Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2019 417 • OG BE BK 2019 417 KI-generiert

Makarov Pistol Confiscation Upheld Due to Expired Permit and Public Safety Risk

Geschäftsnummer BK 2019 417
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the confiscation of a Makarov 9mm pistol and compatible ammunition from an individual suspected of violating the Weapons Act and abetting, who challenged the seizure claiming he did not know his previously issued gun acquisition certificate had expired, and intended the weapon only for sport shooting. The court confirmed the confiscation, ruling that the necessary preconditions for a coercive measure under criminal procedure law were met: a legal basis exists (securing prospective forfeiture), there is sufficient suspicion the individual unlawfully acquired the firearm without a valid certificate (Art. 33 para. 1 lit. a WG, Art. 8 WG), and the firearm is likely to be forfeited under Art. 69 StGB due to the crime-weapon connection and the non-excludable risk to public safety given the individual's history of multiple prior convictions and alcohol-related issues leading to prior weapon confiscation and protective measures (guardianship). The court found the confiscation proportionate, necessary to ensure legal compliance (Art. 197 StPO), and therefore dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 263 Abs. 1 StPO, Art. 36 BV, Art. 197 Abs. 1 StPO, Art. 263 Abs. 2 StPO; Makarov Pistol Confiscation Upheld Due to Expired Permit and Public Safety Risk: The court confirmed the confiscation, ruling that the necessary preconditions for a coercive measure under criminal procedure law were met: a legal basis exists (securing prospective forfeiture), there is sufficient suspicion the individual unlawfully acquired the firearm without a valid certificate (Art. 33 para. 1 lit. a WG, Art. 8 WG), and the firearm is likely to be forfeited under Art. 69 StGB due to the crime-weapon connection and the non-excludable risk to public safety given the individual's history of multiple prior convictions and alcohol-related issues leading to prior weapon confiscation and protective measures (guardianship). The court found the confiscation proportionate, necessary to ensure legal compliance (Art. 197 StPO), and therefore dismissed the appeal.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Waffengesetz Verbrechen gegen Personen öffentliche Sicherheit Bewilligungsentzug Einziehung unter internationalen Sanktionen Beschlagnahme | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]

These articles were cited in the reasoning (point 2) regarding the admissibility and proper appeal procedure, suggesting they formed the procedural basis for reviewing the complaint, although the final orders only cite the explicit appeal dismissal (point 1) and cost (point 2).

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning (point 2) to establish the legitimacy/standing of the appellant to file the appeal, which is a prerequisite for considering the merits.

Art. 263 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning (points 4 and 7) as the legal basis for the seizure, specifically subsection d concerning items likely to be confiscated.

Art. 69 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0)

Cited in the reasoning (points 4 and 10.2) as the legal basis for the anticipated confiscation of the seized items (securitatory confiscation).

Art. 26 Abs. der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101)

Cited in the reasoning (point 5) regarding the constitutional protection of property rights infringed upon by the seizure.

Art. 36 BV

Cited in the reasoning (point 5) as the constitutional basis for legitimate limitations on fundamental rights, including seizures.

Art. 197 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning (points 5, 7, 11.1) as the statutory concretization of the prerequisites for imposing seizure measures (legal basis, suspicion, proportionality).

Art. 263 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning (point 6) concerning the requirement for a seizure order to be made in writing with brief justification.

Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG

Cited in the reasoning (point 9.2) as the provision defining the criminal offense for which the seizure was carried out (unauthorized acquisition/possession of a weapon).

Art. 8 Abs. 1 des Waffengesetzes (WG; SR 514.54)

Cited in the reasoning (point 9.2) regarding the requirement for a weapons acquisition permit (Waffenerwerbsschein) to legally acquire a weapon.

Art. 15 Abs. 1 WG

Cited in the reasoning (point 9.2) concerning the rule that ammunition may only be acquired by persons entitled to acquire the corresponding weapon.

Art. 69 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning (point 10.2, 10.3) as the legal basis for the security confiscation, requiring a link to the offense and a danger posed by the object.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning (point 13) as the basis for apportioning the procedural costs according to the outcome of the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the reasoning (point 2) within the general legal framework for federal court appeals, though this specific article applies to costs at the federal level (LTF/BGG), not the cantonal level (StPO). In the final orders, only the cantonal cost rule Art. 428 Abs. 1 StPO is mentioned.

Art. 64 LTF

Cited in the reasoning (point 3) regarding the possibility of granting legal aid, though it is not mentioned in the dispositive orders.

Art. 93 LTF

Cited in the reasoning (point 2) in the context of the appeal being admissible against an interlocutory decision, though not explicitly in the final orders.

Art. 42 BGG

Mentioned in the subsequent legal recourse instruction, not in the actual dispositive orders of this decision (point 1-3).

Art. 39 ff. BGG

Mentioned in the subsequent legal recourse instruction, not in the actual dispositive orders (point 1-3).

Art. 78 ff. BGG

Mentioned in the subsequent legal recourse instruction, not in the actual dispositive orders (point 1-3).

Art. 90 ff. BGG

Mentioned in the subsequent legal recourse instruction, not in the actual dispositive orders (point 1-3).

Art. 21 StGB

Cited in the reasoning (point 9.3) when discussing the appellant's error of law regarding the validity of the permit, but not in the dispositive.

Art. 8 Abs. 2 WG

Cited in the reasoning (point 9.2) concerning the grounds for refusing a weapons permit, but not in the dispositive.

Art. 52 Abs. 1 der Waffenverordnung [WV; SR 514.541]

Cited in the reasoning (point 11.2) regarding the prerequisites for obtaining a permit, but not in the dispositive.

Art. 1 Abs. 1 WG

Cited in the reasoning (point 11.2) regarding the purpose of weapons law, but not in the dispositive.

Art. 9b Abs. 3 WG

Cited in the reasoning (point 9.2) regarding permit validity, but not in the dispositive.

Art. 9b Abs. 1 WG

Cited in the reasoning (point 9.2) regarding permit scope, but not in the dispositive.

Art. 9 Abs. 1 WG

Cited in the reasoning (point 9.2) regarding permit issuance authority, but not in the dispositive.

Art. 8 Abs. 2 WG

Cited in the reasoning (point 9.2) regarding grounds for refusal, but not in the dispositive.

Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG

Cited in the reasoning (point 9.3) to confirm that the seized pistol falls under the Weapons Act, but not in the dispositive.

Art. 1 Bst. a WG

Cited in the reasoning (point 11.2) regarding the objective of the permit requirement, but not in the dispositive.

Art. 93 LTF

Cited because it is a general procedural rule, though only implicitly related to admissibility checks. It is not explicitly in the dispositive.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 90 LTF

Cited in the reasoning, but not explicitly in the dispositive.

Art. 66 al. 1 StPO

Mentioned in the context of costs in point 13, but the dispositive uses Art. 428 Abs. 1 StPO.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The legal basis applied in the reasoning (point 13) for apportioning costs, and the subsequent order (point 2) imposes these costs.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 417 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. November 2019

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin i.V. Imboden

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Begünstigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. August 2019 (BJS 19 18572)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 29. August 2019 beschlagnahmte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland eine Pistole Makarov 9 mm (Nr. 6033 1973) inkl. einer Schachtel Munition «prvi patizan» 9 mm mit 48 Patronen und des dazugehörigen Schultertragholsters «VEGA» von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer).

Dagegen erhob er mit Schreiben vom 19. September 2019 Beschwerde. Am

30. September 2019 eröffnete die Verfahrensleitung das Beschwerdeverfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft eine Frist zur Stellungnahme. Am 2. Oktober 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 setzte die Verfahrensleitung die Frist zur Einreichung einer Replik neu an, nachdem die erste Verfügung vom

2. Oktober 2019 dem Beschwerdeführer nicht hatte zugestellt werden können. In der Replik vom 30. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Als Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Mangels aktenkundiger Empfangsbestätigung der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung ist von der fristgerechten Erhebung der Beschwerde auszugehen. Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer verlangt die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände.

Er bringt zusammengefasst vor, es bestehe kein Grund für die Beschlagnahme resp. eine spätere Einziehung. Ihm sei vor Jahren in Nidau vom damaligen Regierungsstatthalteramt ein Waffenerwerbsschein ausgestellt worden. Er habe nicht gewusst, dass dieser zeitlich befristet sei und sei entsprechend davon ausgegangen, nach wie vor im Besitz eines gültigen Waffenerwerbsscheins zu sein. Er wolle nun einen gültigen Waffenerwerbsschein erwerben. Die Waffe habe er sich angeschafft, um seinem Hobby (dem Schiesssport) nachzugehen. Er habe weder böse Absichten gehegt noch beabsichtigt, dass die Pistole in die Hände seiner erwachsenen Tochter gelange.

4. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet ihren Antrag damit, dass die fraglichen Gegenstände voraussichtlich einzuziehen sein werden (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m.

Art. 69 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0). Sie wirft dem Beschwerdeführer vor, sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht zu haben, indem er die beschlagnahmte Pistole ohne Waffenerwerbsschein und daher unrechtmässig erworben haben soll.

5. Die Beschlagnahme stellt einen Eingriff die Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dar (BGE 128 I 129 E. 3.1.3 S. 133). Einschränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts wahren. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c)

und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d).

6. Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Ein solcher liegt mit der Beschlagnahmeverfügung vom

29. August 2019 vor.

7. Bezüglich der Voraussetzung der gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) ist festzuhalten, dass eine solche mit Art. 263 Abs. 1 StPO gegeben ist. Von Interesse ist vorliegend dessen Bst. d, wonach Gegenstände einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden können, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind.

Diese sog. Sicherungseinziehungsbeschlagnahme stellt die vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung des Einziehungsrechts nach Art. 69 ff StGB dar.

8. Im Hinblick auf die nachfolgend zu beurteilenden Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts und des Erfordernisses der voraussichtlichen Einziehung ist einleitend festzuhalten, dass die Beschwerdekammer – entsprechend der Natur der Beschlagnahme als konservatorische provisorische Massnahme – bei der Überprüfung der Zulässigkeit der Beschlagnahme keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tatund Rechtsfragen vorzunehmen hat. Diese obliegt dem erkennenden Sachgericht. Die Beschwerdekammer hebt die Beschlagnahme nur auf, wenn deren Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 124 IV 313

E. 4 S. 316; Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018 E. 3.1).

9.

9.1 In Bezug auf die Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) genügt, dass ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ein

Sachverhalt in dem Sinne ereignet hat, dass er einen Straftatbestand erfüllt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 7 vom 19. Februar 2014

E. 3.2). Nicht erforderlich ist, dass die vorhandenen Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2016.389 vom 4. Mai 2017 E. 3.2).

9.2 Wer eine Waffe erwerben will, bedarf eines Waffenerwerbsscheins nach Art. 8 Abs. 1 des Waffengesetzes (WG; SR 514.54). Dieser wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons erteilt (Art. 9 Abs. 1 WG) und ist während sechs Monaten gültig (Art. 9b Abs. 3 WG). Er gilt für die ganze Schweiz und ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils (Art. 9b Abs. 1 WG). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten gemäss Art. 8 Abs. 2 WG Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Bst. a), die unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Bst. d), die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Bst. c) oder die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Bst. d). Munition darf nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind (Art. 15 Abs. 1 WG). Wer vorsätzlich ohne Berechtigung eine Waffe oder Munition erwirbt und/oder besitzt, macht sich strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG).

9.3 Die beschlagnahmte Pistole fällt als Feuerwaffe unter das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG). Ihr rechtmässiger Erwerb bedurfte daher eines gültigen Waffenerwerbsscheins. Ein solcher lag im Erwerbszeitpunkt offensichtlich nicht vor. Somit bestehen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch den Erwerb der beschlagnahmten Pistole und der zugehörigen Munition den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG erfüllt hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, nicht gewusst zu haben, dass der vor Jahren ausgestellte Waffenerwerbsschein nicht mehr gültig sei und er deshalb davon ausgegangen sei, die Pistole rechtmässig erworben zu haben, vermag den gegen ihn bestehenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Ob und inwieweit ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit i.S.v.

Art. 21 StGB vorliegt, wird vom Sachgericht zu beurteilen sein.

10.

10.1 In Bezug auf das Erfordernis der voraussichtlichen Einziehung (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) hat die Beschwerdekammer zu prüfen, ob eine spätere Einziehung durch den erkennenden Sachrichter wahrscheinlich erscheint (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2016.389 vom 4. Mai 2017

E. 3.3).

10.2 Die zur Diskussion stehende Sicherungseinziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB setzt zunächst voraus, dass der fragliche Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat (Deliktskonnex). Wie zuvor ausgeführt liegt mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz vor, begangen durch den unrechtmässigen Erwerb der beschlagnahmten Pistole und der zugehörigen Munition.

Damit ist der erforderliche Konnex zwischen der in Frage stehenden Straftat und den mit Beschlag belegten Gegenständen gegeben.

10.3 Die Sicherungseinziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB bedingt sodann, dass der fragliche Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Insofern eine solche Prognose schon im Einziehungsverfahren nie mit Gewissheit getroffen werde kann, muss im vorangehenden Beschlagnahmeverfahren konsequenterweise genügen, dass eine derartige Gefährdung zumindest nicht ausgeschlossen ist (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 36 zu Art. 263 StPO).

Mithin sind an die vom Waffenbesitzer ausgehende Gefahr keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_945/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1.2; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1 zur waffenrechtlichen Beschlagnahme und Einziehung).

Am 4. Juni 2019 wurde eine Beistandschaft über den Beschwerdeführer errichtet.

Laut Aussage der Tochter des Beschuldigten vom 8. Juli 2019 gegenüber der Polizei wurde bereits im Jahr 2014 (aufgrund von Alkoholproblemen des Beschwerdeführers) eine Schusswaffe sichergestellt und beschlagnahmt. Gemäss Strafregisterauszug vom 12. August 2019 ist der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft.

Dies offenbart, dass der Beschwerdeführer die Wahrung der Rechtsordnung zumindest in der Vergangenheit nicht besonders ernst genommen hat. Unter den gegebenen Umständen ist eine Gefährdung nicht von vornherein auszuschliessen;

sie wird vom erkennenden Sachgericht endgültig zu beurteilen sein. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, keine bösen Absichten zu hegen und die Pistole einzig zwecks Ausübung von Schiesssport erworben zu haben, nichts zu ändern.

11.

11.1 Schliesslich muss die Beschlagnahme verhältnismässig, also geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Namentlich dürfen die mit der Beschlagnahme angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO) und muss die Bedeutung der Straftat die Beschlagnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO).

11.2 Die Eignung der Beschlagnahme zur Sicherstellung einer späteren Einziehung der Waffe ist offensichtlich gegeben. Da die mit der Beschlagnahme verfolgten Ziele nicht durch mildere Mittel erreicht werden können und gegenüber den individuellen Interessen des Beschwerdeführers an der Ausübung von Schiesssport überwiegen, sind auch die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Beschlagnahme zu bejahen.

Die Beschlagnahme ist insbesondere auch in Bezug auf die in Frage stehende Straftat gerechtfertigt. Das Erwerbserfordernis des Waffenerwerbsscheins ist zwingend und bezweckt namentlich die Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und Munition (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG). Vorliegend konnte indessen nicht vorgängig geprüft werden, ob der Beschwerdeführer über die notwendigen Voraussetzungen für den Erhalt eines Waffenerwerbsscheins (Art. 8 Abs. 2 WG e contrario i.V.m. Art. 52 Abs. 1 der der Waffenverordnung [WV;

SR 514.541]) verfügt.

12. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschlagnahme als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge werden die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten)

Bern, 11. November 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Imboden

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.