Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2019 529 • OG BE BK 2019 529 KI-generiert

Swiss Court Upholds Private Prosecutor Status in Property Inventory Dispute Following Sale and Donation

Geschäftsnummer BK 2019 529
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Higher Court upheld the decision to admit a party claiming to be the victim as a private prosecutor in a criminal case concerning fraud, embezzlement, or theft of inventory items following the sale and subsequent donation of a property. The situation arose when the property, sold by a foundation (represented by the accused/appellant) to an elderly relative of the claimant, was later gifted to the claimant with the benefit and risk transferring retroactively to April 1, 2017. The claimant alleged that various items described during a property viewing as being included with the house were missing after the handover; the defense argued that the inventory was not part of the sale and had either remained their property or been subject to abandonment (dereliction). The Court reasoned that, based on the principle of the hypothetical nature of victim status at the preliminary stage and sufficient plausibility established through evidence—including a viewing protocol that listed most furnishings as being taken over by the buyer—it could not be ruled out that the property's contents were indeed sold and subsequently transferred to the claimant. Therefore, the claimant had sufficiently rendered credible their status as an immediately injured party who, as the alleged owner, could have been harmed by theft, especially after April 1, 2017, and was thus rightly admitted as a private prosecutor.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 137 StGB, Art. 139 StGB; Swiss Court Upholds Private Prosecutor Status in Property Inventory Dispute Following Sale and Donation: The situation arose when the property, sold by a foundation (represented by the accused/appellant) to an elderly relative of the claimant, was later gifted to the claimant with the benefit and risk transferring retroactively to April 1, 2017. The claimant alleged that various items described during a property viewing as being included with the house were missing after the handover; the defense argued that the inventory was not part of the sale and had either remained their property or been subject to abandonment (dereliction). The Court reasoned that, based on the principle of the hypothetical nature of victim status at the preliminary stage and sufficient plausibility established through evidence—including a viewing protocol that listed most furnishings as being taken over by the buyer—it could not be ruled out that the property's contents were indeed sold and subsequently transferred to the claimant. Therefore, the claimant had sufficiently rendered credible their status as an immediately injured party who, as the alleged owner, could have been harmed by theft, especially after April 1, 2017, and was thus rightly admitted as a private prosecutor.

Schlagwörter

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Privateigentum Veruntreuung Betrug Käufer Opfereigenschaft öffentliches Inventar Zulassung Privatklägerschaft | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the unsuccessful appellant.

Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 StPO

Basis for awarding indemnification to the respondent for their expenses in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 529 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. März 2020

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Prof. Dr. B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________ v.d. Rechtsanwalt Prof. Dr. D.________ Strafund Zivilklägerin

Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung, evtl. Diebstahls

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 3. Dezember 2019 (O 19 730)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 liess die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) C.________ (nachfolgend: Strafund Zivilklägerin) als Privatklägerin im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung, evtl. Diebstahls zu. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2019 Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und die Strafund Zivilklägerin sei im Verfahren gegen sie nicht zuzulassen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 7. Januar 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Strafund Zivilklägerin beantragte am 27. Januar 2020, die Beschwerde sei unter Kostenund Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Eingaben der Generalstaatsanwaltschaft und der Strafund Zivilklägerin wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Januar 2020 zugestellt.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Zulassung der Strafund Zivilklägerin als Privatklägerin im gegen sie geführten Strafverfahren unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, gegen sie bestehe nicht einmal ein Anfangsverdacht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ob ein Anfangsverdacht besteht resp. eine Straftat vorliegt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Hierüber wird im Endentscheid zu befinden sein. Vorliegend streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Strafund Zivilklägerin zu Recht als Privatklägerin im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin zugelassen wurde. Der strafrechtliche Vorwurf dient bei der Prüfung der Zulässigkeit der Privatklage als blosse Hypothese (vgl. dazu E. 5.2 hiernach).

3. Aus den Akten ergibt sich zusammengefasst folgender Sachverhalt:

Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 20. Dezember 2016 verkaufte die E.________(Stiftung), vertreten durch die Beschwerdeführerin, F.________ (Tante der Strafund Zivilklägerin) die Liegenschaft G.________(Ortschaft)- Grundbuchblatt Nrn. aa.________ und bb.________ (Villa mit Concierge- Wohnung, H.________(Strasse), G.________(Ortschaft)). Am 3. Februar 2017 fand eine Begehung der Liegenschaft statt, anlässlich welcher zwischen den Parteien vereinbart wurde, in welchem Zustand die Liegenschaft an die Käuferin übergeben werde. An der Begehung nahmen die Verkäuferin, vertreten durch die Beschwerdeführerin, die Käuferin, vertreten durch die Strafund Zivilklägerin,

I.________ und J.________ von K.________(Unternehmung) (Immobilienmakler)

sowie die Hauswartin L.________ teil. Es wurde im Grundsatz festgehalten, dass die Liegenschaft wie heute besichtigt inkl. allen vorhandenen Mobiliars von der Käuferin übernommen werde. Die Übergabe der Liegenschaft erfolgte am 30. oder

31. März 2017. Mit öffentlich beurkundetem Schenkungsvertrag vom 1. Mai 2017 schenkte F.________ der Strafund Zivilklägerin die Liegenschaft G.________(Ortschaft)-Grundbuchblatt Nrn. aa.________ und bb.________, wobei vereinbart wurde, dass Nutzen und Gefahr der Beschenkten an der Vertragssache rückwirkend am 1. April 2017 beginnen würden. Am 25. Mai 2018 wandte sich die Strafund Zivilklägerin an den Polizeistützpunkt M.________(Ortschaft). Sie machte geltend, dass diverse Gegenstände aus der neu erworbenen Liegenschaft in G.________(Ortschaft) fehlen würden, welche sich bei der Begehung am 3. Februar 2017 noch im Haus befunden hätten. Die Liegenschaft sei inklusive Inhalt übernommen worden. Nach der Schlüsselübergabe sei sie ca. drei Wochen im Ausland gewesen. Als sie zurückgekommen sei, habe ihre Tante sie auf die fehlenden Gegenstände aufmerksam gemacht. Zunächst habe sie mit dem beurkundeten Notar und der Beschwerdeführerin das Gespräch gesucht. Die Beschwerdeführerin habe indes nicht eingelenkt, weshalb sie nun Anzeige erstatte. Die Hauswartin L.________ gab anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme am 5. November 2018 an, fast sämtliche fehlenden Gegenstände mitgenommen zu haben. Gemäss ihren Aussagen habe sie alles von der Beschwerdeführerin geschenkt erhalten.

4.

4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Zulassung der Strafund Zivilklägerin als Privatklägerin im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin damit, dass gemäss heutigem Erkenntnisstand nicht gesagt werden könne, dass die Strafund Zivilklägerin mit Sicherheit nicht geschädigt sei.

4.2 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Zulassung der Strafund Zivilklägerin im Wesentlichen ein, es sei nicht ersichtlich, weshalb diese geschädigt sein solle.

Eigentümerin der Liegenschaft H.________(Strasse) sei die E.________(Stiftung)

gewesen. Diese, vertreten durch die Beschwerdeführerin, habe F.________ die Liegenschaft verkauft. Das Inventar sei demgegenüber stets im Eigentum der Beschwerdeführerin gestanden und nicht verkauft worden. Es gebe keinen Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Strafund Zivilklägerin, sondern lediglich die Ankündigung, nicht benötigtes Inventar zurückzulassen. Dies sei eine Eigentumsaufgabe (Dereliktion).

4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, zumindest was den Vorwurf des Diebstahls nach Übergang von Nutzen und Schaden am 1. April 2017 an die Strafund Zivilklägerin anbelange, sei diese als behauptete Eigentümerin der gestohlenen Sachen als geschädigte Person anzusehen und damit im Verfahren als Privatklägerin zuzulassen.

4.4 Die Strafund Zivilklägerin bringt vor, der Erwerb der Liegenschaft H.________(Strasse) mit Kaufvertrag vom 20. Dezember 2016 sei durch die damals 95-jährige inzwischen verstorbene Tante der Strafund Zivilklägerin erfolgt, um der Strafund Zivilklägerin durch anschliessende Schenkung eine Zuwendung zu machen. Die Strafund Zivilklägerin sei von ihrer Tante in deren Testament als Alleinerbin eingesetzt worden. Der Schenkungsvertrag sei am 1. Mai 2017 abgeschlossen worden mit rückwirkendem Übergang von Nutzen und Schaden auf den

1. April 2017. Ob die Inventargegenstände Gegenstand des Liegenschaftskaufvertrags oder eines separaten Fahrniskaufvertrags gebildet hätten, könne derzeit offen bleiben. Es habe dem klaren Willen der Vertragsparteien entsprochen, dass das Haus mitsamt Inventar übereignet werde, womit klar sei, dass die Beschwerdeführerin nach der Übereignung an F.________ weder zivilnoch strafrechtlich befugt gewesen sei, über Inventargegenstände zu verfügen.

5.

5.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt angesehen wird diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne dieser Bestimmung ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV

77 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.1). Die Strafund Zivilklägerin hat mittels des Formulars Strafantrag-Privatklage vom

24. Januar 2019 erklärt, sich am Strafverfahren als Strafund Zivilklägerin zu beteiligen. Ihre Zulassung als Privatklägerin hängt somit davon ab, ob sie als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen ist, d.h. ob sie durch die zur Anzeige gebrachten Tatbestände des Betrugs, evtl. Veruntreuung und Diebstahls unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden ist. Die Tatbestände des Betrugs (Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), der Veruntreuung (Art. 137 StGB) und des Diebstahls (Art. 139 StGB) schützen das Vermögen. Als unmittelbar geschädigte Person gilt der Vermögensinhaber, mithin vorliegend der Eigentümer der geltend gemachten abhanden gekommenen Inventargegenstände.

5.2 Hinsichtlich der Geschädigtenstellung wird kein strikter Beweis verlangt. Die geschädigte Person muss ihre Ansprüche nur glaubhaft machen. Charakteristisch für den prozessrechtlichen Geschädigtenbegriff ist dessen hypothetische Natur. Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Die verfahrensrechtliche Stellung der geschädigten Person beruht somit auf einer vorläufigen Annahme – am Anfang des Verfahrens häufig nur auf der Sachverhaltsdarstellung des Verletzten – und ist im Verlauf des Verfahrens ständig zu überprüfen (vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5a zu Art. 115 StPO und

N. 11a zu Art. 118 StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 115 StPO;

SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl.

2018, N. 1 zu Art. 118 StPO; BGE 139 IV 89 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2007 vom 11. August 2008 E. 2.2.3). Gemäss Praxis des Bundesstrafgerichts hat die betreffende Behörde eine Minimalprüfung der Voraussetzungen vorzunehmen, so etwa hinsichtlich der Geschädigtenstellung (Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2011.132 vom 27. Juni 2012 E. 1.3.3; vgl. auch LIEBER, a.a.O., N. 11a zu Art. 118 StPO; TANNER, Das Teilnahmerecht der Privatklägerschaft nach Art. 147 StPO und seine Grenzen, 2018, S. 69; ECHLE, Die Adhäsionsklage nach der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, 2018, S. 39).

5.3 Die Geschädigtenstellung der Strafund Zivilklägerin erscheint aufgrund der derzeit vorliegenden Unterlagen als hinreichend glaubhaft. Es kann vorab auf die Ausführungen der Strafund Zivilklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

20. Dezember 2018 verwiesen werden. Die Strafund Zivilklägerin gab anlässlich dieser Befragung an, dass die Liegenschaft inkl. des ganzen Inhalts des Hauses zugesichert worden sei. Am Tag der Preisverhandlung sei von der Beschwerdeführerin nochmals klar erwähnt worden, dass sie nichts mehr aus dem Haus haben wolle. Auf mehrmaliges Nachfragen habe die Beschwerdeführerin sinngemäss gesagt, «alles was ist bleibt» (vgl. Z. 115 ff. des Einvernahmeprotokolls). Die Schilderungen der Strafund Zivilklägerin und die geltend gemachten Ansprüche machen bei summarischer Prüfung nicht auf Anhieb den Anschein, als dass diese ohne jegliche Grundlage, d.h. völlig aus der Luft gegriffen wären. Es kann deshalb derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Inventar des Hauses mitsamt der Liegenschaft resp. allenfalls mittels eines separaten Fahrnisvertrages, welcher keiner Schriftlichkeit bedürfte (vgl. Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]), an F.________ veräussert wurde. Hierauf deutet insbesondere auch das Protokoll der Begehung der Liegenschaft vom

3. Februar 2017 hin, in welchem einleitend festgehalten wurde, dass die Liegenschaft im Grundsatz wie heute besichtigt inkl. allem vorhandenen Mobiliar von der Käuferin übernommen werde. Betreffend sämtlicher Räume wurde anschliessend vermerkt, dass die Möblierung/Inhalt komplett übernommen werde und es wurde lediglich hinsichtlich dreier Skulpturen protokolliert, dass diese von der Verkäuferschaft, d.h. der E.________(Stiftung), mitgenommen würden. Der Einwand der Strafund Zivilklägerin, wer derelinquiere erstelle nicht vorab gemeinsam mit dem Erwerber ein Inventar, ist in der Tat nicht gänzlich von der Hand zu weisen, zumal im E-Mail des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 19. November 2018 an den Kantonspolizisten O.________ von einer Dereliktion noch keine Rede war.

Auch der Umstand, dass das Inventar im Liegenschaftskaufvertrag vom 20. Dezember 2016 unerwähnt blieb, spricht nicht von vornherein gegen eine Veräusserung, konnte der Erwerb des Inventars – im Gegensatz zum Liegenschaftskauf (Art. 216 Abs. 1 OR) – doch formfrei, d.h. auch mündlich, und ohne Beizug des Maklers vereinbart werden. Mit Schenkungsvertrag vom 1. Mai 2017 ging das Eigentum der Liegenschaft von F.________ auf die Strafund Zivilklägerin über, wobei der Übergang von Nutzen und Gefahr rückwirkend auf den 1. April 2017 festgelegt wurde.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Strafund Zivilklägerin, zumindest was den Vorwurf des Diebstahls nach Übergang von Nutzen und Gefahr am 1. April 2017 an die Strafund Zivilklägerin anbelangt, als behauptete Eigentümerin der gestohlenen Sachen als geschädigte Person anzusehen ist (vgl. betreffend die Zeit vor 1. April 2017 die derzeit als schlüssig zu erachtenden Einwände der Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 9. Oktober 2019). Die Ausführungen der Strafund Zivilklägerin, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Inventargegenstände nach dem 1.

April 2017 aus der Liegenschaft entfernt worden seien (vgl. S. 3 der oberinstanzlichen Stellungnahme), erscheinen beim gegenwärtigen Aktenstand nicht unplausibel. Beim derzeitigen Stand des Verfahrens sind die Ansprüche der Strafund Zivilklägerin demnach nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, weshalb ihr eine Geschädigtenstellung zuzusprechen ist. Was die Beschwerdeführerin gegen die von der Strafund Zivilklägerin geltend gemachten Ansprüche vorbringt, vermag deren Ausführungen nicht zu erschüttern resp. diese als völlig unglaubhaft erscheinen zu lassen.

Selbst wenn sie und nicht die E.________(Stiftung) Eigentümerin der Inventargegenstände gewesen sein sollte, erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin mit F.________ oder der Strafund Zivilklägerin auch insoweit einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, wie es von der Strafund Zivilklägerin geltend gemacht wird. Die Strafund Zivilklägerin ist folglich als Privatklägerin im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin zuzulassen. Sie hat ihre Ansprüche hinreichend glaubhaft gemacht. Ob die Strafund Zivilklägerin effektiv Eigentümerin der geltend gemachten abhanden gekommenen Inventargegenstände geworden ist und sich die Beschwerdeführerin insoweit strafrechtlich relevant verhalten hat, wird das weitere Verfahren zeigen.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und demnach abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

7.2 Die Strafund Zivilklägerin hat antragsgemäss Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 StPO). Die eingereichte Kostennote von Rechtsanwalt D.________ vom 2. März 2020 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin wird demnach verpflichtet, der Strafund Zivilklägerin eine Entschädigung von CHF 1‘939.20 zu bezahlen (inkl. Auslagen und MWST).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat der Strafund Zivilklägerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘939.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Zu eröffnen:

- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Prof. Dr. B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

- der Strafund Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt Prof. Dr. D.________ Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin N.________

Bern, 10. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.