Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2019 423 • OG BE BK 2019 423 KI-generiert

Complainant's Appeal Inadmissible Against Discontinuation of Separate Case

Geschäftsnummer BK 2019 423
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The cantonal court dismissed a complaint filed by an individual ("the complainant") against a public prosecutor's decision to discontinue criminal proceedings regarding alleged simple assault or battery against three other individuals. Although the complainant was a private interested party in the discontinued case, their appeal did not challenge the discontinuation but instead sought to have the separate criminal proceedings against themselves concerning the same incident (in which they were the accused) also discontinued. The court ruled the appeal inadmissible because an appeal body's jurisdiction is defined by the challenged decision, which was the discontinuation of the case against the three other individuals, and the court lacked jurisdiction to rule on the continuation of the criminal investigation against the complainant, as no decision on that matter had been issued and the law prohibits appealing the continuation of a preliminary investigation.

Legislator-Regeste

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Art. 319 StPO, Art. 319 Abs. 1 Bst, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 2 StPO; Complainant's Appeal Inadmissible Against Discontinuation of Separate Case: Although the complainant was a private interested party in the discontinued case, their appeal did not challenge the discontinuation but instead sought to have the separate criminal proceedings against themselves concerning the same incident (in which they were the accused) also discontinued. The court ruled the appeal inadmissible because an appeal body's jurisdiction is defined by the challenged decision, which was the discontinuation of the case against the three other individuals, and the court lacked jurisdiction to rule on the continuation of the criminal investigation against the complainant, as no decision on that matter had been issued and the law prohibits appealing the continuation of a preliminary investigation.

Schlagwörter

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Einstellung des Verfahrens Strafanzeige sachliche Unzuständigkeit anfechtbarer Zwischenentscheid Vorentscheid Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for ordering the appellant to pay the costs due to the outcome of the procedure.

Art. 132 ff. StPO

Cited in the reasoning regarding the application of rules for official defense compensation.

Art. 135 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning concerning the determination of official compensation by the court at the end of the procedure.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the decision to forgo obtaining a statement from the respondents.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning to establish the general right to appeal against decisions of the public prosecutor's office.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning in conjunction with Art. 393 StPO regarding the appeal deadline and form.

Art. 319 StPO

Cited by the appellant in their initial requests regarding the grounds for requesting the discontinuation of the procedure.

Art. 93 BGG

Applicable if the decision were subject to the Federal Supreme Court (mentioned in Rechtsmittelbelehrung, but not explicitly in the dispositive of this decision).

Art. 78 BGG

Applicable if the decision were subject to the Federal Supreme Court (mentioned in Rechtsmittelbelehrung, but not explicitly in the dispositive of this decision).

Art. 42 BGG

Applicable if the decision were subject to the Federal Supreme Court (mentioned in Rechtsmittelbelehrung, but not explicitly in the dispositive of this decision).

Art. 39 ff. BGG

Applicable if the decision were subject to the Federal Supreme Court (mentioned in Rechtsmittelbelehrung, but not explicitly in the dispositive of this decision).

Art. 90 ff. BGG

Applicable if the decision were subject to the Federal Supreme Court (mentioned in Rechtsmittelbelehrung, but not explicitly in the dispositive of this decision).

Art. 66 al. 1 LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 64 LTF

Not cited in the dispositive.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 423 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Oktober 2019

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte 1 / Privatklägerin 1

C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschuldigter 2 / Privatklägerin 2

E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigte 3 / Privatklägerin 3

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

G.________ a.v.d. Fürsprecher H.________ Beschuldigter 4 / Privatkläger 4 / Beschwerdeführer

Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. August 2019 (BM 17 42925 resp.

BM 17 50473)

Erwägungen:

1. Am 26. August 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________, C.________ und E.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen angeblicher einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten zum Nachteil von G.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Diese Verfügung trägt die Aktennummer BM 17 42925. Gemäss Eröffnungsverfügung vom 21. Dezember 2017 beträfe diese Nummer jedoch eigentlich dasjenige Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer die beschuldigte Person ist. Gemäss Eröffnungsverfügung ebenfalls vom 21. Dezember 2017 lautet die einschlägige Verfahrensnummer im Verfahren gegen die drei Beschuldigten BM 17 50473. Eine Verfahrensvereinigung liegt soweit ersichtlich nicht vor.

Am 1. Oktober 2019 reichte Rechtsanwalt G.________ namens und im Auftrag des Beschwerdeführers ein mit «Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft betr. Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 StPO vom 26. August 2019» betiteltes Schreiben ein und stellte folgende Anträge:

1. Die mit Beschwerde belegte Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2019 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerde des Beschuldigten G.________, vgt., sei gutzuheissen und in reformatio sei durch die Beschwerdeinstanz dahingehend neu zu verfügen, dass auch das Verfahren gegen den Beschuldigten G.________, vgt., wegen Körperverletzung evtl. Tätlichkeiten eingestellt wird (Art. 319 Abs. 1 Bst. a, b und c StPO).

Unter Kostenund Entschädigungsfolge

Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO;

Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Der Beschwerdeführer wäre als Privatkläger im Verfahren gegen die Beschuldigten berechtigt, die gegenüber diesen verfügte Verfahrenseinstellung anzufechten. Dies hat er jedoch nicht getan, was sich – auch wenn das Rechtsbegehren

1 verschiedenartig verstanden werden könnte – eindeutig aus der Begründung des Rechtsmittels ergibt. Vielmehr verlangt er, die Beschwerdekammer habe reformatorisch auch das gegen ihn hängige Strafverfahren einzustellen (vgl. Rechtsbegehren

2 des Beschwerdeführers). Im Kern stellt er mithin einen Antrag im Verfahren BM

17 42925, in welchem er die beschuldigte Person ist.

Der Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens – hier vor der Beschwerdekammer, aber auch generell – wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Das Anfechtungsobjekt stellt die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 26. August 2019 dar, in welcher – wie gesehen – das Strafverfahren mit der Verfahrensnummer BM 17 50473 gegen die drei Beschuldigten eingestellt wird. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit der Verfahrensnummer 17 42925 ist kein Thema;

auch wenn die Staatsanwaltschaft bei der Beachtung der Verfahrensnummer zu wenig konsequent war. Rechtsanwalt G.________ kann vor diesem Hintergrund nicht (sinngemäss) bei der Beschwerdekammer einen Antrag auf Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens stellen. Hierfür ist sie nicht zuständig. Und selbst wenn die Staatsanwaltschaft über den Antrag auf Einstellung des Verfahrens befunden hätte und diesen abgewiesen hätte, wäre der diesbezügliche Entscheid nicht mit Beschwerde anfechtbar. Ansonsten erhielte ein Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich gegen die Weiterführung des Vorverfahrens bzw. die Eröffnung des Strafverfahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt war (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 456 vom 20. November 2017 E. 2.1).

3. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Da der Beschwerdeführer eigentlich im Verfahren BM 17 42925 – im welchem er die beschuldigte Person ist – einen (unzulässigen) Antrag stellt, ist zu beachten, dass er als Beschuldigter amtlich verteidigt ist (siehe Einsetzungsverfügung vom

21. Dezember 2017 in Fasz. «FS H.________ (G.________)»). Dementsprechend kommen die Art. 132 ff. StPO zur Anwendung und legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass der verursachte Aufwand nicht geboten war.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher H.________

- der Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher B.________

- dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwältin D.________

- der Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt F.________

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, a.o. Staatsanwältin I.________ (mit den Akten)

Bern, 8. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.