Compensation for Dismissed Obstruction Proceedings After Supreme Court Remand
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the right to compensation after the dismissal of criminal proceedings for obstruction of official action, following a remand by the Federal Supreme Court. The initial refusal of compensation was based on the suspicion that the accused remained in a group of demonstrators despite police warnings, which the accused disputed. The Court of Appeal, bound by the Federal Supreme Court's ruling that it was neither undisputed nor clearly proven that the accused failed to comply with police warnings (application of *in dubio pro reo*), concluded that the accused did not unlawfully and culpably cause the initiation of the criminal proceedings. Therefore, the court granted the accused's request for compensation for legal costs in the amount of CHF 1'033.90 for the investigative proceedings and CHF 974.70 for the appeal proceedings, plus CHF 100.00 in moral damages for the violation of personal rights due to the discontinued proceedings, with the costs of the appeal proceedings being borne by the Canton of Bern.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 430 Abs. 1 Bst, Art. 429 Abs. 1 Bst, Art. 42 BGG, Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO, Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO; Compensation for Dismissed Obstruction Proceedings After Supreme Court Remand: The initial refusal of compensation was based on the suspicion that the accused remained in a group of demonstrators despite police warnings, which the accused disputed. The Court of Appeal, bound by the Federal Supreme Court's ruling that it was neither undisputed nor clearly proven that the accused failed to comply with police warnings (application of *in dubio pro reo*), concluded that the accused did not unlawfully and culpably cause the initiation of the criminal proceedings. Therefore, the court granted the accused's request for compensation for legal costs in the amount of CHF 1'033.90 for the investigative proceedings and CHF 974.70 for the appeal proceedings, plus CHF 100.00 in moral damages for the violation of personal rights due to the discontinued proceedings, with the costs of the appeal proceedings being borne by the Canton of Bern.
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KI-generiertBasis for awarding compensation to the appellant for the criminal proceedings due to the discontinuation of the procedure for obstructing an official act.
Basis for awarding damages ('Genugtuung') to the appellant for the violation of her personal rights during the discontinued proceedings.
Provision defining the offense of obstructing an official act, used to determine that the appellant did not illegally and culpably cause the initiation of the proceedings.
This article governs the assessment of court costs, which are imposed on the Canton of Bern in point 5 of the dispositive.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 537 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Januar 2020
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Entschädigung (Einstellung) - Neubeurteilung Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung
Neubeurteilung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 71 vom 25. März 2019
Erwägungen:
1. Mit Urteil 6B_538/2018 vom 10. Dezember 2019 hob das Bundesgericht den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 71 vom 25. März 2019 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück. Die Präsidentin der Beschwerdekammer eröffnete am 6. Januar 2020 ein neues Verfahren (BK 19 537) und lud zur Frage der Entschädigung nach Einstellung des Verfahrens wegen Hinderung einer Amtshandlung zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 14. Januar 2020 teilte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit, dass sie an den Rechtsbegehren, welche sie in der ursprünglichen Beschwerde vom 13. Februar 2020 gestellt habe, vollumfänglich festhalte. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2020, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.
2. Die massgebende Erwägung 2.4 des Bundesgerichts lautet wie folgt: […] Die Kostenauflage bzw. die Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung darf sich nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher polizeilicher Abmahnung (mit Lautsprecheranlagen) in der demonstrierenden Gruppe verblieben ist, was diese indes bestreitet. In den Videoaufnahmen der fraglichen Kundgebung ist die Beschwerdeführerin nicht erkennbar (kantonale Akten). Vorliegend ist somit weder unbestritten noch klar nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin polizeilichen Abmahnungen nicht nachgekommen ist und es bleibt unklar, bis wann sie in der Gruppe der Demonstrierenden verblieben ist. […]
3. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte dennoch mit folgenden Argumenten die Abweisung der Beschwerde: Aus den Erwägungen des Bundesgerichts müsse geschlossen werden, dass die Verhaftung der Beschwerdeführerin erst um 15.40 Uhr, wie dies im Berichtsrapport vom 23. Dezember 2015 festgehalten werde, nicht genügend nachgewiesen sei, als dass sich daraus ableiten liesse, sie habe sich der polizeilichen Abmahnung widersetzt. Es stelle sich nur noch die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Einleitung des Verfahrens wegen Hinderung einer Amtshandlung rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe. In der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft im Verfahren BK 19 71 sei die Ansicht vertreten worden, dass die Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung ein vorwerfbares Verhalten nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a der Strafprozessordnung (StPO; SR 311) begründe und sie ausserdem kausal sei für die Einleitung eines Verfahrens wegen Hinderung einer Amtshandlung. Die Teilnahme der Beschwerdeführerin am antifaschistischen Spaziergang vom 15. Oktober 2015 sei aktenkundig und werde nicht bestritten.
Dass sich allein daraus ihr prozessuales Verschulden ergebe, werde im bundesgerichtlichen Entscheid nicht thematisiert. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass diese Rechtsfolge implizit ausgeschlossen worden wäre. Vielmehr erscheine der Bundesgerichtsentscheid hierzu als unvollständig. Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft ist es für die Entschädigungsfolge irrelevant, ob die Beschwerdeführerin in der aktenkundigen Videoaufzeichnung erkennbar sei und ob aus den Verfahrensakten mit Klarheit erstellt werden könne, um welche Uhrzeit sie verhaftet worden sei, weil bereits ihre Teilnahme an der Kundgebung die Verweigerung einer Entschädigung rechtfertige. Die Verweigerung einer Entschädigung sei somit als rechtmässig anzusehen. Daran ändere sich mit dem zitierten Bundesgerichtsentscheid nichts, weil er sich zu der massgeblichen Frage gar nicht äussere.
4.
4.1 Die Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft beinhaltet durchaus stichhaltige Elemente, jedoch kann ihr hier insgesamt nicht gefolgt werden: Dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts kommt insoweit Bindungswirkung zu, als sachverhaltsmässig (sinngemäss in Anwendung des in dubio pro reo-Grundsatzes) feststeht, dass die Beschwerdeführerin nicht bis zur polizeilichen Auflösung der Einkesselung (um ca. 15.40 Uhr) bei der Gruppe der renitenten Demonstrierenden verblieben ist, sondern sich früher entfernte. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass sie den polizeilichen Abmahnungen nachgekommen ist. Im vorliegenden Fall kam es gemäss dem Berichtsrapport vom 27. Oktober 2015 bei denjenigen Personen, die sich aus der Einkesselung nach der polizeilichen Abmahnung «freiwillig» entfernten, zu keinen Anzeigen oder anderen Massnahmen (S. 2: 15.00 Uhr […] Zwischenzeitlich konnten 25 Personen und ihre mitgeführten Effekten kontrolliert werden.
Diese Personen wurden anschliessend vor Ort aus der Kontrolle entlassen. Im Anschluss zeigten sich aus der Kesselung keine Freiwilligen mehr.). Ob bei anderen unbewilligten Demonstrationen je nach Situation bereits aufgrund der Teilnahme ein Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung oder eines anderen Straftatbestandes eröffnet werden und es bei einer allfälligen späteren Verfahrenseinstellung zu einer Kostenauferlage respektive zu einer Verweigerung einer Entschädigung kommen könnte, ist eine andere Frage, welche hier nicht beantwortet zu werden braucht.
Nach dem Gesagten ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin hier die Einleitung des Strafverfahrens wegen Hinderung einer Amtshandlung nicht i.S.v. Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Folglich ist ihr eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO auszurichten.
4.2 Die Beschwerdeführerin respektive Rechtsanwalt Dr. B.________ macht für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eine Entschädigungsforderung von CHF 1‘033.90 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Diese ist angemessen. Dasselbe gilt für die Höhe der geforderten Entschädigung für die Beschwerdeverfahren (CHF 974.70 inkl. Auslagen und MWST).
4.3 Ferner ist der Beschwerdeführerin für die im eingestellten Verfahren erfolgte Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung von CHF 100.00 zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO).
5. Die Kosten der Beschwerdeverfahren BK 19 71 und BK 19 537, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 3 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Januar 2019 im Verfahren BM 16 3990 wird aufgehoben.
2. Für ihre Aufwendungen im Verfahren BM 16 3990 vor der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘033.90 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
3. Für ihre Aufwendungen im Verfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen wird der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 974.70 ausgerichtet.
4. Der Beschwerdeführerin wird für die im eingestellten Verfahren erfolgte Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung von CHF 100.00 ausgerichtet.
5. Die Kosten der Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern.
6. Zu eröffnen:
- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten)
Bern, 21. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Müller
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.