Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2019 454 • OG BE BK 2019 454 KI-generiert

Appeal Regarding Denial and Delay of Justice in Criminal Complaints

Geschäftsnummer BK 2019 454
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a complainant's appeal alleging denial and delay of justice concerning two criminal complaints filed on May 25, 2019, and September 15, 2019, against several individuals and police officers for coercion and false accusation, among other charges. The court declined to address the claim regarding the May 25 complaint, as a criminal investigation for coercion had already been initiated on June 4, 2019, thus rendering the request to open proceedings devoid of legal interest, and confirmed there was no procedural delay or denial of justice in that instance. Regarding the September 15 complaint, which extended the accusations, the Cantonal High Court ruled that receiving the complaint on September 24 and having taken no further steps by the time of the November 11 decision did not constitute a violation of the right to swift proceedings or a denial of justice under the circumstances, noting that the complainant must exercise greater patience than an accused person; subsequently, the court rejected the appeal as unfounded and imposed the costs on the unsuccessful complainant. The court also declined to act as an oversight body regarding procedural instructions to the public prosecutor's office, directing the complainant to address the responsible Chief Public Prosecutor.

Legislator-Regeste

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Art. 312 StPO, Art. 319 Abs. 1 Bst, Art. 311 Abs. 2 StPO, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO; Appeal Regarding Denial and Delay of Justice in Criminal Complaints: The court declined to address the claim regarding the May 25 complaint, as a criminal investigation for coercion had already been initiated on June 4, 2019, thus rendering the request to open proceedings devoid of legal interest, and confirmed there was no procedural delay or denial of justice in that instance. Regarding the September 15 complaint, which extended the accusations, the Cantonal High Court ruled that receiving the complaint on September 24 and having taken no further steps by the time of the November 11 decision did not constitute a violation of the right to swift proceedings or a denial of justice under the circumstances, noting that the complainant must exercise greater patience than an accused person; subsequently, the court rejected the appeal as unfounded and imposed the costs on the unsuccessful complainant. The court also declined to act as an oversight body regarding procedural instructions to the public prosecutor's office, directing the complainant to address the responsible Chief Public Prosecutor.

Schlagwörter

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Strafanzeige Verfahrensverzögerungen Verletzung von Verfahrensrechten strafrechtliche Nötigung E-Justice Eröffnung des Verfahrens Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung | Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the dispositive for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant who lost the case.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 454 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. November 2019

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Peng

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1

B.________ Beschuldigter 2

Verantwortliche Personen der Kantonspolizei Bern, Waisenhausplatz 32, 3001 Bern Beschuldigte 3

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________ Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Nötigung und falscher Anschuldigung

Beschwerde gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (BM 19 22661)

Erwägungen:

1.

1.1 Im Zusammenhang mit dem von der D.________, vertreten durch A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), ausgesprochenen Hausverbot vom 24. April 2019 gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erfolgten am 19. und 20. Mai 2019 polizeiliche Interventionen an der E.________ (Strasse) in Bern.

1.2 Am 20. Mai 2019 stellte die D.________, vertreten durch die Beschuldigte 1, Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin wegen Hausfriedensbruchs (Verfahren BM

19 28061).

1.3 Mit Schreiben vom 25. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafanzeige gegen die D.________, vertreten durch die Beschuldigten 1 und 2, sowie gegen die verantwortlichen Personen der Kantonspolizei Bern (nachfolgend:

Beschuldigte 3) wegen Nötigung, Freiheitsberaubung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege ein. Die Beschwerdeführerin konstituierte sich als Strafund Zivilklägerin (Verfahren BM 19 22661).

1.4 Am 4. Juni 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 309 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) gegen die drei Beschuldigten eine Untersuchung wegen Nötigung. Gestützt auf Art. 312 StPO beauftragte die Staatsanwaltschaft das Polizeikommando des Kantons Bern mit folgenden ergänzenden Ermittlungen bzw. um Einreichung der nachgenannten Dokumente:

• die von der D.________ in diesem Zusammenhang betreffend C.________ eingereichten Unterlagen;

• Journalauszüge betreffend die polizeilichen Interventionen vom 19.05.2019 und 20.05.2019 betreffend C.________, wobei insbesondere interessiert: Melder, Meldezeit, Meldeinformation, Dauer des Einsatzes, ausrückende Beamte, beteiligte Personen (insbesondere beim Handgemenge vom 20.05.2019), Hergang der Intervention, polizeiliche Erkenntnisse (zur Problematik, zur Verfassung und zum Verhalten von C.________ und weiteren Beteiligten), polizeiliche Anordnungen und die Umstände der Überführung ins Inselspital respektive die UPD, weitere sachdienliche Hinweise;

• Nennung des Namens des Polizisten, der den Einsatz vom 19.05.2019 angeordnet hat.

1.5 Am 2. Juli 2019 liess das Polizeikommando des Kantons Bern der Staatsanwaltschaft die Journaleinträge im Zusammenhang mit den polizeilichen Interventionen vom 19. und 20. Mai 2019 betreffend die Beschwerdeführerin zukommen. Weiter teilte das Polizeikommando der Staatsanwaltschaft mit, dass im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20. Mai 2019 eine Gefährdungsmeldung an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (abgekürzt: KESB) Bern ergangen sei. Diese werde ebenfalls beigelegt. Schliesslich wies das Polizeikommando darauf hin, dass es in der Vergangenheit bereits zu mehreren polizeilichen Einsätzen betreffend die Beschwerdeführerin gekommen sei. In diesem Zusammenhang seien Journaleinträge und mehrere Gefährdungsmeldungen zuhanden der KESB verfasst worden. Falls die Staatsanwaltschaft die Edition der entsprechenden Akten als sinnvoll erachte, bot das Polizeikommando an, ihr diese ebenfalls zukommen zu lassen.

1.6 Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 bat die Staatsanwaltschaft das Polizeikommando des Kantons Bern um Zustellung der weiteren Journaleinträge und Gefährdungsmeldungen.

1.7 Mit Schreiben vom 8. August 2019 liess das Polizeikommando des Kantons Bern der Staatsanwaltschaft die weiteren Gefährdungsmeldungen sowie Journaleinträge im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen betreffend die Wohnsituation der Beschwerdeführerin zukommen.

1.8 Am 15. Juli 2019 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin wegen Hausfriedensbruchs. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. September 2019 Einsprache. Mit Verfügung vom 16. September 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das entsprechende Verfahren wegen Hausfriedensbruchs gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO ein (Verfahren BM 19 28061).

1.9 Mit Verfügung vom 20. September 2019 dehnte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen die Beschuldigte 1 gestützt auf Art. 311 Abs. 2 StPO auf den Straftatbestand der falschen Anschuldigung aus (Verfahren BM 19 22661). Gleichentags beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei Bern, die Beschuldigte

1 zur Person und zur Sache zu befragen.

1.10 Mit Schreiben vom 15. September 2019 (Eingang: 23. September 2019) reichte die Beschwerdeführerin bei der Generalstaatsanwaltschaft eine zweite Strafanzeige gegen die Beschuldigten ein. Sie stellte darin folgende Anträge:

6. Das Strafverfahren mit Strafanzeige vom 25. Mai 2019 sei mit den Strafvorwürfen des Amtsmissbrauchs StGB 312, (der) Anstiftung zur Nötigung StGB 181, (der) falschen Anschuldigung StGB

303 bzw. (der) Irreführung der Rechtspflege StGB 304 auf den am 3. September 2019, zwischen 20:00 und 24:00 Uhr diensthabenden Einsatzleiter der Kantonspolizei Bern auszuweiten;

7. Die Anträge 1 bis 5 meiner Strafanzeige vom 25. Mai 2019 gelten als sinngemäss wiederholt;

alles unter umgehender Bestätigung des Eingangs und Eintrittes der Rechtshängigkeit der vorliegenden Rechtsschrift sowie

unter Kostenfolge und Ersatzpflicht

1.11 Die Generalstaatsanwaltschaft leitete die Strafanzeige vom 15. September 2019 am 23. September 2019 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weiter.

1.12 Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 (Postaufgabe am selben Tag) gelangte die Beschwerdeführerin an die Beschwerdekammer in Strafsachen. Sie betitelte ihre Eingabe als «(Rechtsverweigerungsund Verzögerungs-)Beschwerde» und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. September 2019 sei in allen Teilen aufzuheben.

2. Der Strafbefehl BM 19.28061 vom 15. Juli 2019 sei ebenfalls in allen Teilen aufzuheben;

beides unter der Verpflichtung, meine Entschädigungsund Genugtuungsansprüche neu zu regeln;

3. Meine Strafanzeige vom 18. Mai 2019 (recte: 25. Mai 2019) sei für erheblich zu erklären und die zuständige Staatsanwaltschaft zu verpflichten, ein Strafverfahren zu eröffnen;

4. Meine Strafanzeigen vom 15. und 16. September 2019 seien ebenfalls für erheblich zu erklären

• unter der Verpflichtung, die zuständige Staatsanwaltschaft mit der Verfolgung der angezeigten Vergehen zu beauftragen

• unter der Verpflichtung der Generalstaatsanwaltschaft, die Strafanzeige auch als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen mit dem Ziel, die einzelnen Staatsanwaltschaften zu veranlassen:

a) über eingegangene Strafanzeigen Buch zu führen;

b) den Eingang von Strafanzeigen gegenüber Anzeiger und Aufsichtsbehörde zu bestätigen;

c) eine Anhandnahme oder Nichtanhandnahme einer Strafanzeige, d.h. die Eröffnung eines Strafverfahrens dem Anzeiger mit Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen;

alles unter dem Antrag, mir die Rechte einer Privatklägerin einzuräumen mit dem Recht, mich vertreten zu lassen sowie

alles unter Kostenpflicht und Entschädigungsfolgen.

1.13 Im vorliegenden Verfahren wird die geltend gemachte Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit den Strafanzeigen vom 18. Mai 2019 (recte: 25. Mai 2019) und vom 15. September 2019 (Ziff. 3 und Ziff. 4 der Anträge) behandelt. Die geltend gemachte Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit der Strafanzeige gegen Staatsanwältin F.________ vom

16. September 2019 (Ziff. 4 der Anträge) bildet Gegenstand des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 439 vom 29. Oktober 2019. Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 438 vom 29. Oktober 2019 wurde die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 16. September 2019 und den Strafbefehl vom 15. Juli 2019 (Ziff. 1 und Ziff. 2 der Anträge) beurteilt.

1.14 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf einen Schriftenwechsel resp. das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

2.2 Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsbegehren verlangt, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen die Generalstaatsanwaltschaft verpflichten solle, ihre Strafanzeige vom 15. September 2019 als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen, hat sie sich direkt an die Generalstaatsanwaltschaft zu wenden (vgl.

Art. 13 Abs. 4 GSOG). Der Beschwerdekammer kommen keine Befugnisse als Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaften zu. Auf die Aufsichtsbeschwerde und die damit verbundenen Rechtsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

2.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit ihren Strafanzeigen vom 25. Mai 2019 und vom

15. September 2019. Gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO sind Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden.

Im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 25. Mai 2019 stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, dass ein Strafverfahren zu eröffnen sei (Ziff. 3 der Anträge).

Dies ist bereits am 4. Juni 2019 geschehen (vgl. E. 1.4 oben). Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO die Eröffnung einer Untersuchung den Parteien nicht automatisch mitgeteilt wird. Es handelt sich dabei lediglich um eine amtsinterne Verfügung (OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, N. 44 zu Art. 309 StPO). Somit erfolgt keine Mitteilung an die Privatklägerschaft, wenn die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet. Hingegen wird eine Nichtanhandnahmeverfügung der Privatklägerschaft mitgeteilt (Art. 321 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Schliesslich ist zu erwähnen, dass selbst wenn bezüglich der Strafanzeige vom 25. Mai 2019 auf die Beschwerde einzutreten wäre, die vorstehend genannten Vorkehren der Staatsanwaltschaft zeigen, dass offensichtlich keine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorliegt.

2.4 Die Strafanzeige vom 15. September 2019 ist in grossen Teilen identisch mit der Strafanzeige vom 25. Mai 2019. Sie enthält jedoch auch Ergänzungen. Neben den drei Beschuldigten wird neu auch der am 3. September 2019 zwischen 20.00 und

24.00 Uhr diensthabende Einsatzleiter der Kantonspolizei Bern angezeigt. Soweit die Strafanzeige vom 15. September 2019 über die Strafanzeige vom 25. Mai 2019 hinausgeht, ist die Beschwerdeführerin als Privatklägerin durch die gerügte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diesbezüglich ist auf die formund fristgerechte Beschwerde einzutreten.

3.

3.1 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der gleiche Anspruch ergibt sich in Strafsachen und zivilrechtlichen Streitigkeiten aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;

SR 0.101). In diesen Bestimmungen enthalten sind das Verbot der Rechtsverweigerung und das Verbot der Rechtsverzögerung. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn sich eine Strafbehörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen. Der Rechtsverweigerung nahe steht die Rechtsverzögerung. Hier zeigt sich die Behörde zwar an sich bereit, das Geschäft zu behandeln, doch fällt sie den Entscheid nicht innerhalb der angemessen erscheinenden Zeit (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 19 ff. N. 27 ff. mit Hinweisen).

3.2 Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Norm nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne Verzögerung zum Abschluss. Diese Grundsätze gelten sowohl für die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) als auch für die mit Strafsachen befassten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer beurteilt sich im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Berücksichtigung der spezifischen Sachverhaltsund Verfahrensverhältnisse. Dabei ist insbesondere die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie das Verhalten von Behörden und Parteien zu berücksichtigen. Primär haben beschuldigte Personen Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung. In etwas geringerem Mass kommt dieser Anspruch jedoch auch den übrigen Verfahrensbeteiligten wie der Privatklägerschaft zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

3.3 Die Beschwerdeführerin, die als Privatklägerin gemäss vorstehender Rechtsprechung generell etwas mehr Geduld aufbringen muss als eine beschuldigte Person, sieht bereits nach nicht einmal einem Monat nach Einreichung ihrer Strafanzeige vom 15. September 2019 das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. das Beschleunigungsgebot als verletzt. Ihrer Meinung kann nicht gefolgt werden. Die Strafanzeige vom 15. September 2019 wurde am 23. September 2019 von der Generalstaatsanwaltschaft an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet (vgl. E. 1.11 oben). Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft seit dem Eingang der Strafanzeige am 24. September 2019 noch keine weiteren Vorkehren getroffen hat, stellt im heutigen Zeitpunkt noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots und schon gar keine Rechtsverweigerung dar.

3.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass sie in der Strafanzeige vom

15. September 2019 erklärt habe, dass sie als Privatklägerin am Verfahren teilnehmen möchte. Dies sei jedoch von den Strafverfolgungsbehörden ignoriert worden. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die zuständige Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin bezüglich der Strafanzeige vom

15. September 2019 nicht als Privatklägerin behandelt.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom

15. September 2019 weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorliegt. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als offensichtlich unbegründet und ist damit abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen die Generalstaatsanwaltschaft verpflichten solle, ihre Strafanzeige vom 15. September 2019 als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gleiche gilt in Bezug auf die geltend gemache Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 25. Mai 2019.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten)

Bern, 11. November 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Peng

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.