Defendant's Challenge to Refusal of Change of Appointed Counsel
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant in a criminal case for attempted willful homicide or grievous bodily harm challenged the investigating prosecutor's decision to refuse a requested change of appointed counsel. The defendant argued that his appointed defense counsel had done "nothing" and expressed general dissatisfaction, citing the lawyer's desire for a timely opinion on an expert report and the diagnosis of a schizoaffective disorder as an attempt to prolong custody. The court dismissed the complaint, ruling that under Article 134(2) of the Swiss Criminal Procedure Code, a change of counsel is only warranted if the relationship is significantly disturbed or effective defense is no longer guaranteed, requiring objective, substantiated evidence beyond the mere subjective wish or feeling of the accused. The court found that the defense counsel had diligently performed all necessary professional duties, including attending interrogations, visiting the defendant, and corresponding with relevant parties, concluding that counsel's performance was objectively sound and there were no concrete indicators to suggest a breakdown of trust. This led the court to affirm the initial decision and burden the defendant with the costs of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 134 Abs. 2 StPO, Art. 134 StPO, Art. 42 BGG, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 66 al. 1 LTF; Defendant's Challenge to Refusal of Change of Appointed Counsel: The defendant argued that his appointed defense counsel had done "nothing" and expressed general dissatisfaction, citing the lawyer's desire for a timely opinion on an expert report and the diagnosis of a schizoaffective disorder as an attempt to prolong custody. The court dismissed the complaint, ruling that under Article 134(2) of the Swiss Criminal Procedure Code, a change of counsel is only warranted if the relationship is significantly disturbed or effective defense is no longer guaranteed, requiring objective, substantiated evidence beyond the mere subjective wish or feeling of the accused. The court found that the defense counsel had diligently performed all necessary professional duties, including attending interrogations, visiting the defendant, and corresponding with relevant parties, concluding that counsel's performance was objectively sound and there were no concrete indicators to suggest a breakdown of trust. This led the court to affirm the initial decision and burden the defendant with the costs of the appeal.
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KI-generiertApplied implicitly by the panel to omit the exchange of briefs due to the clear nature of the case.
The basis for reviewing the decision regarding the change of appointed counsel.
Used to assign the costs of the appeal procedure to the unsuccessful appellant.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 89 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. März 2019
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lustenberger
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 11. Februar 2019 (BJS 18 21060)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 lehnte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) in einem Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, ein Gesuch des Beschuldigten A.________ um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Dieses Dokument sandte A.________ danach mit handschriftlichen Notizen versehen an die Beschwerdekammer des Obergerichts. Auf entsprechende Frage hin erklärte sein Verteidiger, Fürsprecher B.________, falls A.________ seine handschriftlichen Notizen als Beschwerde verstanden haben wolle, müsse er dies der Beschwerdekammer direkt mitteilen. Weiter legte Fürsprecher B.________ seinem Schreiben eine Kopie seiner Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft bei.
Am 21. Februar 2019 verfasste A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) selber ein Schreiben an die Beschwerdekammer. Diesem ist sinngemäss zu entnehmen, dass er nach wie vor nicht einverstanden ist mit der Mandatsführung seines Verteidigers und er einen Anwaltswechsel wünscht. Das Schreiben ist somit als Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2019 zu behandeln.
Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
2. Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Das Bundesgericht äusserte sich in BGE 138 IV 161 E. 2.4 zu dieser Bestimmung wie folgt:
«Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, "in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde" (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1180 Ziff. 2.3.4.2). Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Empfinden für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss diese Störung mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 8 zu Art. 134 StPO; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 2 zu Art. 134 StPO). Der blosse Wunsch des Beschuldigten, nicht mehr durch den ihm beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus.»
3. Wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, lag der Grund für den beantragten Anwaltswechsel darin, dass Fürsprecher B.________ nach Auffassung des Beschwerdeführers «nichts» gemacht habe. Laut seinem Schreiben vom 21. Februar 2019 stört sich der Beschwerdeführer weiter daran, dass sein Verteidiger eine Stellungnahme zum Gutachten bis am 8. März 2019 gewünscht habe. Weiter beanstandet er die Feststellung, er habe die Tat vom 31. August 2018 unter einer «schizoaffektiven Störung» begangen. Das ganze sei ein weiterer Versuch, die ganze Haftzeit zu verlängern.
4. Wie der Stellungnahme von Fürsprecher B.________ an die Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2019 und der beigelegten Zusammenstellung der geleisteten Arbeiten zu entnehmen ist, hat der Verteidiger die für eine sorgfältige Mandatsführung nötigen Handlungen vorgenommen. So war er bei sämtlichen Untersuchungshandlungen anwesend, besuchte den Beschwerdeführer im Gefängnis, führte diverse Korrespondenzen und war auch mit dem Umfeld des Beschwerdeführers, namentlich seiner Beiständin und seiner Schwester, in Kontakt. Es kann ihm folglich nicht vorgeworfen werden, «nichts» zu unternehmen. Fürsprecher B.________ wies die Staatsanwaltschaft in seiner Stellungnahme weiter darauf hin, dass sein Mandant, wie er bereits geschrieben habe, seines Erachtens nicht in ein Untersuchungsgefängnis gehöre, weshalb die vorgesehene Unterbringung in der Waldau zu begrüssen sei. Der Verteidiger bemüht sich also durchaus um die Verlegung des Beschwerdeführers vom Gefängnis in eine geeignetere Institution. Der Grund dafür, dass eine Haftentlassung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist, liegt in den Umständen des Falles und ist nicht auf Verfehlungen der Verteidigung zurückzuführen.
5. Nach dem Gesagten ist die Mandatsführung von Fürsprecher B.________ unter objektiven Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ebenso fehlen konkrete, über das subjektive Empfinden hinausgehende Anhaltspunkte, die in nachvollziehbarer Weise auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses schliessen lassen würden.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Demnach hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 200.00, zu tragen. Fürsprecher B.________ sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt)
- Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________
Bern, 4. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:
Lustenberger
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.