Man Challenges Provisional Arrest and Police Procedures in Criminal Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA man facing a criminal investigation for obstructing official actions challenged the legal validity of his provisional arrest, forceful presentation to authorities, forensic recording, and the taking of photographs in his apartment by the police on October 15, 2019, alleging the measures were disproportionate, abusive, and violated his rights, including the right to be heard. The court dismissed the appeal as manifestly unfounded or inadmissible, finding that the arrest was lawful given that the man had failed to respond to multiple prior police summonses, granting police the power to use force and enter premises under the legal basis of a warrant; furthermore, the challenged procedures like the evidence control and forensic recording were legally permissible, and the taking of photographs, while related to non-criminal matters, was justified to fulfil a legal duty to report concerning conditions potentially affecting a minor to child protective services, with the prosecutor to decide on their future retention in the criminal file.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 179 quater, Art. 28 ZGB, Art. 207 Abs. 1 StPO; Man Challenges Provisional Arrest and Police Procedures in Criminal Investigation: The court dismissed the appeal as manifestly unfounded or inadmissible, finding that the arrest was lawful given that the man had failed to respond to multiple prior police summonses, granting police the power to use force and enter premises under the legal basis of a warrant; furthermore, the challenged procedures like the evidence control and forensic recording were legally permissible, and the taking of photographs, while related to non-criminal matters, was justified to fulfil a legal duty to report concerning conditions potentially affecting a minor to child protective services, with the prosecutor to decide on their future retention in the criminal file.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited by the court to justify imposing costs on the appellant based on the outcome of the proceedings.
Cited to explain why the court waived calling for a statement from the parties.
Cited in conjunction with Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 GSOG, and Art. 29 Abs. 2 OrR OG as the procedural basis for the appeal.
Cited in conjunction with Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 35 GSOG, and Art. 29 Abs. 2 OrR OG as the procedural basis for the appeal.
Cited in the reasoning regarding the admissibility/standing to appeal, but not explicitly in the dispositive.
Cited in the reasoning as the legal basis for the prosecution's warrant for appearance (Vorführungsbefehl).
Cited in the reasoning regarding the legality of the inventory of belongings (Effektenkontrolle).
Cited in the reasoning regarding the legal basis for ordering identification registration (Erkennungsdienstliche Erfassung).
Cited in the reasoning regarding the authority that decides when the person refuses identification registration.
Cited in the final judgment to impose costs on the appellant.
Mentioned in the closing legal notice as a potential basis for appeal to the Federal Supreme Court, but not used in the dispositive of this cantonal decision.
Mentioned in the closing legal notice as a potential basis for appeal to the Federal Supreme Court, but not used in the dispositive of this cantonal decision.
Mentioned in the closing legal notice as a requirement for an appeal to the Federal Supreme Court, but not used in the dispositive of this cantonal decision.
Implicitly replaced by Art. 428 Abs. 1 StPO for cost assessment in this cantonal decision, and not cited here.
Not cited in the dispositive.
Not cited in the dispositive.
Not cited in the dispositive.
Cited by the appellant in the grounds but not by the Tribunal in the dispositive.
Cited by the appellant in the grounds but not by the Tribunal in the dispositive.
Cited in the reasoning as a basis for holding facts found during the search.
Cited in conjunction with Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, and Art. 29 Abs. 2 OrR OG as the procedural basis for the appeal.
Cited in conjunction with Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, and Art. 35 GSOG as the procedural basis for the appeal.
The costs article cited in section 6 (Art. 428 Abs. 1 StPO) is for the cantonal procedure; the BGG articles for the costs of the federal appeal are not used in the dispositive of this decision.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 463 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. November 2019
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Polizeikommando des Kantons Bern, Waisenhausplatz 32, Postfach 7571, 3001 Bern Beschwerdegegner
Gegenstand Vorfälle vom 15. Oktober 2019 Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung
Beschwerde insbesondere gegen das polizeiliche Vorgehen am
15. Oktober 2019 (vorläufige Festnahme, erkennungsdienstliche Erfassung, Erstellung von Fotografien)
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 (Eingang Beschwerdekammer: 28. Oktober 2019) wandte sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Beschwerdekammer in Strafsachen. Er beschwert sich darin insbesondere über verschiedene angebliche Vorkommnisse im Zuge einer von der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügten Vorführung vom 15. Oktober 2019.
Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m.
Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es braucht nachfolgend nicht zu jeder der zahlreichen Rügen abschliessend festgestellt zu werden, inwiefern der Beschwerdeführer durch die behaupteten Vorgänge unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Soweit darauf eingetreten werden kann, erweist sich die Beschwerde nämlich als offensichtlich unbegründet.
3. Der Beschwerdeführer bringt Folgendes vor:
Am frühen Morgen des 15. Oktobers 2019 wurde ich noch vor Morgengrauen durch brutales Poltern […] der Polizei aus dem Bett geholt. Es war gegen sechs Uhr in der Frühe. Die Polizei drohte, die Wohnungstüre mit Gewalt aufzubrechen und war mit etwa zehn Personen vor Ort. Dies weckte sämtliche Nachbarn, die beobachten mussten, wie ich wie Bin Laden mit Gestapo-Methoden abgeführt wurde. […] Ich wusste gar nicht worum es ging, wurde aber dahingehend informiert, dass ich zu einem Verhör deportiert werden sollte, das aufgrund einer Lüge eines ehemaligen tunesischen Geheimpolizisten veranlasst worden war. Nachdem mir dieser ehemalige Tunesier mein Velos gestohlen hatte und mich weiterhin damit schikanierte, dass er mir die Velos in seiner Funktion als Angestellter der Öffentlichen Sicherheit G.________ vor der Haustüre stahl […], hatte ich ihn deswegen und wegen seinen Beschimpfungen angezeigt. Mittels Falschaussagen erwirkte er es, dass gegen mich bei StA B.________ […] ein Verfahren einleiten konnte. Nachdem er mich also bestohlen hatte, mich beschimpfte und schikanierte, rächte er sich noch mit einer Denunzierung unter Angabe von frei erfundenen Lügen […]. Von einen Schergen des Diktators Ben Ali […] kann man aber durchaus erwarten, dass er alle Tricks gelernt hat, mit der eine Terror-Polizei der schlimmsten Diktatur Nordafrikas arbeitet. […] Ich wurde dann eingekerkert und im Ungewissen darüber gelassen, wie lange ich in Kerker sitzen werde. Gleichzeitig nahm man mir alle Effekten ab und untersuchte meine Geldbörse minutiös.
Man hatte genug Zeit, ich verliess den Posten erst nach 17h […]. Der Inhalt meiner Geldbörse wurde inventarisiert und sämtliche Bankbeziehungen, persönlichen Notizen etc. sind nun aktenkundig.
[…] Man hätte mich nur informieren können, ich solle auf dem Polizeiposten vorbeikommen. Ich bin inzwischen bei der Kapo bekannt wie ein bunter Hund und jeder vorbeifahrende Streifenwagen hätte anhalten können und mich vorladen können. Noch am Montag, den 14. Oktober, also am Abend zuvor, sprach mich gegen 21h Polizist C.________ an der H.________-Strasse aus seinem grauen VW
Bus mit Namen an. Wieso teilte er mir nicht mit, ich solle am nächsten Tag zur Polizei? […] Ich bin mir in G.________ ja schon einiges an Unrecht gewohnt und diese Showdowns locken keinen alten Hund mehr hinter dem Ofen hervor, aber meine 86-jährige Mutter, die in Haushalt mit mir lebt, hat einen gehörigen Schrecken gekriegt, da sie sich in die Zeit der Gestapo der Nationalsozialisten und der Stasi der Kommunisten zurückversetzt gefühlt hatte. […] Ich glaube, für so eine Lappalie wäre es auch ohne Stasi-Methoden gegangen. Auch meine Nachbarn - meine direkte Nachbarin musste durch die Sturmgruppe sich zur Arbeit kämpfen - mussten von mir den Eindruck erhalten haben, ich sei zumindest ein Mörder oder Kinderficker. Das war wohl die Absicht der Sturmabteilung: Diskreditierung in täglichen Lebensumfeld. Einen sachlichen Grund für soviel Aufwand war nicht gegeben.
[…] StA B.________ liess mich abführen und einsperren, ohne mir rechtliches Gehör gewährt zu haben. Eine kleine Mitteilung wäre nett gewesen. Damit verstiess sie gegen fundamentale Prinzipien.
Die Festnahme fand nur aufgrund einer Aussage von Herrn D.________ von der Öffentlichen Sicherheit statt. […] Wie oben: verhältnismässig ist dies nicht, wenn man bedenkt, welcher Schaden angerichtet wurde. Es hätte tausend mildere Mittel gegeben, etwa die polizeiliche Mitteilung, sei es direkt, sei es durch Notiz an der Haustüre etc. Die Kapo hatte den Auftrag, mich einem Verhör bei sich zuzuführen. Mehr nicht. Dessen ungeachtet, betraten Pol. E.________ und Pol. F.________ meine Wohnung trotz wiederholter Ermahnung meinerseits widerrechtlich.
Dabei erstellte Herr F.________ um 7h18 widerrechtlich und ohne den Auftrag hierzu zu besitzen ein oder mehrere Fotos meiner Wohnung, indem er sein Mobiltelefon in die Höhe hielt und abdrückte. Dies ist ein Verstoss gegen die Geheimsphäre nach Art 179 quater StGB und gegen Art. 28 ZGB. […] Ich verlange hier die sofortige Vernichtung aller illegal über mich, meine Familie und meine Wohnung angefertigten Bildaufnahmen […]. Auch Frau StA B.________ hatte diese Aufnahmen, zumindest offiziell nicht, was in der Beiakte steht, weiss ich nicht, angeordnet.
Es ist also Amtsmissbrauch durch Pol. F.________. Ich wurde allein durch die Lüge eines tunesischen Geheimpolizisten (Ex) a.d. wie ein Schwerverbrecher erkennungsdienstlich erfasst. Dies […] ist nicht verhältnismässig. Es ist mir nicht bekannt, dass eine der von mir angezeigten Personen je erkennungsdienlich erfasst worden wäre […]. Sind also in diesem Pseudo-Rechtsstaat doch manche gleicher als andere? Was soll der Zweck der erkennungsdienstlichen Erfassung gewesen sein? […] Oder kann man etwa den Fingerabdrücken ansehen, dass ich Herrn D.________ niemals gedroht habe.
Da ich […] neben der Öffentlichen Sicherheit wohne, traf ich per Zufall auf den Nachhauseweg auf Herrn D.________, der mir sofort drohte und sich über mich lustig machte. Wie gehabt, rief er anschliessend die Polizei, die mich vor meinem Haus wartend vorfand und verhaftete. Dies nur aufgrund der Aussagen von Herrn D.________. Als ich der Polizei mitteilte, Herr D.________ hätte mir gedroht, wurde dieser jedoch unbehelligt gelassen und nicht abgeführt, obwohl er lediglich ein städtischer Angestellter ist und keine Polizeifunktion einnimmt. […] Es liegt wohl daran, dass ich Ausländer bin und Herr D.________, obwohl Nordafrikanischer Herkunft, Schweizer mit Muttersprache Arabisch, den Schweizer Pass bekommen hat. […] Obwohl ich schwer krank bin und nicht lange sitzen sollte, dies die Polizei weiss, wurde ich erneut für Stunden festgehalten, weil jemand mir eins auswischen wollte.
Die ganze Geschichte hatte damit begonnen, dass ich nicht wollte, dass Herr D.________ andauernd die Sicherheit im Quartier gefährdet, weil er die Angewohnheit hatte, dauernd schnell rückwärts in verbotener Fahrtrichtung zu fahren. […]
4. Der Beschwerdeführer rügt somit folgende angebliche Rechtsverletzungen und ist diesen zu entgegnen wie folgt:
Hartes polizeiliches Vorgehen am 15. Oktober 2019: Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorführung sei unverhältnismässig gewesen. Inwieweit eine solche Unverhältnismässigkeit des abgeschlossenen polizeilichen Handelns gegeben sein soll, ist indes nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft stellte am 24. September 2019 einen Vorführungsbefehl aus, nachdem der Beschwerdeführer auf die polizeiliche Vorladung zur Einvernahme – trotz mehrmaliger telefonischer Nachfrage – nicht reagiert hatte. Der Vorführungsbefehl basiert auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 207 Abs. 1 StPO) und war rechtmässig.
Die Polizei wird mit dem Vorführungsbefehl explizit ermächtigt, wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten. Der in G.________ bei den Behörden als schwierige Person bekannte Beschwerdeführer wendet sich überdies nicht konkret gegen den Vorführungsbefehl, sondern bringt wiederum nur vor, es hätten andere (mildere) Massnahmen bestanden, sodass er zur Einvernahme erschienen wäre. Dabei blendet er in rechtsmissbräuchlicher Weise aus, dass er bereits polizeilich vorgeladen worden war.
Im Übrigen liegt das Vorgehen der Polizei – ob sie nun mit 2 oder 10 Personen erscheint – nicht im Belieben einer beschuldigten Person, sondern hat dieses nach polizeitaktischen Überlegungen zu erfolgen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auf die Rüge einerseits gar nicht eingetreten werden kann, weil die polizeilichen Handlungen abgeschlossen sind. Es fehlt an der Beschwer. Andererseits wäre die Rüge klar unbegründet. Betreten der Wohnung durch die Polizei: Es kann auf das soeben Ausgeführte zum angeblich zu harten Vorgehen am 15.
Oktober 2019 verwiesen werden. Rechtliches Gehör: Es ist keine Gehörsverletzung ersichtlich – weder vor, während, noch nach der Vorführung vom 15. Oktober 2019. Im Vorführungsbefehl steht geschrieben: «Vorführung als Beschuldigter, Vorführung bei B.________, Staatsanwältin, im Strafverfahren gegen A.________, wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung, Polizeiliche Befragung». Der Beschwerdeführer verweigerte es, den Erhalt eines Doppels des Vorführungsbefehls zu bestätigen. Nun vorzubringen, es liege eine Gehörsverletzung vor, erweist sich ebenfalls als rechtsmissbräuchlich.
Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Effektenkontrolle: Die Polizei ist berechtigt, eine Effektenkontrolle durchzuführen und ein Effektenverzeichnis zu erstellen (vgl. Art. 249 f. StPO). Der Beschwerdeführer ist eine beschuldigte Person im Sinne der StPO. Inwiefern in diesem Kontext eine Rechtsverletzung vorliegen soll, ist unter keinem Titel erkennbar. Hinzu kommt, dass die Effektenkontrolle längst abgeschlossen ist, sodass es an der Beschwer fehlt. Angebliche öffentliche Diskreditierung: Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, dass seine Nachbarn denken, er sei ein Mörder oder ein Kinderficker, erschöpfen sich in reinen Mutmassungen.
Auch ist nicht klar, was der Beschwerdeführer daraus strafprozessual zu seinen Gunsten ableiten will. Ein Anknüpfungspunkt für eine Beschwerde nach StPO ist nicht erkennbar. Darauf kann nicht eingetreten werden. Erstellen von Fotografien in der Wohnung des Beschwerdeführers: Die Polizei war gestützt auf den Vorführbefehl berechtigt, die Wohnung des Beschwerdeführers zu betreten. Als sie sodann Tatsachen – vergleichbar mit Zufallsfunden – festgestellt hat, die zwar nicht direkt mit dem hängigen Strafverfahren zusammenhängen, jedoch Anlass geben zu weiteren polizeilichen Handlungen (insb.
Gefährdungsmeldung als Pflicht gemäss Art. 443 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), waren sie berechtigt, diese gestützt auf polizeirechtliche und kindesund erwachsenenschutzrechtliche Grundlagen festzuhalten. Im Übrigen sind die Fotografien professionell hergestellt: Es sind weder Gesichter noch andere private oder gar geheime Eigenschaften der dort wohnenden Personen zu sehen. Es wird einzig erkennbar, dass – nach herkömmlichen Ansichten – eine grosse Unordnung herrscht.
Die Bilder werden der KESB womöglich helfen, die richtigen Massnahmen zu treffen. Die Meldung an die zuständige Behörde setzt zudem kein Einverständnis des Betroffenen voraus. Die Staatsanwaltschaft wird nach dem Grundsatz, dass nur strafrechtlich relevante Beweise in Strafakten gehören, darüber zu entscheiden haben, die nicht benötigten Fotografien zu entfernen. Zusammengefasst ist die Rüge offensichtlich unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Erkennungsdienstliche Erfassung: Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, die ED- Erfassung sei illegal gewesen. Er fragt nur, was der Zweck gewesen sein soll.
Gemäss Art. 260 Abs. 2 StPO können die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte die erkennungsdienstliche Erfassung anordnen. Weigert sich die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, entscheidet die Staatsanwaltschaft (Art. 260 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, sich geweigert zu haben. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus den Akten.
Er hat bloss – wie er dies stets zu tun pflegen scheint – das Formular «Erkennungsdienstliche Erfassung» nicht unterschrieben, sondern die Unterschrift verweigert. Soweit auf die Rüge trotz fehlenden Antrags überhaupt eingetreten werden könnte, ist sie nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet.
Warten lassen auf dem Polizeiposten: Diese Ausführungen erschöpfen sich in reinen Behauptungen. Gemäss dem Formular «Vorläufige Festnahme» vom 15. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer um 7.00 Uhr angehalten und um
13.10 Uhr entlassen. Die Einvernahme dauerte gemäss dem Protokoll vom 15. Oktober 2019 bis um 12.10 Uhr. Was die zweite Angelegenheit am 15. Oktober 2019 betrifft, so erfolgte die Meldung an die KEZ G.________ um 13.32 Uhr. Entsprechend begab sich die Kantonspolizei um ca. 14.00 Uhr mit dem Beschwerdeführer auf die Polizeiwache G.________, um dort eine Einvernahme durchzuführen. Diese dauerte gemäss dem Berichtsrapport vom 7. November 2019 von 14:37 Uhr bis 15:38 Uhr. Daraufhin habe der Beschwerdeführer angegeben, er wolle seinerseits zwei Strafanträge stellen. Er habe darauf bestanden, die dazugehörigen Einvernahmen sofort durchzuführen. Daher seien mit ihm zwei weitere Einvernahmen als Auskunftsperson durchgeführt worden, welche um 16:54 Uhr beendet gewesen seien. Anschliessend habe er die Polizeiwache G.________ verlassen. Von einem Warten-Lassen kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein, weswegen die Rüge offenkundig unbegründet ist.
Angebliche Denunziation durch D.________: Es liegt kein Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde vor. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer
- der Generalstaatsanwaltschaft
- dem Polizeikommando des Kantons Bern Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin B.________
Bern, 13. November 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.