Complaint Regarding Alleged Torture by State Agents Dismissed for Insufficient Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a criminal complaint against unknown perpetrators, alleging repeated torture in various locations, specifically claiming to be irradiated by laser and military radar, having unknown substances placed in his mouth and lungs, and sustaining severe injury including two deep holes in his left foot, allegedly inflicted by "State Police officers or agents." The Regional Public Prosecutor's Office decided not to pursue the criminal proceedings due to insufficient and incoherent evidence, finding the allegations—including those concerning the alleged perpetrators and acts—to be too vague and lacking a sufficient factual basis to establish a plausible suspicion of a criminal offense. The Appeals Chamber upheld this decision, ruling that the complaint and subsequent appeal failed to provide any recognizable facts indicating a committed crime, describing the claimant's submissions as confused and affirming that, in the absence of a sufficient initial suspicion (in line with the *in dubio pro duriore* principle), the non-initiation of proceedings was legally correct.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 309 Abs. 1 Bst, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 310 StPO; Complaint Regarding Alleged Torture by State Agents Dismissed for Insufficient Evidence: The Appeals Chamber upheld this decision, ruling that the complaint and subsequent appeal failed to provide any recognizable facts indicating a committed crime, describing the claimant's submissions as confused and affirming that, in the absence of a sufficient initial suspicion (in line with the *in dubio pro duriore* principle), the non-initiation of proceedings was legally correct.
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KI-generiertThe decision rests on the finding that the prerequisites for opening proceedings (Art. 310 lit. a StPO) were not met, which justifies the dismissal of the appeal against the non-commencement order.
Cited as the basis for charging the appellant with the costs of the appeal proceedings.
Cited in the reasoning section regarding the admissibility and procedure for filing the appeal.
Cited in the reasoning section establishing the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.
Cited in the reasoning regarding the procedural steps taken by the Chamber (waiving a statement of opposition).
Although mentioned in the appeal instruction section (which is separate from the dispositive), the actual costs for the Cantonal Chamber proceedings are imposed using Art. 428 StPO. However, in the dispositive, the reference is only to the procedural ruling and costs.
Cited in the reasoning regarding the authority to appeal to the Chamber.
Cited in the reasoning regarding the authority to appeal to the Chamber.
Cited in the reasoning regarding the admissibility and procedure for filing the appeal.
Cited as the basis for charging the appellant with the costs of the appeal proceedings.
This is not cited in the dispositive. The instruction (Rechtsmittelbelehrung) mentions Articles 39 ff., 78 ff. and 90 ff. BGG, but these are not part of the Chamber's operative orders (1, 2, 3).
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 494 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. November 2019
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiber
Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
A.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Folter
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Januar 2018 (BM 18 50482)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 (recte: 2019) nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Folter, angeblich mehrfach an verschiedenen Orten begangen, nicht an die Hand. Diese Verfügung holte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. November 2019 bei der Staatsanwaltschaft ab.
Der Beschwerdeführer ist soweit ersichtlich obdachlos. Mit Schreiben vom 14. November 2019 an die Staatsanwaltschaft erhob er eine Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft leitete das Schreiben am 15. November 2019 an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter (Eingang: 18. November 2019). Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung grundsätzlich unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Es kann offen gelassen werden, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist, da sie – wie nachfolgend gezeigt wird – materiell ohnehin offensichtlich unbegründet ist.
3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet:
Mit Schreiben vom 26.11.2018 warf A.________ „Staats Polizisten oder Beauftragte Gelegenheits Folter“ vor, ihn mehrfach gefoltert zu haben. Er sei gegen seinen Willen mittels Laser und Militärradar bestrahlt worden. Die unbekannte Täterschaft habe ihm ausserdem Stoffe in den Mund und in die Lunge gefüllt. Des Weiteren sei sein linker Fuss derart verletzt worden, dass er nun zwei tiefe Löcher aufweise. […] Die Ausführungen des Strafanzeigers erscheinen inkohärent und wirr. Dies betrifft neben der Täterschaft auch die ihr vorgeworfenen Taten. Die Schwelle des hinreichenden Tatverdachts i.S.v. Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO wird mithin nicht erreicht, da sind die Ausführungen zu diffus. Aus diesem Grund wir das Verfahren nicht an die Hand genommen.
4. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst (weiterhin) vor, Staatspolizisten würden ihn foltern und vergiften; dies im Bereich Nase, Lunge, Bauch, Hals, Kopf Hoden, Fuss etc. Die Folter dauere an. Er verlange Schadenersatz.
5.
5.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore.
Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall – wenn die Sachund/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 219 E. 7). Eine Nichtanhandnahme darf nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende
Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten oder bei früheren Straftaten, welche nach derzeit geltendem Recht nicht mehr bestraft werden (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO).
Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 366 vom 2. Dezember 2015; Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1).
5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (siehe vorne
E. 3). Es sind in keiner Art Tatsachen erkennbar, die auf einen Verdacht einer begangenen Straftat schliessen lassen. Der Inhalt der Beschwerdeschrift erscheint wirr. Eine reale und strafrechtlich relevante Tathandlung ist nicht erkennbar. Eine tatsächliche Folter, Vergiftung oder ähnliches durch die erwähnten «Staatspolizisten» kann weder der Anzeige noch der Beschwerde entnommen werden. Mangels hinreichenden Tatverdachts wurde das Verfahren richtigerweise nicht an die Hand genommen.
6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer (via Publikation)
- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt B.________ (mit den Akten)
Bern, 21. November 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.