Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2019 60 • OG BE BK 2019 60 KI-generiert

Negligent Grievous Bodily Harm Penalty Order Appeal Dismissal Due to Withdrawal Fiction

Geschäftsnummer BK 2019 60
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal procedure for negligent grievous bodily harm, initiated against a defendant who self-reported an incident in 2012, which was significantly protracted until a penalty order was issued in December 2018. The defendant filed an objection to the penalty order and, subsequently, a complaint against the trial court's decision on evidence and its scheduling of the main hearing, arguing for the penalty order's invalidity, a stay of proceedings, the cancellation of the hearing, and a finding of procedural delay by the public prosecution. The Appellate Court initially granted a provisional stay and cancelled the hearing, but quickly reversed this decision after the trial court provided evidence contradicting the defendant's claims about the limited scope of the indictment, allowing the main hearing to proceed on the scheduled date, which the defendant did not attend. Ultimately, the Appellate Court found the appeal to be largely moot because, in a parallel proceeding (BK 19 82), it upheld the trial court's application of the legal fiction that the objection to the penalty order was withdrawn due to the defendant's absence, thus allowing the penalty order to become legally binding. Furthermore, the court ruled that the claim of procedural delay by the public prosecution was not an admissible ground for appeal during the trial court stage, as such issues should have been raised during the preliminary investigation or would properly be addressed by the trial judge within the final judgment, leading to the decision to largely dismiss the appeal for lack of a protected legal interest or to declare it moot.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 35 Gesetz, Art. 356 Abs. 4 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG; Negligent Grievous Bodily Harm Penalty Order Appeal Dismissal Due to Withdrawal Fiction: The defendant filed an objection to the penalty order and, subsequently, a complaint against the trial court's decision on evidence and its scheduling of the main hearing, arguing for the penalty order's invalidity, a stay of proceedings, the cancellation of the hearing, and a finding of procedural delay by the public prosecution. The Appellate Court initially granted a provisional stay and cancelled the hearing, but quickly reversed this decision after the trial court provided evidence contradicting the defendant's claims about the limited scope of the indictment, allowing the main hearing to proceed on the scheduled date, which the defendant did not attend. Ultimately, the Appellate Court found the appeal to be largely moot because, in a parallel proceeding (BK 19 82), it upheld the trial court's application of the legal fiction that the objection to the penalty order was withdrawn due to the defendant's absence, thus allowing the penalty order to become legally binding. Furthermore, the court ruled that the claim of procedural delay by the public prosecution was not an admissible ground for appeal during the trial court stage, as such issues should have been raised during the preliminary investigation or would properly be addressed by the trial judge within the final judgment, leading to the decision to largely dismiss the appeal for lack of a protected legal interest or to declare it moot.

Schlagwörter

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fahrlässige Körperverletzung Rückzug des Strafantrags prozessleitende Verfügungen Strafverfolgung Sistierung des Verfahrens Fiktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
3.1 Gegen Verfügungen sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 35 Gesetz
1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m.
Art. 356 Abs. 4 StPO
Februar 2019 zu Recht die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO angewendet hat.
Art. 428 Abs. 1 StPO
The appellant was ordered to bear the costs because he was the unsuccessful party.
Art. 42 BGG
Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant was ordered to bear the costs because he was the unsuccessful party.

Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO]

These articles establish the general right to appeal to the Review Chamber against first-instance decisions.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 60 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. April 2019

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 / Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 4. Februar 2019 (PEN 19 52/53)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte ab Ende April 2012 unter anderem gegen B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Dieser hatte sich nach einem ärztlichen Kunstfehler am 13. März 2012 selbst angezeigt. Am 28. Dezember 2018 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, nachdem das vom Beschwerdeführer im Juli 2016 initiierte abgekürzte Verfahren (nach über zweijähriger Untätigkeit der Staatsanwaltschaft) Ende November 2018 gescheitert war. Gegen den Strafbefehl wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Strafmass: bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen, Probezeit

2 Jahre) erhob der Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies am 16. Januar 2019 die Akten an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht), da sie am Strafbefehl festhielt.

Am 23. Januar 2019 setzte das Regionalgericht die Hauptverhandlung auf Montag,

11. Februar 2019 fest. Gleichzeitig setzte es Frist bis am 1. Februar 2019 für weitere Beweisanträge. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 wies das Regionalgericht Beweisanträge des Beschwerdeführers ab.

Am 7. Februar 2019 (Eingang Beschwerdekammer: 8. Februar 2019) erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts vom 4. Februar 2019 und stellte folgende Anträge:

1. Es sei der ungültige Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt A.________, vom 28. Dezember 2018 an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zwecks Erlass eines formgültigen Strafbefehls.

2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Es sei demzufolge vorsorglich die von der Gerichtspräsidenten E.________ des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland mit Verfügung vom 23. Januar 2019 auf den 11. Februar 2019 angesetzte Hauptverhandlung im Verfahren PEN 19 52 zwecks Durchführung des Beschwerdeverfahrens abzusetzen.

4. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Verbot der Rechtsverzögerung bzw. das Beschleunigungsverbot sowie das Recht auf das rechtliche Gehör im vorliegenden Vorverfahren verschiedentlich massiv verletzt hat.

5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

2. Am Freitag, 8. Februar 2019 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer das Verfahren BK 19 60 und verfügte superprovisorisch, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, dass die geplante Hauptverhandlung vom

11. Februar 2019 abgesetzt und dass dem Regionalgericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Das Regionalgericht reichte noch gleichentags eine Stellungnahme ein mit den Anträgen, die der Beschwerde gewährte aufschiebende Wirkung sei zu entziehen und die angeordnete Absetzung der Hauptverhandlung sei zu widerrufen; in der Sache sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Regionalgericht versendete diese Stellungnahme vorab um ca. 15.35 Uhr per Fax respektive per E-Mail an die Beteiligten. Mit einer (vorab um ca. 17.15 Uhr per Fax respektive per E-Mail übermittelten) zweiten superprovisorischen Verfügung entzog die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer der Beschwerde wiederum die aufschiebende Wirkung und ordnete an, dass die Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 nicht abgesetzt werde. Zur Begründung hielt sie fest: Das Regionalgericht vermochte zu belegen, dass Aussagen von Rechtsanwalt C.________ in seiner Beschwerde vom 7. Februar 2019 offensichtlich tatsachenwidrig sind.

Die Anklage bestand nicht wie glauben gemacht wurde nur aus dem Sachverhalt gemäss pag. 593.

Vielmehr erstreckt sich die Anklage über 3 Seiten (pag. 593-595). Vor diesem Hintergrund ist der Strafbefehl entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht offensichtlich ungenügend. Die aufschiebende Wirkung wird deshalb entzogen. Die Hauptverhandlung hat stattzufinden. Die zweite superprovisorische Verfügung erreichte Rechtsanwalt C.________ gemäss track&trace der Schweizerischen Post am 11. Februar 2019 um 07.57 Uhr.

Am 11. Februar 2019 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl Nr. BJS

12 8268 vom 28. Dezember 2018 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei; der Beschwerdeführer war nicht zur Hauptverhandlung erschienen.

Dagegen erhob er am 25. Februar 2019 Beschwerde. Diese bildet Gegenstand des ebenfalls heute entschiedenen Beschwerdeverfahrens BK 19 82.

In ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2019 im hiesigen Beschwerdeverfahren BK 19 60 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Mit Replik vom 20. März 2019 beantragte der Beschwerdeführer was folgt:

1. Es sei der ungültige Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt A.________, vom 28. Dezember 2018 an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass die Verjährung eingetreten ist.

2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt A.________, das Verbot der Rechtsverzögerung bzw. das Beschleunigungsgebot sowie das Recht auf das rechtliche Gehör im vorliegenden Verfahren verschiedentlich massiv verletzt hat.

3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Anträge 2 und 3 der Beschwerde vom 7. Februar 2019 gegenstandslos geworden sind.

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

Am 25. März 2019 reichte das Regionalgericht ein weiteres Schreiben ein. Dabei hielt es an seinen Anträgen fest.

3.

3.1 Gegen Verfügungen sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Bestand nie eine unmittelbare Betroffenheit, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist die Beschwer – namentlich aufgrund der Verfügung des Regionalgerichts vom 11. Februar 2019 sowie des Beschlusses der Beschwerdekammer in der Sache BK 19 82 – nachträglich weggefallen, wäre die Beschwerde gegenstandslos geworden und abzuschreiben (vgl. dazu GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 269 f. Rz. 554).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt dazu im Kern vor, das Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde bestehe darin, dass zu prüfen sei, ob von einem rechtmässigen Funktionieren des Rechtsstaates gesprochen werden könne und ob die Ansprüche an die Staatsanwaltschaft und an die richterlichen Behörden – dass diese mit bestem Wissen und Gewissen handelten – erfüllt worden seien. Es bestehe also darin, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren nicht einfach vergesse, dieses kurz vor der Verjährung unter Missachtung der Verfahrensrechte zum Abschluss bringen wolle und darin vom Regionalgericht noch geschützt werde.

3.3 Aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch – wie nachfolgend gezeigt wird – kein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung:

Die Beschwerdekammer erkannte im Verfahren BK 19 82, dass das Regionalgericht mit Verfügung vom 11. Februar 2019 zu Recht die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO angewendet hat. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Beschwerdesache gegenstandslos geworden, weil der Hauptantrag des Beschwerdeführers (Es sei der ungültige Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt A.________, vom 28. Dezember 2018 an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass die Verjährung eingetreten ist.) keiner Überprüfung respektive keiner Entsprechung mehr zugänglich ist. Die Feststellung, dass die Anträge 2 und 3 der Beschwerde vom 7. Februar 2019 gegenstandslos geworden sind, beantragt der Beschwerdeführer in seiner Replik richtigerweise gleich selber.

Somit kann letztlich offengelassen werden, ob auf die Beschwerde ursprünglich überhaupt hätte eingetreten werden können. Jedenfalls ist sie jetzt wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

3.4 Was schliesslich den Antrag 4 in der Beschwerdeschrift respektive den Antrag 2 in der Replik angeht, so kann im Beschwerdeverfahren gegen eine Verfügung des Regionalgerichts keine Feststellung dahingehend erfolgen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot und/oder das rechtliche Gehör verletzt habe.

Diese Anträge hätten während der Voruntersuchung gestellt werden müssen. Mit dem Festhalten am Strafbefehl ging nämlich die Verfahrensleitung von der Staatsanwaltschaft an die Einzelrichterin des Regionalgerichts über, bevor der Beschwerdeführer die Rechtsverzögerung der Staatsanwaltschaft gerügt hatte (vgl.

Art. 61 und 356 Abs. 1 StPO). Das Regionalgericht wies sodann in seiner Eingabe vom 8. Februar 2019 zutreffend darauf hin, dass eine allfällige Rechtsverzögerung der Staatsanwaltschaft und die sich daraus ergebenden Folgen vom urteilenden Gericht im Rahmen der allfälligen Urteilsfindung zu berücksichtigen sein würden, was wiederum zusammen mit dem Urteil mit Berufung angefochten werden könne (Ziff. 5 S. 3 der genannten Eingabe). Eine Weisung der Beschwerdekammer an die Staatsanwaltschaft, wie sie im Gesetz vorgesehen ist, wäre unter diesen Umständen also gar nicht möglich gewesen. Auch hätte das Interesse an einer Feststellung der Rechtsverzögerung im Dispositiv des Beschlusses der Beschwerdekammer hinter einer Berücksichtigung der allfälligen Verzögerung im Rahmen der Urteilsfindung zurücktreten müssen. Dafür spricht einerseits der prozessuale Grundsatz, wonach derjenige, der ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat. Andererseits würde eine materielle Beurteilung der gerügten Rechtsverzögerung durch die Beschwerdeinstanz einem Eingriff in das Urteil der Sachrichterin gleichkommen, den der Gesetzgeber durch die Systematik der strafprozessualen Rechtsmittel ausschliessen wollte (vgl. auch GUIDON, a.a.O., S. 76 Rz. 169). Soweit der Beschwerdeführer also im Antrag 4 der Beschwerdeschrift eine Rechtsverzögerung der Staatsanwaltschaft rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil bereits von Anfang an die Eintretensvoraussetzung des rechtlich geschützten Interesses gefehlt hat.

4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit das Beschwerdeverfahren nicht ohnehin als gegenstandslos abzuschreiben ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit das Verfahren nicht ohnehin als gegenstandslos abzuschreiben ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin E.________ Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt A.________

- D.________, v.d. Fürsprecher F.________

Bern, 17. April 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.