Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2019 65 • OG BE BK 2019 65 KI-generiert

Former Cellarmaster Criminal Complaint Dismissal Upheld

Geschäftsnummer BK 2019 65
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, a former cellar master, filed a criminal complaint against eight former colleagues and superiors, alleging deceit during hiring, fraudulent conduct, gross violation of employer duties of care, wrongful termination on defamatory grounds, and unlawful data disclosure. The Cantonal Prosecutor's Office dismissed the case, finding the matter to be a purely civil, labor law dispute, and that no criminal offenses, including alleged fraud the complainant's employment was built upon, attempted coercion, or defamation (statute of limitations had expired for one instance), were evident. The appellate court affirmed the decision, applying the "in dubio pro duriore" principle but concluding that the complaint and accompanying evidence did not establish a sufficient initial suspicion of any criminal offense, as the facts described by the complainant lacked the elements of the alleged crimes, such as fraud requiring an induced, self-damaging asset disposition, thereby confirming the clear lack of criminal relevance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verletzung der beruflichen Ehre, betrügerischen Vorgehens bei der Anstellung, Vernachlässigung der Arbeitgeberpflichten etc. | Einstellung/Nichtanhandnahme

Schlagwörter

KI-generiert
Strafanzeige Beendigung des Arbeitsverhältnisses üble Nachrede Zivilrechtsstreitigkeit Verjährungsfrist versuchter Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO
Cited in the final order to rule on the imposition of costs on the appellant.
Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 35 Gesetz
1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Cited in the reasoning to confirm the appellant's standing to appeal.
Art. 310 Abs. 1 Bst
8.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst.
Art. 2 Abs. 1 StPO
1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m.
Art. 324 Abs. 1 StPO
1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E.
Art. 309 Abs. 1 Bst
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the final order to rule on the imposition of costs on the appellant.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for the admissibility of the appeal against the decision not to prosecute.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to confirm the appellant's standing to appeal.

Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning to explain the legal basis for the decision of non-entry into proceedings, which the appeal challenged.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 65 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. April 2019

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1

B.________ Beschuldigter 2

C.________ Beschuldigter 3

D.________ Beschuldigter 4

E.________ Beschuldigter 5

F.________ Beschuldigter 6

G.________ Beschuldigter 7 H.________ Beschuldigter 8

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern I.________ Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verletzung der beruflichen Ehre, betrügerischen Vorgehens bei der Anstellung, Vernachlässigung der Arbeitgeberpflichten etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Januar 2019 (BM 18 41965)

Erwägungen:

1. Mit Strafanzeige vom 10. Dezember 2018 warf I.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den im Rubrum genannten Beschuldigten insb. vor, sie bei der Anstellung als Kellermeisterin getäuscht und betrogen, während des Arbeitsverhältnisses die arbeitgeberischen Fürsorgepflichten massiv verletzt und sie schliesslich unter ehrverletzenden Gründen zu Unrecht aus der Arbeitsstelle entlassen zu haben. Dabei sollen auch Daten von ihr unrechtmässig weitergegeben worden sein. Am 26. Januar 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren nicht an die Hand. Für die Verfahrenskosten kam der Kanton Bern auf. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2019 Beschwerde und stellte folgende Anträge:

1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 25. Januar 2019 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten 1+2 / 4-8 beantragten in ihrer gemeinsamen Eingabe vom 7. März 2019 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 26. März 2019 beantragte die Beschwerdeführerin (ergänzend) was folgt:

1. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 26. Februar 2019 (GRM

19 79 / WYB) sei zurückzuweisen.

- unter Kostenund Entschädigungsfolgen —

2. Der angefochtene Entscheid durch Verfügung BM 18 41965 vom 12. Februar 2019, sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen.

3. Die Kostenauflage nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO, begründet mit Stellungnahme GRM

19 79 der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 26. Februar 2019, sei aufzuheben.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Ausführungen der Privatklägern in der Anzeige und aus den dazu eingereichten Unterlagen eine rein zivilrechtliche Problematik. Weder die in den Ziffern 3a.) und 3b.) geschilderten Vorgänge, noch die Gründe welche von der Arbeitgeberin für die Kündigung vom 19.06.18 angeführt wurden, erfüllen strafrechtliche Tatbestände. Ihre Anstellung und insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten G.________ haben offensichtlich überhaupt nicht den Vorstellungen der Privatklägerin entsprochen. Die von ihr dazu angebrachte Kritik hat aber trotzdem keine strafrechtliche Relevanz, auch nicht, dass daraufhin firmenintern Gespräche mit fachbereichsmässig zuständigen Personen ausserhalb des engsten Mitarbeiterkreises stattfanden, wie bspw. am 04.06.18 (vgl. Anzeigebeilagen 37-42).

Was die vom Beschuldigen G.________ gegenüber der Privatklägerin geäusserten Beschimpfungen angeht, wie sie auch in der Besprechungsnotiz der Arbeitgeberin vom 16.04.18 erwähnt werden – er soll nämlich die Privatklägerin eine „blöde Oberzicke" geschimpft und ihr „Halt die Fresse" ausgeteilt haben – so ist die dreimonatige Strafantragsfrist dafür jedoch längst abgelaufen, datieren diese mündlichen Verunglimpfungen doch vom 19.10.17. (vgl. Anzeigebeilage K 35). Auch dass bei dieser firmeninternen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigen G.________ noch andere Mitarbeitende resp. Vorgesetzte mit Letzterem eine Seilschaft gegen die Privatklägerin gebildet haben sollen, weist nichts strafrechtlich Relevantes aus, und dass die Arbeitgeberin diese Situation schliesslich mit einer Kündigung beendet hat, ebenfalls nicht. Allenfalls haben die diesbezüglichen Kritikpunkte der Privatklägerin an dieser Kündigung arbeitsrechtliche, aber damit eben lediglich zivilrechtliche Folgen.

4. Die Beschwerdeführerin argumentiert, ihr Fall sei aussergewöhnlich. Mit Übergabe der Dokumente sei ihr bestätigt worden, dass G.________ bereits seit 1998 sämtliche Aufgabenbereiche sowie Prozessund Führungskompetenzen im Bereich Keller innegehabt habe. Ihre persönliche Handlungsund Entscheidungsfreiheit sowie ihr berufliches Wohl seien einzig von G.________ abhängig gewesen. Eine derartige Zwangsintensität sei eine versuchte Nötigung. Der Konkurrenzkampf zwischen ihr und G.________ sei unausweichlich gewesen. Jemand mit einer langjährigen Prestigestellung und uneingeschränkten Kompetenzen räume das Feld nicht freiwillig. Mit ihrer Anstellung als Kellermeisterin sei sie ebenfalls berechtigt gewesen, Ansprüche im Bereich Keller geltend zu machen. Die Straftatbestände schockierten sie und hätten ihr bewusst gemacht, dass das Arbeitsverhältnis als Kellermeisterin bei der J.________ AG in M.________ bereits mit dem Jobangebot vom November 2015 durch die Beschuldigten D.________ und C.________ auf einer vorsätzlichen Täuschung basiert habe. Die Täuschung sei beim Vorstellungsgespräch weitergeführt worden. Es sei unerträglich, darüber Nachweis zu haben, dass von D.________, F.________, B.________ und C.________ die sogenannt wohlwollenden Mitarbeitergespräche nur mit dem Hintergrund geführt worden seien, um die wahren Tatsachen zu unterdrücken und einen Irrtum zu erzeugen. Es handle sich um «Vertragsbetrug». Die Staatsanwaltschaft verletze Recht, wenn sie nicht alle nötigen Tatsachen ermittle. Die Beweiswürdigung stehe mit dem Strafantrag vom

10. Dezember 2018 und den Beweismitteln in Widerspruch. Die Behauptung hinsichtlich der Kündigung der Arbeitgeberin vom 19. Juni 2018 entspreche einer willkürlichen Interpretation der Staatsanwaltschaft. Mit der Aussage «Ihre Anstellung und insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten G.________ haben offensichtlich überhaupt nicht den Vorstellungen der Privatklägerin entsprochen»

ziehe die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit ins Lächerliche. Solche Äusserungen seien geeignet, die Beschwerdeführerin in ein falsches Licht (Schuldvorwurf)

zu rücken. Die Staatsanwaltschaft begnüge sich damit, sich mit G.________ auseinanderzusetzen und lasse die weiteren Beschuldigten aussen vor.

5. Die Generalstaatsanwaltschaft führt einzig aus, zur Begründung der beantragten Beschwerdeabweisung werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Die Einwände der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, an den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft etwas zu ändern.

6. Die Beschuldigten 1-2 und 4-8 machen geltend, die Sache betreffe eine zivilrechtliche Problematik. Die Beschwerdeführerin habe gegen die K.________ SA eine arbeitsrechtliche Klage eingereicht, welche beim Regionalgericht Bern-Mittelland hängig sei. Kern der Klage sei die Behauptung, dass die Arbeitgeberin die Fürsorgepflicht verletzt und ihr missbräuchlich gekündigt habe. Die K.________ SA bestreite diese Vorwürfe. Die Vorgesetzten, die nun von der Beschwerdeführerin strafrechtlich beschuldigt würden, hätten sich nach Kräften bemüht, einen Konflikt zwischen ihr und G.________, der sich im Jahre 2017 zugetragen habe, zu lösen.

Statt die Offerte zur Konfliktlösung anzunehmen, habe die Beschwerdeführerin immer die nächsthöheren Vorgesetzten bis hin zur Geschäftsleitung angegriffen und nun angezeigt. Dies sei nicht nachvollziehbar. Es bleibe festzuhalten, dass bei der K.________ SA kein graues Dossier geführt werde. Der Verdacht (Ziffer 6 der Strafanzeige) sei haltlos.

7. In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht geschlossen, der Fall sei sachverhaltsmässig und rechtlich klar. Ob der

Sachverhalt unter keinen Straftatbestand falle, habe die Staatsanwaltschaft nicht untersucht. Wenn hinsichtlich acht Personen betrügerisches Vorgehen, Sorgfaltspflichtverletzungen etc. nachgewiesen seien, bestehe kein Raum für eine Nichtanhandnahmeverfügung. Es bedürfe detaillierter Sachverhaltsabklärungen und einer eingehenden rechtlichen Würdigung.

8.

8.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO).

Ein Verdacht ist grundsätzlich eine auf Beweisen oder blossen Indizien beruhende Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass jemand eine Straftat begangen hat. Bestimmte Tatsachen bzw. bestimmte Vorgänge zusammen mit kriminalistischen, kriminologischen oder allgemeinen Erkenntnissen ergeben im Hinblick auf einen gesetzlichen Straftatbestand einen allgemeinen Verdacht. […] Beim Verdacht, welcher für die Eröffnung einer Untersuchung gefordert wird, handelt es sich um einen qualifizierten Verdacht, einen hinreichenden Tatverdacht. […] Die Annahme des Bestehens eines genügend konkreten Anfangsverdachts durch die Strafverfolgungsbehörden beinhaltet entsprechend oft mangels gesicherter Fakten einen gewissen Ermessensspielraum in der Rechtsanwendung. […] Der Verdacht muss allerdings objektiv begründbar sein. Eine subjektive Vermutung, auch wenn sie an Sicherheit grenzt, bei neutraler Betrachtung aber inkohärent erscheint, genügt nicht. (OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 22 ff. zu Art. 309 StPO).

8.2 Die Beschwerdekammer hat sich eingehend mit den beschwerdeführerischen Eingaben und Argumenten sowie den zahlreichen Beilagen (insb. chronologisches Aktendossier, Tagebuch, Verzeichnis der Beweismittel) auseinandergesetzt. Sie kommt zum selben Resultat wie die Staatsanwaltschaft: Es handelt sich um eine rein zivilrechtliche, insbesondere arbeitsrechtliche Streitigkeit (vgl. dazu vorne

E. 3). Es existiert kein im unter E. 8.1 umschriebenen Sinne hinreichender Verdacht auf eine Straftat – weder bezüglich G.________ noch bezüglich der übrigen sieben Beschuldigten. Folgerichtig eröffnete die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren. Die Beschwerdeführerin schildert resp. begründet mit ihren Ausführungen zum Sachverhalt nicht einmal einen Anfangsverdacht für eine Straftat. Sie verkennt beispielsweise, dass ihre Schilderung, wonach ihr ganzer Tätigkeitszeitraum bei der J.________ AG auf vorsätzlicher Täuschung beruht habe, keine strafrechtliche Relevanz hat. Betrug nach Art. 146 StGB begeht, wer in Bereicherungsabsicht einen anderen arglistig zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Der Täter wirkt auf das Opfer ein und veranlasst dieses, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zu schädigen. Die Beschwerdeführerin schildert nicht einmal ansatzweise einen solchen Ablauf mit der Vornahme einer selbstschädigenden Vermögensverfügung. Vor diesem Hintergrund braucht in diesem strafrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht konkret auf Einzelheiten in Bezug auf das vergangene Arbeitsverhältnis eingegangen zu werden. Die Strafverfolgungsbehörden eröffnen keine Untersuchung, wenn es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts Rechtserhebliches zu untersuchen gibt. Inwieweit die Staatsanwaltschaft in Willkür verfallen sein soll, vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen. Die Staatsanwaltschaft befasste sich in ausreichender Tiefe mit der Strafanzeige sowie den Beilagen der Beschwerdeführerin und zog die rechtlich korrekten Schlüsse. Mit der Aussage, «Ihre Anstellung und insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten G.________ haben offensichtlich überhaupt nicht den Vorstellungen der Privatklägerin entsprochen», ist auch nicht etwa ein Schuldvorwurf verbunden. Indessen hat die Beschwerdekammer zum vergangenen Arbeitsverhältnis ebenfalls keine weiteren Ausführungen zu tätigen: Die Würdigung der Streitigkeiten der Beschwerdeführerin mit ihrem früheren Arbeitgeber ist – wenn schon – Sache der Zivilgerichte.

8.3 Insgesamt kann kein begründetes strafbares Verhalten der im Rubrum genannten Personen festgestellt werden. Das Strafverfahren war deshalb nicht an die Hand zu nehmen. Es sind eindeutig keine Straftatbestände – weder die von der Beschwerdeführerin genannten (Betrug, Nötigung, Ehrverletzungsdelikte, Missbrauch von Personendaten) noch irgendwelche andere – erfüllt.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

- den Beschuldigten 1-8

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt L.________ (mit den Akten)

Bern, 2. April 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.