungenauigkeit Rechnung und verhindert, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Rauschgiftkonsum zu einem positiven Resultat führt. Das bedeutet, dass der Beschuldigte, der mit Spuren von Betäubungsmitteln im Blut ein Fahrzeug lenkt und dabei Symptome aufweist, die ihn für die Polizisten als möglichen Rauschgiftkonsumenten erscheinen lassen, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2).

5.4 Im Zeitpunkt der Anhaltung lagen beim Beschwerdeführer klare Anzeichen für einen vorgängigen Cannabiskonsum und damit für eine mögliche Fahrunfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer hat der Polizei bei der Verkehrskontrolle auf Nachfrage gesagt, dass er am 19./20. Oktober 2019 Marihuana konsumiert hat. Er hat damit gegen Art. 2 Bst. a i.V.m. 19a Abs. 1 BetmG verstossen. Zwar lag der Cannabiskonsum seinen Angaben nach bereits mehrere Tage zurück. In Anbetracht dessen, dass im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln die Nulltoleranz gilt und da beim Beschwerdeführer zum Kontrollzeitpunkt zudem glasige Augen festgestellt worden waren, konnte und musste die Polizei davon ausgehen, dass der angegebene Zeitpunkt des letztmaligen Betäubungsmittelkonsums möglicherweise doch näher am Kontrollzeitpunkt lag, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde.

Es lag damit ein hinreichender Tatverdacht auf Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss) vor. Der Einwand des Beschwerdeführers, seine glasigen Augen seien auf seine Kontaktlinsen zurückzuführen, erschien, wie es von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, unbehelflich und war als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Polizisten handelten folglich korrekt, als sie beim Beschwerdeführer einen Drogenschnelltest durchführten. Da dieser positiv auf THC ausfiel, ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizisten durch die Staatsanwaltschaft eine Urinund Blutuntersuchung anordnen liessen.

Zwar wurde der vom ASTRA festgelegte Grenzwert für den Nachweis von Cannabis im Blut des Beschwerdeführers nicht erreicht, so dass der Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss) nicht erfüllt war und das gegen den Beschwerdeführer insoweit geführte Strafverfahren eingestellt werden musste. Dem Beschwerdeführer kann indes nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Blutund Urinuntersuchung sei negativ ausgefallen. Aus dem forensischtoxikologischen Abschlussbericht des IRM vom 20. November 2019 geht vielmehr hervor, dass im Urin des Beschwerdeführers Cannabis nachgewiesen werden konnte und dass in seinem Blut Spuren von THC festgestellt wurden.

Der Beschwerdeführer hat mithin mit Spuren von Cannabis im Blut und Urin ein Fahrzeug gelenkt, was – unabhängig von der konsumierten Menge und damit unabhängig davon, ob der Grenzwert erreicht ist – verboten ist. Dabei wies er Symptome auf, die ihn für die Polizisten als möglichen Betäubungsmittelkonsumenten erschienen liessen (glasige Augen). Sein Verhalten wich damit von dem unter den gegebenen Umständen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten ab. Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Beschwerdeführer folglich die Einleitung des Verfahrens wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bzw. die gegen ihn eingeleiteten Untersuchungen (Urinund Blutanalyse) rechtswidrig und schuldhaft veranlasst (vgl. E. 5.3 hiervor).

Dass die Grenzwerte gemäss der Verordnung des ASTRA nicht überschritten wurden, ändert daran nichts (vgl. E. 5.3 hiervor). Die entsprechenden Kosten von CHF 839.40 stehen in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum (fehlerhaften) Verhalten des Beschwerdeführers und sind daher – im Einklang mit Art. 426 Abs. 2 StPO sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – von ihm zu tragen.

5.5 Der Kostenentscheid präjudiziert grundsätzlich den Entschädigungsentscheid. Gestützt auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO ist deshalb eine Entschädigung an den Beschwerdeführer zu verweigern. Es kann auf das vorstehend zum Kostenpunkt Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 5.4 hiervor).

6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Kostenund Entschädigungsregelung in Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2020 rechtens ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten)

Bern, 30. April 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.