Appeal Against Denial of Mandatory Legal Defense in Minor Defamation Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant in a criminal procedure for defamation ("Beschimpfung") sought the appointment of a mandatory public defender ("amtliche Verteidigung"), which the regional public prosecutor rejected. The defendant appealed this denial, arguing the case was complex and extensive, citing a violation of the principle of non-discrimination, and also lodged an unreasoned request for the recusal of a presiding judge. The court rejected the recusal request due to a lack of substantiation, and dismissed the appeal regarding the mandatory defense, ruling that the case, involving an alleged defamatory letter calling the victim an "arrogant slob," was a clear, minor offense ("Bagatellfall") without complex factual or legal difficulties that would necessitate mandatory representation, especially given the eventual penalty was a small fine. Consequently, the court found neither the conditions for necessary defense nor for mandatory defense due to complexity or financial need were met, and ordered the defendant to bear the costs of the appeal and recusal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 58 StPO, Art. 132 Abs. 1 Bst, Art. 130 StPO; Appeal Against Denial of Mandatory Legal Defense in Minor Defamation Case: The defendant appealed this denial, arguing the case was complex and extensive, citing a violation of the principle of non-discrimination, and also lodged an unreasoned request for the recusal of a presiding judge. The court rejected the recusal request due to a lack of substantiation, and dismissed the appeal regarding the mandatory defense, ruling that the case, involving an alleged defamatory letter calling the victim an "arrogant slob," was a clear, minor offense ("Bagatellfall") without complex factual or legal difficulties that would necessitate mandatory representation, especially given the eventual penalty was a small fine. Consequently, the court found neither the conditions for necessary defense nor for mandatory defense due to complexity or financial need were met, and ordered the defendant to bear the costs of the appeal and recusal proceedings.
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KI-generiertThe costs of the proceedings are imposed on the petitioner because the application for recusal was rejected.
The costs of the appeal procedure are imposed on the appellant because the appeal was dismissed.
Cited in the reasoning regarding the timely filing and admissibility of the appeal against the decision of the Public Prosecutor's Office.
Cited in the reasoning to confirm the appellant's standing to appeal.
The claim for official defense was rejected based on this provision (and Art. 130 StPO).
The claim for official defense was rejected as the case does not present difficulties that the appellant cannot handle alone under this provision.
The case was classified as a minor matter ('Bagatellfall') under this provision, supporting the rejection of the official defense.
The court found that the requirement for necessary defense was not met under this provision.
The substantive offense being prosecuted (defamation/insult) is identified using this provision, which supports the finding that the case is not complex.
This provision is cited in the reasoning as the basis for the court's decision to waive an exchange of briefs (though implicitly, as it refers to Art. 390 Abs. 2 StPO, which concerns procedure, not final orders).
Cited in the reasoning regarding the decision to waive an exchange of briefs.
This provision is typically cited for legal aid, but since it is not explicitly in the dispositive (orders 1-4), it is excluded.
Although costs are imposed in order 3 (Art. 428 StPO / Art. 59 Abs. 4 StPO), the federal enforcement of costs (Art. 66 LTF) is not explicitly cited in the dispositive orders of the Cantonal Court.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 511 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Dezember 2019
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer/Gesuchsteller
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand amtliche Verteidigung / Ausstand Strafverfahren wegen Beschimpfung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 11. November 2019 (BJS 19 19981)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Beschimpfung z.N. von B.________ (nachfolgend: Strafund Zivilklägerin). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
6. August 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Beiordnung eines «Pflichtverteidigers». Mit Verfügung vom 11. November 2019 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 25. November 2019 Beschwerde.
Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;
SR 312.0]).
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO;
Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den strafrechtlichen Vorwurf als solchen zur Wehr setzt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diese Vorbringen sind im Rahmen einer Einsprache gegen den zwischenzeitlich ergangenen Strafbefehl BJS
19 19981 vom 12. November 2019 resp. im Falle des Festhaltens der Staatsanwaltschaft am Strafbefehl im Hauptverfahren vor dem Regionalgericht vorzubringen.
2.2 In seiner Beschwerde vom 25. November 2019 lehnt der Beschwerdeführer zudem Oberrichterin Schnell ab. Der Beschwerdeführer erwähnt indes keine Umstände, die einen Ausstand von Oberrichterin Schnell begründen könnten. Mangels Begründung wird auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO).
Es ist dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Beschwerdeverfahren hinreichend bekannt, dass das Ausstandsgesuch begründet werden muss (namentlich Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 229 vom 15. Juli 2019; BK 19
186 vom 30. April 2019; BK 18 308 vom 7. August 2018; BK 17 114 vom 23. März 2017; BK 15 288 vom 21. September 2015). Dennoch unterlässt es der Beschwerdeführer, Umstände zu erwähnen, die den Ausstand von Oberrichterin Schnell begründen könnten. Weil damit die Eintretensvoraussetzungen für ein Ausstandsverfahren fehlen, kann die Beschwerdekammer in Strafsachen den Entscheid über das Ausstandsgesuch selbst fällen (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304).
2.
2.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die Verteidigung notwendig ist (vgl. Art. 130 StPO)
und die beschuldigte Person trotz Aufforderung keine bzw. keine neue Wahlverteidigung bestimmt. Falls die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt ist die amtliche Verteidigung auch in Fällen anzuordnen, in welchen es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagesssätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Bei der Beurteilung, ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, ist den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen insbesondere vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen einvernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen, oder wenn die Beweislage umstritten ist (GUI- DON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011,
N. 327; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 453 f.).
Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Grad der Schwierigkeiten ist einerseits an den Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen der beschuldigten Person zu messen, andererseits sind die konkreten Verfahrenshandlungen zu berücksichtigen, die für eine wirksame Verteidigung erforderlich sind (OBERHOLZER, a.a.O., N. 454).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Gründe gegen eine amtliche Verteidigung würden nicht zutreffen. Sie stellten einen Verstoss gegen den «Gleichheitsgrundsatz der Diskriminierung» dar. Das Strafverfahren sei sehr wohl umfangreich und kompliziert. Dies zeige auch die «Vergewaltigung dieses Falles mit einem Strafbefehl, anstelle eines Strafverfahrens wegen Beleidigung und Ehrverletzung». Der
Sachverhalt sei dermassen kompliziert und schwierig, dass er sich nicht selber verteidigten könne.
2.3 Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer wird eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;
SR 311.0) vorgeworfen. Der Beschwerdeführer soll der Strafund Zivilklägerin in ehrenrühriger Absicht einen Brief geschrieben und diese darin als «arrogante Drecksau» bezeichnet haben. Weiter soll er im Schreiben ausgeführt haben, dass die Strafund Zivilklägerin «rein gar nichts» vom Gesetz verstehe und beim Regierungsstatthalteramt «fehl am Platz» sei. Ausserdem solle sie ihr Amt an eine «bessere Person überlassen» und ihre «Dummheit nicht so zur Schau stellen». Im Strafverfahren geht es einzig darum, ob der Beschwerdeführer der Strafund Zivilklägerin diesen Brief, welcher mit «A.________» unterzeichnet wurde und als Absender die Anschrift des Beschwerdeführers trägt, geschrieben hat. Es liegt keine umstrittene Beweislage vor, welche umfangreicher Ermittlungshandlungen bedürfte, und auch die rechtliche Subsumtion des Sachverhalts ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zweifelhaft. Einen Straftatbestand der «Beleidigung» gibt es entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht. Der Straffall wirft weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Probleme auf, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO). Zudem handelt sich um einen Bagatellfall (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO), was sich letztlich auch aus dem zwischenzeitlich ergangenen Strafbefehl ergibt, wonach der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend CHF 800.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 160.00 verurteilt wurde.
Die Staatsanwaltschaft hat weiter zu Recht dargetan, dass auch die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO eindeutig nicht erfüllt sind. Insbesondere ist keine Untersuchungshaft angeordnet worden, es droht keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und es ist auch nicht ersichtlich bzw.
wird nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht in der Lage wäre, seine Verfahrensinteressen ausreichend wahrzunehmen. Auch gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO besteht folglich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde einzig darauf, in pauschaler Weise vorzubringen, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft würden nicht zutreffen und es handle sich sehr wohl um ein komplexes und umfangreiches Verfahren. Inwiefern dies vorliegend zutreffen sollte, wird nicht weiter ausgeführt und ist denn auch nicht erkennbar. Die Argumente des Beschwerdeführers zielen damit ins Leere, soweit sie sich überhaupt zum Streitgegenstand äussern. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers abgewiesen. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Wird das Ausstandsgesuch abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Beschwerdeund Ausstandsverfahrens sind beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Kosten des Beschwerdeund des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf total CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer
- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten)
Bern, 9. Dezember 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:
Lauber i.V. Gerichtsschreiber Müller
Die Kosten des Beschwerdeund Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.