State v. Accused (Evidence Admissibility Regarding Victim Intoxication)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe accused challenged the rejection of their requests for evidence—specifically, a medical report on the alleged victim's alcohol abuse, the victim's criminal records regarding impaired driving, and administrative traffic procedure files—in a criminal case concerning endangerment of life and threats, arguing that the evidence was essential to assess the victim's credibility and capacity to perceive the events, which occurred while the victim was allegedly heavily intoxicated. The court held the appeal admissible only regarding the medical examination for alcohol abuse, as any delay would risk a "loss of evidence" which could diminish the report's relevance to the victim's state at the time of the alleged offense, but ultimately dismissed the appeal finding that while a medical report could indicate generic alcohol abuse, it would not conclusively prove the victim was incapacitated on the day of the incident, especially since witness statements suggested the victim, despite potential prior alcohol use, was not overtly drunk or incapable of action at the time; therefore, the requested medical evidence was deemed irrelevant to the facts in question as it would not substantially address the victim's specific state of perception during the crime.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 394 Bst, Art. 318 StPO, Art. 394 StPO, Art. 318 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; State v. Accused (Evidence Admissibility Regarding Victim Intoxication): The court held the appeal admissible only regarding the medical examination for alcohol abuse, as any delay would risk a "loss of evidence" which could diminish the report's relevance to the victim's state at the time of the alleged offense, but ultimately dismissed the appeal finding that while a medical report could indicate generic alcohol abuse, it would not conclusively prove the victim was incapacitated on the day of the incident, especially since witness statements suggested the victim, despite potential prior alcohol use, was not overtly drunk or incapable of action at the time; therefore, the requested medical evidence was deemed irrelevant to the facts in question as it would not substantially address the victim's specific state of perception during the crime.
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KI-generiertThe Appellant was ordered to bear the costs because the appeal was dismissed where admitted.
The court determined that the determination of the official remuneration for the defence counsel would be made later by the trial court or the prosecution.
This article was cited in the reasoning to confirm that the appeal against the prosecutor's decision was generally admissible.
This article was cited in the reasoning regarding the admissibility of the appeal against the rejection of evidence requests based on the risk of irrecoverable prejudice.
This article was cited in the reasoning to state the conditions under which the prosecution can reject evidence requests (irrelevance, obviousness, etc.).
The Appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings.
The determination of the official remuneration for the defence counsel was reserved for the trial court or the prosecution.
The Appellant was ordered to pay the costs of the appeal proceedings (analogous application of cost law for the Federal Supreme Court, although this specific citation is absent, the cost imposition is explicitly mentioned in the dispositive, usually following specific procedural cost articles. However, since the text only cites Swiss Criminal Procedure Code (StPO) articles for costs in section 5 and the final order 2 refers only to the costs amount, and no LTF cost article is explicitly cited in the final orders 1-4, I will rely only on the explicit StPO citations in section 5 and dispositive, unless the user implies LTF articles based on the appeal to the Federal Tribunal mentioned in the Rechtsmittelbelehrung. Since the decision is rendered by the cantonal appellate court (Obergericht Bern), STPO articles apply for costs and compensation, as confirmed by point 5 and order 2 & 3. The appeal options mention BGG/LTF, but the orders themselves do not cite LTF provisions for costs.
This article is mentioned in the Rechtsmittelbelehrung as potential grounds for appeal to the Federal Tribunal, but it is not cited in the operative orders (1-4) of this cantonal decision.
This article concerning legal aid is not cited in the operative orders (1-4).
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 503 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Dezember 2019
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens sowie Drohung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. November 2019 (BJS 19 2915)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens sowie Drohung. Am 15. November 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass seine Beweisanträge vom 20. August 2019 abgewiesen würden. Dagegen erhob er, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. November 2019 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland vom 15. November 2019 sei aufzuheben, und es seien die mit Eingabe vom 20. August 2019 bei der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland gestellten Beweisanträge gutzuheissen.
2. Die amtliche Verteidigung sei auf das vorliegende Verfahren auszudehnen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen
Am 27. November 2019 eröffnete die Verfahrensleitung einen Schriftenwechsel und bestimmte, dass die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juli 2019 gewährte amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. In ihrer Stellungnahme vom 29. November 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge nicht einzutreten. Mit Replik vom 2. Dezember 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.
2. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, weshalb diese gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. a der Strafprozessordnung (StPO; SR 312)
grundsätzlich zulässig ist. Da die angefochtene Verfügung die Ablehnung von Beweisanträgen zum Gegenstand hat, ist die Beschwerde aber nur unter gewissen Umständen zulässig. Der Entscheid betreffend Abweisung von Beweisanträgen ist gemäss Art. 394 Bst. b StPO beschwerdefähig, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.
2014, N. 13 zu Art. 318 StPO, mit Hinweisen). Ein solcher Rechtsnachteil liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2013 vom 21.
Mai 2014 E. 1.4). Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt der beschwerdeführenden Person. Sie hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, sowie nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlusts bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 394 StPO;
GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO).
Der Beschwerdeführer hatte am 20. August 2019 folgende Beweisanträge gestellt:
1 Es seien betr. C.________ die Strafakten hinsichtlich Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand beizuziehen, bzw. hinter der zuständigen Staatsanwaltschaft zu edieren.
2. Es seien betr. C.________ die Akten sämtlicher Administrativverfahren hinter dem Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt des Kantons Bern zu edieren.
3. Es sei betr. C.________ ein Strafregisterauszug einzuholen.
4. Es sei betr. C.________ ein medizinisches Gutachten zu seinem Alkoholmissbrauch, bzw. zu seiner Alkoholsucht einzuholen.
Der Beschwerdeführer hält zum möglichen Rechtsnachteil fest, dass zumindest hinsichtlich des medizinischen Gutachtens die konkrete Gefahr eines Beweisverlusts bestehe, wenn dieses nicht zeitnah erstellt werde. Was die übrigen Beweisanträge betreffe, sei zwar einzuräumen, dass diese isoliert betrachtet ohne Rechtsnachteil im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könnten. Im Kontext zum zeitnah zu erstellenden Gutachten über C.________ seien diese Beweismassnahmen jedoch ebenfalls dringend, zumal der Gutachter sich mit den aus jenen – ebenfalls mit den Alkoholproblemen von C.________ in Zusammenhang stehenden – Beweismassnahmen ergebenden Informationen ein besseres Bild über den Exploranden machen und infolgedessen ein aussagekräftigeres Gutachten erstellen könne. Somit bestehe auch hinsichtlich der Anträge Nr. 1 bis 3 bei einer Ablehnung die konkrete Gefahr eines Rechtsnachteils. Hinsichtlich der Anträge Nr. 1 bis 3 vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern ein Rechtsnachteil drohen soll. Es besteht kein konkretes Risiko eines Beweisverlusts. Daran ändert der vom Beschwerdeführer behauptete Konnex zum Beweisantrag Nr. 4 nichts. Die Beweisanträge auf Edition der Strafakten und der Akten der Administrativverfahren sowie die Einholung eines Strafregisterauszugs betreffend C.________ können ohne Rechtsnachteil beim erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden. Insofern ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft ist auf die form-und fristgerechte Beschwerde jedoch insoweit einzutreten, als die medizinische Begutachtung von C.________ beantragt wird. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte zum Nachteil von C.________ sollen sich am 28. Juli 2019 ereignet haben. Die
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Beweisanträge wurden bereits am 20. August 2019 gestellt. Was den Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Alkoholmissbrauch bzw. zur Alkoholsucht von C.________ anbelangt, ist eine zeitnahe Erstellung angebracht, sofern das Gutachten für die Untersuchung erhebliche Tatsachen hervorbringen kann. Je später das Gutachten erstellt wird, desto weniger aussagekräftig ist es in Bezug auf den Zustand des mutmasslichen Opfers vom 28. Juli 2019. Mittels Haaranalysen und anderen Methoden könnte es aktuell für den Gutachter noch möglich sein, konkrete Aussagen zum damaligen Alkoholkonsum bzw. zur eventuellen Alkoholsucht von C.________ zu machen. Im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht wird dies hingegen höchstwahrscheinlich nicht mehr der Fall sein, zumal der Abschluss der Voruntersuchung noch nicht unmittelbar bevorsteht. Somit besteht hinsichtlich des beantragten medizinischen Gutachtens die konkrete Gefahr eines Beweisverlusts.
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft kann Beweisanträge ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO).
3.2 Dem Beschwerdeführer wird unter anderem vorgeworfen, am 28. Juli 2019 eine Pistole auf den Oberkörper von C.________ gerichtet und die Frage von C.________, ob er ihn töten wolle, mit ja beantwortet zu haben. Diese Beschuldigungen werden vom Beschwerdeführer bestritten. Er weist darauf hin, dass C.________ zum mutmasslichen Tatzeitpunkt derart betrunken gewesen sei, dass er sich kaum habe auf den Beinen halten können und infolgedessen halluziniert habe bzw. nicht in der Lage gewesen sei, die Situation richtig einzuschätzen. Anlässlich der am 19. August 2019 stattgefundenen Befragung bestritt C.________ zwar, ein Alkoholproblem zu haben, musste jedoch auf Vorhalt der entsprechenden Aussagen der Auskunftsperson D.________ vom 12. August 2019 einräumen, dass er zumindest am Wochenende bereits morgens Alkohol konsumiere. Dies bewog den Beschwerdeführer, bei der Staatsanwaltschaft die oben ersichtlichen Beweisanträge stellen zu lassen. Mit der angefochtenen Verfügung wies die Staatsanwaltschaft diese Beweisanträge mit der Begründung ab, es sei nicht ersichtlich, was die Beweismassnahmen über den Zustand des Opfers zum Zeitpunkt der Tat auszusagen vermöchten.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei C.________ würden deutliche Hinweise für einen Alkoholmissbrauch oder gar eine Abhängigkeitserkrankung bestehen, welche bereits zu einer damit in Zusammenhang stehenden Delinquenz im Strassenverkehr geführt habe. Angesichts der Feststellung des Beschwerdeführers, wonach C.________ zum angeblichen Tatzeitpunkt schwer betrunken und infolgedessen sein Wahrnehmungsvermögen stark eingeschränkt gewesen sei, sei die Frage des Alkoholmissbrauchs bzw. der Alkoholsucht von C.________ von grosser Bedeutung. Dies umso mehr, als es für den besagten Vorfall keine Zeugen gebe. Bei dieser Konstellation sei die Glaubwürdigkeit der Beteiligten von entscheidender Bedeutung. Mithin könne die Aussage des Beschwerdeführers, wonach C.________ stark betrunken und deshalb seine Wahrnehmung gestört gewesen sei, auch nicht als Schutzbehauptung abgetan werden, zumal klare Hinweise für einen Alkoholmissbrauch vorlägen. Mit der Beweismassnahme könne zwar nicht bewiesen werden, dass C.________ im Zeitpunkt der angeblichen Tat stark betrunken gewesen sei. Die Feststellung eines Alkoholmissbrauchs oder gar einer Abhängigkeit würde jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass C.________ im Tatzeitpunkt betrunken gewesen sei, erhöhen und vor dem Hintergrund, dass er abstreite, ein Alkoholproblem zu haben, seine Glaubwürdigkeit schmälern. Ganz abgesehen davon sei es gerichtsnotorisch, dass Suchterkrankungen die Wahrnehmung beeinträchtigen könnten. Die Beweismassnahme sei mithin geeignet, den Beschwerdeführer zu entlasten.
3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, die beantragte Beweismassnahme vermöge die Tatsachen, die damit abgeklärt werden sollen, nicht zu beweisen, sondern würde andere Tatsachen beweisen. Daher sei sie für das vorliegende Verfahren unerheblich. Zudem zeigten die Aussagen der Auskunftspersonen ein anderes Bild von C.________.
3.5 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, den Aussagen von E.________ könne nur geringes Gewicht beigemessen werden. Dies zum einen, weil er – im Gegensatz zum Beschwerdeführer und D.________ – nicht in der gleichen Wohnung wie C.________ gewohnt habe und sich gemäss seinen Aussagen nur einmal pro Woche mit C.________ treffe. Infolgedessen habe er weniger hinsichtlich des Alkoholkonsums von C.________ mitbekommen. Zum anderen sei E.________ – wie aus dem Protokoll zur polizeilichen Befragung hervorgehe – gegenüber dem Beschwerdeführer negativ eingestellt. Er behaupte, von ihm ebenfalls bedroht worden zu sein. Insofern seien von E.________ keine objektiven Aussagen zu erwarten.
Ganz anders von D.________, welcher eine neutrale Position einnehme. Er habe anlässlich der Befragung vom 12. August 2019 ausgesagt, dass C.________ ein Alkoholproblem habe. Die von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnte Aussage von D.________, es sei für seine Verhältnisse ein Normalzustand gewesen, sei dahingehend zu verstehen, dass C.________ eben auch zum Zeitpunkt der angeblichen Tat viel Alkohol intus gehabt habe, zumal dies für einen Alkoholiker der Normalzustand sei.
3.6 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist zur Begründung festzuhalten was folgt: Die von der Verteidigung verlangte Beweismassnahme einer medizinischen Untersuchung vermag über den konkreten Zustand des möglichen Opfers C.________ zum Zeitpunkt der mutmasslichen Tat keine wesentlichen Aussagen zu machen. Durch den verlangten Beweisantrag kann höchstens generell festgestellt werden, dass C.________ ein Alkoholproblem hat, was jedoch nichts darüber aussagt, ob seine Wahrnehmungsfähigkeit am Tattag tatsächlich eingeschränkt war. Die beantragte medizinische Untersuchung des Opfers, insbesondere eine Haaranalyse vier Monate nach der Tat, vermöchte höchstens zu belegen, dass C.________ übermässig Alkohol konsumiert, nicht aber, ob er am 28. Juli 2019 – wie vom Beschwerdeführer behauptet – sturzbetrunken und quasi urteilsunfähig war. Hinzu kommt, dass Alkoholiker durchaus auch dann urteilsund handlungsfähig sein können, wenn sie einen erhöhten Alkoholpegel aufweisen, der für nicht an Alkohol gewöhnte Personen zu einem starken Rausch führen würde. Ganz unabhängig davon, ob C.________ ein Alkoholiker ist oder nicht, ist überdies festzuhalten, dass gewisse alkoholabhängige Menschen erst dann zu alltäglichen Handlungen und klaren Gedanken fähig sind, nachdem sie – oft bereits am Vormittag – alkoholische Getränke konsumiert haben. Dies ist auch der (gerichtsnotorische) Grund, weshalb viele Alkoholiker behaupten, kein Alkoholproblem zu haben. Der Schluss, dass Alkoholiker per se bei Zeugenaussagen weniger glaubwürdig seien, kann also nicht gezogen werden.
Darüber hinaus geben die Aussagen der Auskunftspersonen keinen Anlass zur Folgerung, dass die Ausführungen von C.________ unglaubhaft wären:
E.________ sagte bei der polizeilichen Befragung aus, C.________ sei an diesem
Tag in einem normalen Zustand gewesen, nicht alkoholisiert. Ausser dann oben bei ihm, da hätten sie in ca. 1 ½ Stunden ein Bier und einen Whisky getrunken. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, C.________ sei so betrunken gewesen, dass er nicht mehr habe stehen können, antwortete er, also zum ersten, da müsste er nachdem er von ihm weg sei und nachdem sie die Türe eingehängt hätten, gesoffen haben. Und zum zweiten, sie würden sich einmal in der Woche sehen und in der Regel bleibe es bei ein oder zwei Bier und einem Whisky. Und im Weiteren sage C.________ über den Beschwerdeführer dasselbe, dass er ein Alkoholproblem habe (EV C.________ vom 12. August 2019 S. 6 Z. 203 ff.). Diesen Ausführungen darf das notwendige Gewicht beigemessen werden, zumal sich E.________ hier nicht negativ über den Beschwerdeführer äussert. Es ist nicht ersichtlich, wieso von ihm generell keine objektiven Aussagen zu erwarten wären.
Auch D.________ erklärte bei der Polizei, er wisse, dass C.________ ein Alkoholproblem habe. Er werde aber nie auffällig. Er habe bei ihm das Gefühl, dass er immer wisse, was er tue. Bei C.________ merke man es nicht, beim Beschwerdeführer jedoch schon, der habe dann Aussetzer. Auf die Frage, wie der Zustand von C.________ am 28. Juli 2019 gewesen sei, erklärte D.________, sie würden es riechen, er kenne C.________ ja. Es sei für seine Verhältnisse ein Normalzustand gewesen (EV D.________ vom 12. August 2019 S. 3 Z. 76 ff. und S. 7 Z. 244 ff.).
Daraus kann geschlossen werden, dass C.________ an diesem Tag womöglich nicht ganz nüchtern gewesen ist; jedoch ist nicht erkennbar, dass er sturzbetrunken gewesen wäre – eher ist das Gegenteil der Fall. Die beantragte Beweismassnahme vermag somit die Tatsachen, die damit abgeklärt werden sollen, nicht zu beweisen, sondern würde andere Tatsachen beweisen und ist damit für den zu untersuchenden Vorfall unerheblich.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten)
Bern, 9. Dezember 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.