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BK 2019 418 • OG BE BK 2019 418 KI-generiert

Claimant’s Request for Restoration of Missed Appeal Deadline Denied Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer BK 2019 418
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal and civil claimant whose earlier appeal against a prosecutor’s non-committal decision was rejected due to being filed late, requested the restoration of the missed deadline, citing health issues (a long-standing military injury causing temporary inability to walk), and being preoccupied with another urgent matter (the announcement of weapon sales proceeds) which led to the delayed collection of the relevant postal delivery. The court denied the request for restoration of the deadline, reasoning that the claimant failed to credibly demonstrate that the default occurred without any fault, as any degree of negligence, even slight, precludes restoration; the claimed health issues did not make it impossible to meet the deadline or instruct a third party to do so, nor did they constitute compelling reasons like severe accident or acute illness, and the correct postal delivery process and ensuing fiction of delivery were attributable to the claimant.

Legislator-Regeste

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Art. 94 StPO, Art. 94 Abs. 1 StPO, Art. 85 StPO, Art. 423 StPO, Art. 42 BGG; Claimant’s Request for Restoration of Missed Appeal Deadline Denied Due to Insufficient Justification: The court denied the request for restoration of the deadline, reasoning that the claimant failed to credibly demonstrate that the default occurred without any fault, as any degree of negligence, even slight, precludes restoration; the claimed health issues did not make it impossible to meet the deadline or instruct a third party to do so, nor did they constitute compelling reasons like severe accident or acute illness, and the correct postal delivery process and ensuing fiction of delivery were attributable to the claimant.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Beschwerdelegitimation Drittansprache Rechtsverzögerung Klagefrist triftige Gründe Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist | Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 94 StPO

The order explicitly rejects the application for reinstatement of the appeal deadline which was filed under this article.

Art. 423 StPO

The article dictates the cost allocation rule (costs borne by the Canton) applied because the decision was handled under Art. 94 StPO and not as a full appeal procedure.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 418 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Oktober 2019

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Strafund Zivilkläger/Gesuchsteller

Gegenstand Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist / Verfahren der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland O 19 8117

Erwägungen:

1. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 400 vom 17. September 2019 trat die Beschwerdekammer in Strafsachen auf die Beschwerde des Strafund Zivilklägers B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend:

Staatsanwaltschaft) vom 12. August 2019 nicht ein. Die Beschwerde war verspätet.

Mit Schreiben vom 25. September 2019 stellte der Gesuchsteller ein «Gesuch um Wiederherstellung der Frist (Art. 94 StPO)». Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).

2. Nach Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, die Wiederherstellung dieser verlangen. Sie hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Eine Wiederherstellung setzt voraus, dass objektive oder subjektive Gründe (z.B. Naturereignisse, Unfall, Krankheit) es dem Betroffenen verunmöglichten, die Frist zu wahren. Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst einer Wiederherstellung der versäumten Frist aus (BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 85 StPO).

3. Der Gesuchsteller bringt folgende Gründe vor, weshalb er die Frist unverschuldet verpasst habe: 1. Gesundheitliche Gründe: […] Leider bin ich zeitweise gehunfähig was im beigelegten Ärztlichen Bericht des Spitals Thun attestiert wird. Es war ein Militärunfall aus dem Jahre 1970 mit total 23 Spitaltagen, ausgewiesen im Dienstbüchlein. Jetzt habe ich eine Attacke erfahren welche zur Strafanzeige meines Anwaltes führte. Gehen ist sporadisch unmöglich, das war auch am Datum des "Schreibens gegen Unterschrift" der Staatsanwaltschaft Kt. Bern, Region Oberland der Fall. Ich bin jetzt schwerst gehbehindert verursacht durch den Militärunfall […] am rechten Bein und gehbehindert nach einer Attacke am linken Bein. Ärztliches Zeugnis kann zeitnah ediert werden. 2. Nicht erwartete Dringlichkeit: Kurz vor ihrem "Schreiben gegen Unterschrift" habe ich das Schreiben der Militärund Polizeidirektion Kt. Bern erhalten. Da ist der Verkauf meiner Waffen angekündigt und der Erlös aus diesem Verkauf zeitnah zu meinen Gunsten notiert. Das ist die weitere Begründung für das nicht termingerechte Abholen ihrer Post. In der Abholungseinladung der Post ist der Hinweis "gegen Unterschrift" angekreuzt. Kein Hinweis auf eine Gerichtsurkunde oder auf einen eingeschriebenen Brief […]. 3. Antrag: Ich bitte Sie, die verpasste Frist wiederherzustellen. Die Beschwerde an die Beschwerdekammer, Obergericht Kt. Bern in ihrer Gesamtheit zuzulassen. Die Kosten von CHF 300.00 und weitere Kosten sind durch die Opferhilfe des Kt. Bern zu begleichen […].

4. Das Wiederherstellungsgesuch ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. Weder aus den vorgelegten Dokumenten noch aus seinen Ausführungen ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller unmöglich gewesen wäre, die Beschwerdefrist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Der Zustellvorgang der Post ist korrekt abgelaufen und kann beim Gesuchsteller in keiner Weise eine Schuldlosigkeit begründen. Dass bei ihm die Zustellfiktion zum Tragen gekommen ist, hat er sich im Übrigen selber zuzuschreiben. Es liegen somit eindeutig keine rechtserheblichen Säumnisgründe, wie es etwa Naturereignisse, schwerer Unfall mit Spitalaufenthalt, akute Krankheit oder Ähnliches darstellen würden, vor.

5. Weshalb die Opferhilfe die vom Gesuchsteller verursachten Kosten im Verfahren BK 19 400 übernehmen sollte, ist nicht ersichtlich.

6. Der vorliegende Entscheid nach Art. 94 StPO ergeht nicht in einem Rechtsmittelverfahren im eigentlichen Sinne und kennt – anders als dies etwa im Ausstandsverfahren nach Art. 56 ff. StPO der Fall ist – keine Kostenregelung. Daher kommt die Grundregel von Art. 423 StPO zum Tragen; das heisst die Verfahrenskosten von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist betreffend die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 12. August 2019 (O 19 8117) wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Kanton Bern.

3. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Gesuchsteller

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten)

Bern, 2. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.