Timeliness of Criminal Complaint in Unfair Competition Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company contested the State Prosecutor's decision not to pursue criminal proceedings against a competitor for unfair competition, defamation, and slander, following the competitor's alleged false claims to a shared client that the company's product formulation was unstable and unproducible. The central issue was the timeliness of the criminal complaint, which needed to be filed within a three-month deadline (Strafantragsfrist) starting when the aggrieved party gained "secure and reliable knowledge" of the offense and the offender. The court upheld the State Prosecutor's finding that the deadline began on June 18, 2018, when the complaining company sent a report mentioning the competitor's alleged intention to discredit them and reserving the right to take legal action, thereby demonstrating sufficient knowledge of the offense's factual elements, even if an external expert report obtained later provided further evidence; since the criminal complaint was filed on September 21, 2018, it missed the September 18, 2018 deadline, resulting in the procedural prerequisite for prosecution not being met.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb, Verleumdung und übler Nachrede | Einstellung/Nichtanhandnahme
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning (point 11) as the legal basis for allocating litigation costs based on success/failure, which is then applied in the dispositive (point 2).
Cited in the reasoning (point 8) as the authority for the prosecutor's decision to dismiss the case due to missing procedural requirements (the timely criminal complaint).
Cited in the reasoning (point 3) to establish the admissibility of filing the appeal against the decision of the Public Prosecutor's Office.
Cited in the reasoning (point 3) to confirm the appellant's standing to appeal.
The core substantive provision regarding the deadline for filing criminal complaints, which determined the dismissal of the case (referenced multiple times in the reasoning, leading to the outcome in point 1).
Cited in the reasoning (point 8.1) as the general rule for calculating time limits, applied to the assessment of the deadline under Art. 31 StGB.
Cited in the reasoning (point 4) as one of the criminal provisions that were deemed not to meet procedural requirements (the complaint deadline).
Cited in the reasoning (point 4) as one of the criminal provisions that were deemed not to meet procedural requirements (the complaint deadline).
Cited in the reasoning (point 4) as one of the criminal provisions that were deemed not to meet procedural requirements (the complaint deadline).
Cited in the reasoning (point 4 and 8.1) regarding the calculation of time limits, applied to the criminal complaint deadline.
Cited in the reasoning (point 3) regarding the territorial jurisdiction and procedural rules for filing the appeal with the Cantonal Supreme Court.
No explicit mention in the dispositive, thus excluded.
No explicit mention in the dispositive, thus excluded.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 72 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juni 2019
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber i.V. Hagnauer
Verfahrensbeteiligte A.________ AG v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern
C.________ GmbH v.d. Fürsprecherin D.________ Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb, Verleumdung und übler Nachrede
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2019 (EO 18 10617)
Erwägungen:
1. Am 31. Januar 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb, Verleumdung und übler Nachrede nicht an die Hand (EO 18 10617). Dagegen erhob die C.________ GmbH (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 14. Februar 2019 Beschwerde (postalischer Eingang bei der Beschwerdekammer: 15. Februar 2019).
2. Die Beschwerdeführerin und die Beschuldigte sind Konkurrentinnen auf dem Markt von Rezepturen für Kosmetikartikel. Die Beschwerdeführerin wurde für die Entwicklung eines Serums und eines Shampoos beauftragt, während die Beschuldigte die Produktion desselben übernahm. Im Rahmen dieses Auftrags holte die Auftraggeberin Referenzen über die Beschwerdeführerin ein, so auch bei der Beschuldigten.
Die Beschuldigte habe gegenüber der Aufraggeberin geäussert, dass die Rezeptur der Beschwerdeführerin unstabil und somit nicht produzierbar sei, und habe dies mit selbst durchgeführten Tests belegt. Gemäss der Beschwerdeführerin entsprächen diese Tests keinem wissenschaftlichen Standard und könnten zudem von der Beschwerdeführerin widerlegt werden. Die Beschuldigte habe mit diesen Äusserungen ihre Kompetenzen als Produzentin überschritten und versucht, die Beschwerdeführerin in ein schlechtes Licht zu stellen. Nach einigen Email- Korrespondenzen reichte die Beschwerdeführerin am 21. September 2018 Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen unlauteren Wettbewerbs, Verleumdung und übler Nachrede ein.
3. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m.
Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Strafund Zivilklägerin durch die angefochtene Nichtanhandnahme-Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
4. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme mit der Nichteinhaltung der dreimonatigen Frist bei Antragsdelikten (Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Gemäss Verfügungsbegründung sind die vorgeworfenen Delikte der Verleumdung (Art. 174 StGB), der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und des unlauteren Wettbewerbs (Art. 23 i.V.m. Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241]) Antragsdelikte. Diese müssten innert dreimonatiger Frist, seitdem der Antragsberechtigte vom Täter und der Tat Kenntnis habe, angezeigt werden (RIEDO, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 6 zu Art. 31 StGB). Dabei sei es irrelevant, ob der Antragssteller die rechtliche Qualifikation der Tat kenne. Es gelte, im Zweifelsfall vorsorglich einen Strafantrag zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3). Gleiches gelte, wenn in Bezug auf die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens Unklarheiten bestünden. Die Kenntnis der Tat beinhalte das Wissen um deren Tatbestandselemente (Urteile des Bundesgerichts 6B_396/2008 vom 25. August 2008 E. 3.3.3; 6B_1335/2015 vom 23. September 2016 E. 1.1;
RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 17 f. zu Art. 31 StGB) und erfordere eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lassen würde (BGE 126 IV 131 E. 2a). Die Strafantragsfrist sei eine Verwirkungsfrist, die weder erstreckt noch unterbrochen werden könne.
Vorliegend habe die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2018 einen Bericht via Email an die Beschuldigte und an die Auftraggeberin gesendet, zu welchem sie geschrieben habe, dass die Beschuldigte den Test nur angewendet habe, um die Rezeptur der Beschwerdeführerin zu diskreditieren oder den Kunden einzuschüchtern. Die Beschwerdeführerin verwende in dem Bericht bereits den Begriff der Verleumdung und schreibe vom Erwägen allfälliger rechtlicher Schritte. Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund des Berichtes und seiner Wortwahl davon aus, dass die Beschwerdeführerin spätestens zum Zeitpunkt des Versendens des Berichts am 18. Juni 2018 von den Taten der Beschuldigten gewusst und an deren Bösgläubigkeit geglaubt hatte. Die Staatsanwaltschaft verwendete als massgebenden Zeitpunkt zur Fristberechnung den 18. Juni 2018 als Fristbeginn, womit die dreimonatige Antragsfrist am 18. September 2018 enden würde (Art. 31 StGB i.V.m.
Art. 110 Abs. 6 StGB). Der Strafantrag der Beschwerdeführerin vom 21. September 2018 sei somit zu spät erfolgt und daher nicht gültig. Ein gültiger Strafantrag sei aber eine Prozessvoraussetzung und müsse zwingend bei der Eröffnung einer Untersuchung vorliegen (RIEDO, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 39 zu Art. 31 StGB; BGE 69 IV 69 E. 5).
5. Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Beschwerdebegründung vom 14. Februar 2019, dass sie mit dem Bericht vom 18. Juni 2018 noch keine zuverlässige Kenntnis von den Vorfällen gehabt habe, die ein Vorgehen gegen die Täter als aussichtsreich hätte erscheinen lassen können. Der Bericht sei von der Beschwerdeführerin selbst verfasst worden und liefere somit keine genügende Kenntnis über die Tatbestandselemente, sondern nur eine Vermutung. Sichere Kenntnisse seien erst mit dem Prüfbericht vom 9. Juli 2018, welcher durch ein externes Unternehmen durchgeführt worden sei, erlangt worden. Diesen Prüfbericht habe die Beschwerdeführerin an den Kunden und an die Beschuldigte via Email am 18. Juli 2018 weitergesendet. Gemäss der Beschwerdeführerin sei somit der Fristbeginn frühestens am 9. Juli 2018, womit die dreimonatige Frist am 8. Oktober 2018 geendet hätte. Der Strafantrag vom 21. September 2018 sei somit rechtzeitig erfolgt und gültig.
6. In ihrer Stellungnahme hält die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass die Beschwerdeführerin eine Auskunft zur letzten relevanten und fristauslösenden Handlung gegenüber der Staatsanwaltschaft unterlassen habe und dass danach die Verfügung, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen, ergangen sei.
Zudem sei spätestens beim Verfassen des Berichts bzw. bei dessen Weiterleitung per Email-Nachricht am 18. Juni 2018 die letzte relevante Handlung zur Fristauslösung geschehen. Gemäss der Staatsanwaltschaft seien detaillierte Kenntnisse über den Tathergang für die fristauslösende Kenntnis nicht notwendig (RIEDO, Der Strafantrag, 2004, S. 451). Wenn Unklarheit bezüglich der Strafbarkeit des Verhaltens bestehen sollte, müsse präventiv ein Strafantrag gestellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2) und nicht abgewartet werden, bis genügend Beweismittel erlangt worden seien (BGE 101 IV 113 E. 1b). Das Wissen um die rechtliche Qualifikation der Tat sei in dieser Sache irrelevant (RIEDO, in:
Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 31 StGB).
Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Abschlussbericht vom 18. Juni 2018 bereits festgehalten, dass die Beschuldigte die Tests nur durchgeführt habe, um die Beschwerdeführerin zu diskreditieren. Zudem erwähne die Beschwerdeführerin auch die Stellungnahme eines beigezogenen externen Fachexperten und in ihrer Einleitung des Berichts habe sie geschrieben, der Bericht basiere auf «fundierte Fachtests» und «fundierte Fachexpertise». Im Bericht sei das Vorgehen der Beschuldigten bereits mehrmals als Verleumdung genannt worden. Auch werde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin sich rechtliche Schritte vorbehalte.
7. In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin fest, dass die Aufforderung zur Auskunft über die letzte relevante fristauslösende Handlung nicht erfolgt sei. Es sei lediglich nach weiterem Material «in Form von Mailkorrespondenz zwischen den Parteien»
gefragt worden, ohne eine allfällige Erwähnung, dass die Strafantragsfrist als verpasst angesehen hätte werden können.
Gemäss der Beschwerdeführerin sei der Abschlussbericht vom 18. Juni 2018 nur eine Vermutung über das Motiv der Beschuldigten. Sichere Kenntnis hätte die Beschwerdeführerin erst erlangt, nachdem sie durch ein externes Unternehmen einen Prüfbericht habe erstellen lassen. «Die sichere und zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen liess» habe die Beschwerdeführerin erst mit dem Prüfbericht vom 9. Juli 2018 erlangt (BGE 126 IV 131 E. 2a), welchen sie an die anderen Parteien am 18. Juli 2018 weitergeleitet habe.
8. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Bei Antragsdelikten ist ein rechtzeitig eingereichter Strafantrag eine positive Prozessvoraussetzung. Kernfrage ist vorliegend, ob der für die Antragsdelikte der Verleumdung, der üblen Nachrede und des unlauteren Wettbewerbs erforderliche Strafantrag innerhalb der in Art. 31 StGB vorgesehenen Frist eingereicht worden ist. Umstritten ist der Zeitpunkt des Beginns der Strafantragsfrist.
8.1 Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Dreimonatsfrist von Art. 31 StGB wird gemäss
Art. 110 Abs. 6 StGB nach der Kalenderzeit berechnet (RIEDO, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 34 zu Art. 31 StGB; BGE 73 IV 6). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch bei der Berechnung der Strafantragsfrist der Tag, an dem die Antragsfrist zu laufen beginnt, nicht mitzuzählen (BGE 73 IV 6; BGE 97 IV 238 E. 2; Urteil des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom
23. Januar 2013 E. 1.5; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 3. Aufl. 2013, N. 16 zu Art. 110 StGB mit Hinweis; TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar,
3. Aufl. 2017, N 2 f. zu Art. 31 StGB mit konkreter Berechnung). Diese Regel ergibt sich nunmehr auch direkt aus Art. 90 Abs. 1 StPO, welcher normiert, dass die Fristen, die durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar zum Strafrecht,
4. Aufl. 2019, N 35 zu Art. 31 StGB). Art. 90 Abs. 1 StPO als allgemeine Regel der Fristberechnung muss auch in Bezug auf die Strafantragsfrist Anwendung finden.
Zu unterscheiden ist somit auch bei der Berechnung der Strafantragsfrist zwischen der Fristauslösung (die als solche die Frist eben gerade nicht auslöst) und dem Beginn der Frist (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar zur Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 29 zu Art. 90 StPO; vgl. zudem ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 110 Abs. 6 StGB, wonach dies namentlich auch für die Strafantragsund Verjährungsfristen gelte, obwohl diese nach dem Wortlaut von Art. 98 und 100 StGB mit dem Tag zu laufen begännen, an dem die strafbare Tätigkeit ausgeführt bzw. das Urteil vollstreckbar geworden sei).
8.2 Die Strafantragsfrist nach Art. 31 StGB ist eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist.
Eine Strafantragsfrist beginnt zu laufen, wenn die antragsberechtigte Person das Bewusstsein hat, dass ein Delikt begangen worden ist. Es spielt keine Rolle, ob sie weiss, welcher Tatbestand erfüllt ist (RIEDO, Der Strafantrag, 2004, S. 451 f.; RIE- DO, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 31 StGB). Wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise festhielt, sind für die fristauslösende Kenntnis der Tat keine detaillierten Kenntnisse des Tathergangs notwendig. Die Kenntnis muss jedoch sicher und bestimmt genug sein, damit der Betroffene nicht selbst eine üble Nachrede oder Verleumdung riskiert (BGE 101 IV 113 E. 1b; vgl. RIEDO, in:
Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 22 zu Art. 31 StGB). Wenn hinsichtlich der Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens Unklarheit besteht, so ist vorsorglich Strafantrag zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2015 vom
22. Juni 2015 E. 2). Der Antragsberechtigte hat nicht zuzuwarten, bis er genügend Beweismittel in den Händen hält (BGE 101 IV 113 E. 1b: «Ce délai commence à courir le jour où l'auteur et - l'art. 29 ne le dit pas expressément mais cela va de soi - l'acte délictueux sont connus de l'ayant droit (RO 97 I 774 consid. 2; 80 IV 3; 75 IV 20). La connaissance exigée de l'ayant droit doit être sûre et certaine, lui permettant de considérer qu'il aurait de fortes chances de succès en poursuivant l'auteur, sans s'exposer au risque d'être attaqué pour dénonciation calomnieuse ou diffamation; ce que l'ayant droit aurait dû connaître ou de simples soupçons ne suffisent pas (mêmes arrêts, et RO 76 IV 5, 6); toutefois, il n'est pas nécessaire que le plaignant dispose déjà de moyens de preuve (RO 80 IV 4). Quant à l'acte dont le plaignant doit avoir connaissance, il s'agit des éléments constitutifs de l'infraction. Dès que l'ayant droit connaît ces éléments et l'auteur, le délai de trois mois commence à courir. S'agit-il des seuls éléments objectifs de l'infraction, comme l'a posé la jurisprudence (RO 79 IV 59; cf. 80 IV 3, 213), ou de tous les éléments constitutifs tant objectifs que subjectifs, comme le soutient une partie de la doctrine (SCHULTZ, Strafrecht, Allg. Teil I, 2e éd., p.
158; REHBERG, in RPS 85 (1969), p. 266-267; cf. aussi implicitement in RO 75 IV 20)? La question peut rester indécise […].»).
9. Gemäss Aktennotiz vom 17. Dezember 2018 hat die verfahrensleitende Staatsanwältin am 25. Oktober 2018 telefonisch nach der letzten relevanten fristauslösenden Handlung gefragt und bisher keine Rückmeldung erhalten. Am 28. Januar 2019 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass immer noch keine Rückmeldung hinsichtlich der telefonischen Anfrage erfolgt sei. Der Ablauf der telefonischen Kontaktnahme wird von der Beschwerdeführerin etwas anders dargestellt. Das ändert nichts daran, dass der Zeitpunkt des Fristbeginns entweder auf den 18. Juni 2018 (Ansicht Staatsanwaltschaft) oder auf den 9. Juli 2018 (Ansicht Beschwerdeführerin) festzulegen ist.
9.1 Bestritten wird vorliegend der notwendige Umfang der Kenntnis (von der Tat) für eine fristauslösende Handlung. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Beschwerdeführerin führen die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf, dass es für die Auslösung der Strafantragsfrist eine «sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt» benötigt (BGE 126 IV 131 E. 2a; BGE 121 IV 272 E. 2a; BGE 101 IV 113 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1; 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2). Gemäss Rechtsprechung und Lehre müssen keine Detailkenntnisse zur Tat resp. zur strafrechtlichen Qualifikation des Verhaltens vorhanden sein, damit die Frist ausgelöst wird, sondern lediglich der Wille des Antragstellers, dass für die (anzuzeigende) Handlung eine Strafverfolgung stattfinden solle (BGE 129 IV 1 E. 3.1; BGE 131 IV 97 E. 3.3; BGE 115 IV 1 E. 2a;
BGE 85 IV 73 E. 2; BGE 78 IV 49 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1; 6B_396/2008 vom 25. August 2008 E. 3.3.3;
6B_265/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3; RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht,
4. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 31 StGB). Eine «antragsberechtigte Person ist nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen, dies gilt auch in Bezug auf die Kenntnis der Tat» (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2008 vom 25. August 2008 E. 3.3.3). Die Beschwerdeführerin zeigte bereits in ihrem Abschlussbericht explizit die Absicht an, allfällige rechtliche Schritte vorzunehmen, bevor sie ein externes Unternehmen beauftragte, um (nochmals) einen Bericht zu verfassen, der die Ergebnisse der Beschuldigten widerlegen sollte.
9.2 Die dreimonatige Strafantragsfrist dient schlussendlich dem Beschleunigungsgebot und der Rechtssicherheit, indem der Täter innert 3 Monaten seit dem Vorfall Gewissheit erlangen soll, ob gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2015 6b_317/2015 E. 2.3; RIEDO, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 31 StGB). Die Beschwerdeführerin erwähnte bereits in ihrem Abschlussbericht vom 18. Juni 2018 den Verdacht auf Verleumdung und den Vorbehalt allfälliger rechtlicher Schritte.
9.3 Gemäss der Mailkorrespondenz sind seit Ende Mai 2018 Differenzen hinsichtlich der Testergebnisse bzw. des Produkterisikos zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten ersichtlich. Mit Email-Nachricht vom 11. Juni 2018 äusserte die Beschwerdeführerin erstmals Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit der Beschuldigten («Leider benötige ich in diesem Fall einen Arbeitspartner, der mit mir an der Lösung des Problems zusammenarbeitet, aber leider scheint das hier mit [der Beschuldigten] nicht der Fall zu sein», «werde ich sicher alles, (…), gern tun, aber dazu benötige ich einen Partner auf Seiten der Herstellung, auf die ich mich wirklich verlassen kann»). Die Beschuldigte sendete am selben Tag nochmals einen Bericht in Bezug auf den Bericht der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2018.
Daraufhin leitete die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2018 ihren «Abschlussbericht» mit der Erwähnung weiter, dass sie für weitere Diskussionen mit der Beschuldigten nicht mehr zur Verfügung stehe.
Die Wortwahl der Email-Korrespondenz und des Abschlussberichtes vom 18. Juni 2018 weisen daraufhin, dass die Beschwerdeführerin bereits (wissenschaftliche)
Tests durchgeführt hatte und die Beschuldigte bezichtigt, falsche Ergebnisse darzustellen. Wie die Generalstaatsanwalt in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2019 zutreffend aufführt, hatte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Versendens des Abschlussberichtes wissenschaftlich fundierte Kenntnis, dass die Ergebnisse der Beschuldigten nicht der Wahrheit entsprachen und nur aus Böswilligkeit so aufgeführt wurden. Die Wahl des Titels «Abschlussbericht» spricht bei einer grammatikalischen Auslegung ebenfalls dafür, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vorfall abgeschlossen hatte, also der Vorfall für sie klar (und beendet) gewesen ist.
Nichtsdestotrotz wird im Juli 2018 die Email-Korrespondenz zwischen den Parteien bezüglich desselben Sachverhalts fortgeführt. Mit der Ankündigung allfälliger rechtlicher Schritte in ihrem Abschlussbericht zeigt die Beschwerdeführerin, dass sie in der Annahme war, dass das Verhalten der Beschuldigten (straf-)rechtlich relevant gewesen ist. Somit ist den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu folgen und als Fristbeginn der Strafantragsfrist den 18. Juni 2018 festzusetzen. Der Strafantrag vom 21. September 2018 erfolgte nach Ende der Frist am 18. September 2018 und damit zu spät.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde zu abzuweisen.
11. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘000.00.
Der Beschuldigten sind keine entschädigungswürdige Aufwendungen entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt die Beschwerdeführerin.
3. Zu eröffnen:
- der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecherin D.________
- der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten)
Bern, 13. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Hagnauer
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.