Appellate Court Upholds Pre-Trial Detention for Robbery Suspect Due to Flight Risk
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court upheld the pre-trial detention order against a suspect arrested for robbery, who was also implicated in a similar offense in another city, confirming the existence of an urgent suspicion and a specific threat of flight. The court reasoned that the severity of the expected sentence (6 months to 10 years for robbery, plus potential expulsion), the suspect's lack of confirmed residence or strong ties to Switzerland, and the inconsistent nature of his stated motivations (claiming family ties and university studies in Italy, while having been near-homeless upon entry and having planned immediate further travel) justified the finding of a high probability that he would flee the proceedings and the possible sanction if released, rejecting arguments that his full confession or the remote possibility of a non-custodial sentence rendered the detention disproportionate. The detention order until February 3, 2020, was deemed proportionate, considering the expected length of the sentence was significantly longer.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 222 i.V.m, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 221 StPO, Art. 197 Abs. 1 Bst, Art. 212 StPO, Art. 221 Abs. 1 Bst; Appellate Court Upholds Pre-Trial Detention for Robbery Suspect Due to Flight Risk: The court reasoned that the severity of the expected sentence (6 months to 10 years for robbery, plus potential expulsion), the suspect's lack of confirmed residence or strong ties to Switzerland, and the inconsistent nature of his stated motivations (claiming family ties and university studies in Italy, while having been near-homeless upon entry and having planned immediate further travel) justified the finding of a high probability that he would flee the proceedings and the possible sanction if released, rejecting arguments that his full confession or the remote possibility of a non-custodial sentence rendered the detention disproportionate. The detention order until February 3, 2020, was deemed proportionate, considering the expected length of the sentence was significantly longer.
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KI-generiertCited as the legal basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.
Cited as the basis for the decree on setting the official remuneration at the end of the proceedings.
Although not explicitly in the ruling points 1-3, the initial admissibility assessment (point 2) references Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO and Art. 29 Abs. 2 OrR OG. However, since the ultimate decision is a merits dismissal (point 1: 'Die Beschwerde wird abgewiesen'), and concerning cost Articles 7 and 8 mandate citation of procedural articles, I must rely strictly on the cited dispositive points 1-3. Since only cost articles are explicitly cited in points 2 and 3 of the operative part, and point 1 is a dismissal on the merits (often implicitly based on the substantive law discussed, like Art. 221 StPO), only cited articles in the final numbering must be included. Only cost articles are explicitly numbered in the operative part (2 and 3).
This article (for costs) is not explicitly cited in the operative section of the provided text, only Art. 428 Abs. 1 StPO regarding the basis for imposing costs.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 533 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Januar 2020
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Lustenberger
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecherin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Raubes
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Dezember 2019 (KZM 19 1431)
Erwägungen:
1. A.________ wird verdächtigt, am 4. Dezember 2019 in Bern einen Raub begangen zu haben. Am 6. Dezember 2019 wurde er vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht oder Vorinstanz) in Untersuchungshaft versetzt. Gegen die Haftanordnung erhob A.________ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 18. Dezember 2019 Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
Am 19. Dezember 2019 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Der fallführende Staatsanwalt teilte am 23. Dezember 2019 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Ergänzend wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer eines ähnlich gelagerten Delikts in Zürich verdächtigt werde und reichte die entsprechende Anzeige zu den Akten. Das Zwangsmassnahmengericht sah im Beschwerdeverfahren ebenfalls von einer Stellungnahme ab (Eingabe vom 27. Dezember 2019).
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung von Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person zur Beschwerdeführung legitimiert.
Die Beschwerde erfolgte formund fristgerecht. Darauf ist einzutreten.
3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein besonderer Haftgrund vorliegt (Art. 221 StPO). Zudem ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d und Art. 212 StPO).
Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er ist geständig, am 4. Dezember 2019 die Coop Vitality Apotheke in Bern überfallen zu haben. Hingegen wehrt er sich gegen die vom Zwangsmassnahmengericht angenommene Fluchtgefahr und erachtet die Haftanordnung als unverhältnismässig.
4. Fluchtgefahr
4.1 Konkret bringt der Beschwerdeführer vor, als Student an der Facultà di Economia der Università degli studi di Trieste eingeschrieben zu sein. Ende Januar/anfangs Februar 2020 habe er Prüfungen. Er habe keine Mittel auf sich und zurzeit in Italien auch keine Wohnung. Bis zum Beginn des neuen Semesters im März 2020 werde er sich aber bei seinen Eltern in Palmanova aufhalten. Sein Aufenthaltsort sei in der nächsten Zeit also klar bestimmt. Ausserdem habe er noch nie ein Weihnachtsfest ohne seine Familie verbracht und wolle die Festtage auch dieses Jahr in Palmanova verbringen. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, es seien von der Staatsanwaltschaft keine weiteren Ermittlungshandlungen getätigt worden, weshalb nicht ersichtlich sei, wofür er im vorliegenden Verfahren noch in Untersuchungshaft behalten werden müsse. Schliesslich habe er von sich aus detaillierte und vollständige Angaben zum Sachverhalt gemacht. Er werde sich der Verteidigung jederzeit telefonisch und per E-Mail zur Verfügung halten und für die Verfahrensschritte, welche seine Anwesenheit erfordern würden, von Italien in die Schweiz reisen.
Schliesslich weist er auf die Möglichkeit eines Abwesenheitsverfahrens hin.
4.2 Von Fluchtgefahr wird gesprochen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten Verhältnisse zu würdigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E.
3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die Lebensverhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden. Es ist zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation, Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches in die Beurteilung miteinzubeziehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015
E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3; FORSTER, Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO). Nebst der Schwere der drohenden Strafe als weiteres Indiz für eine konkrete Fluchtgefahr zu werten sind der drohende Verlust des Aufenthaltsrechts resp. eine bevorstehende Landesverweisung (Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.3;
1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 4.3; 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 5.2.1).
4.3 Aufgrund des ihm zur Last gelegten Raubes droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 140 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Sollte sich tatsächlich zeigen, dass der Beschwerdeführer in weitere Raubüberfälle wie beispielsweise auf die Dennerfiliale in Zürich (Anzeige der Stadtpolizei Zürich vom 2. Dezember 2019)
verwickelt ist, wird die Strafe kaum im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt werden. Zusätzlich hat er mit einer Landesverweisung zu rechnen (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB). Angesichts der Schwere der gegen ihn erhobenen Vorwürfe erscheinen die Beteuerungen des Beschwerdeführers, sich auf jeden Fall dem Strafverfahren in der Schweiz zu stellen, wenig verlässlich. Er ist albanischer Staatsangehöriger und gibt an, in Italien wohnhaft zu sein, wobei er auch dort über keine eigene Wohnung verfügt. Soweit bekannt, hat er keinerlei Bezug zur Schweiz und ist erst am Tag vor dem Raub ins Land eingereist. Anschliessend wollte er die Schweiz wieder Richtung Barcelona verlassen, weil er gedacht hatte, dies sei ein guter Ort, wo er sich aufhalten könnte. Bei seiner Einreise hatte er nur EUR 20.00 auf sich und hätte draussen übernachten müssen (Protokoll der Haftverhandlung vom 6. Dezember 2019 S. 2). Diese Angaben lassen sich nur schwerlich mit seinen schriftlichen Ausführungen, die Feiertage mit seiner Familie verbringen zu wollen und sich auf Prüfungen an einer Universität vorzubereiten, vereinbaren. Die besagten Zusicherungen sind daher nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer am
4. Dezember 2019 betreffend Verhältnis zu seinen Eltern gegenüber der Polizei angab, er würde nicht mehr mit ihnen sprechen. Das Bestehen enger Familienbande, welche ihn angeblich von einer Flucht abhalten würden, ist demzufolge stark in Frage zu stellen. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich im Falle seiner Freilassung ins Ausland absetzen und untertauchen würde. Die Fluchtgefahr ist damit klar gegeben. Ob die Ermittlungen bereits abgeschlossen sind, ist unerheblich. Die Inhaftierung soll bei bestehender Fluchtgefahr nämlich nicht nur die Durchführung der nötigen Untersuchungen ermöglichen, sondern auch sicherstellen, dass der Beschuldigte dem anschliessenden Hauptverfahren und einer allfälligen Sanktion zugeführt werden kann. Damit hilft dem Beschwerdeführer auch der Verweis auf das Abwesenheitsverfahren nichts – scheint es doch alles andere als wahrscheinlich, dass er sich im Anschluss an ein solches Verfahren für den Antritt einer allfälligen Freiheitsstrafe freiwillig wieder in die Schweiz begeben würde. Das Zwangsmassnahmengericht hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr somit zu Recht bejaht.
5. Verhältnismässigkeit
5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, den Raubüberfall ohne Waffen, übermässige Gewaltanwendung oder massive Drohungen begangen und von Anfang an mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert zu haben. Zuvor sei er noch nie straffällig geworden, weshalb seine Freiheitsstrafe von der urteilenden Behörde gemäss Art. 42 StGB bedingt ausgefällt werden müsse. Dass die Möglichkeit eines bedingten Strafvollzugs nicht berücksichtigt werden solle, gründe auf einer bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus dem Jahre 1998. Zu diesem Zeitpunkt sei Art. 41 aStGB in Kraft gewesen, welcher den Aufschub einer Strafe als Kann- Vorschrift ausgestaltet habe. Seit 2007 werde eine positive Legalprognose vermutet und der Strafaufschub sei die Regel (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Die Anordnung von Untersuchungshaft gründe bezüglich der zu erwartenden Strafe immer auf Annahmen. Es sei stossend, wenn sich das Zwangsmassnahmengericht beim Argument der bedingten Entlassung einem solchen Vorgreifen verwehre, wo es das andernorts problemlos praktiziere. Nach dem Grundsatz, wonach eine Zwangsmassnahme nicht einschneidender sein dürfe als die Sanktion, sei die Anordnung von Untersuchungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer nicht verhältnismässig.
5.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft daher nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 270 E. 3.4.2).
Bei der Überprüfung der strafprozessualen Haft nicht zu berücksichtigen ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls bedingt
oder teilbedingt ausgesprochen werden kann (BGE 143 IV 160 E. 4.2; 133 I 270
E. 3.4.2; 125 I 60 E. 3d).
5.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung eines allfällig bedingten Strafvollzugs ist klar und lässt keinen Spielraum offen. Sie behielt auch nach der StGB-Revision im Jahr 2007 ihre Gültigkeit (vgl. BGE 143 IV 160). Dies ist nicht weiter erstaunlich, denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen beim Ausfällen einer Strafe der bedingte Vollzug gewährt wird, ist eine andere als die Frage, ob diese Möglichkeit bei der Beurteilung, ob sich die Anordnung von Untersuchungshaft als verhältnismässig erweist, zu berücksichtigen ist. Mit seiner Argumentation, es sei stossend, dass das Zwangsmassnahmengericht betreffend den bedingten Strafvollzug keine Annahmen zugunsten des Beschuldigten treffen wolle, vermag der Beschwerdeführer die gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu erschüttern. Die Frage, ob er mit einer (teil-)bedingten Strafe rechnen darf, bleibt im vorliegenden Verfahren daher unbeachtlich. Wie bereits gesehen, droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten. Die Untersuchungshaft wurde bis zum 3. Februar 2020 und damit auf knapp zwei Monate befristet. Von der zu erwartenden Sanktionsdauer ist die Dauer der Untersuchungshaft noch weit entfernt. Ihre Anordnung ist daher verhältnismässig.
6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 3. Februar 2020 erfüllt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und wird abgewiesen.
7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
8. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecherin B.________
- Staatsanwalt Bürki, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten)
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident Bühler (mit den Akten)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft
Bern, 9. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Lustenberger
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.