Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2019 410 • OG BE BK 2019 410 KI-generiert

Defendant Ordered to Pay Costs for Rendering Appeal Moot

Geschäftsnummer BK 2019 410
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The situation involved a criminal defendant who, following an initial rejection by the Public Prosecution Office, appealed the refusal to suspend the mandate of the official defense counsel who was replaced by private counsel. The Public Prosecution Office ultimately granted the suspension during the appeal phase after the defendant provided specific information regarding the identity of the lender securing the costs of the private counsel, rendering the appeal moot. The Bernese High Court found that the defendant was responsible for the proceedings becoming moot, as the court and the prosecution had to assume the costs were unsecured due to the lack of specific details provided by the defendant in the initial stages, necessitating the appeal process to reveal the required information. Consequently, the court ordered the defendant to bear the procedural costs of CHF 500.00, denying any compensation, on the grounds that the prerequisites for the favorable outcome were only established by the defendant's actions during the appellate proceedings (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO).

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 2 Bst, Art. 135 Abs. 2 StPO, Art. 42 BGG, Art. 428 Abs. 2 Bst. a StPO; Defendant Ordered to Pay Costs for Rendering Appeal Moot: The Public Prosecution Office ultimately granted the suspension during the appeal phase after the defendant provided specific information regarding the identity of the lender securing the costs of the private counsel, rendering the appeal moot. The Bernese High Court found that the defendant was responsible for the proceedings becoming moot, as the court and the prosecution had to assume the costs were unsecured due to the lack of specific details provided by the defendant in the initial stages, necessitating the appeal process to reveal the required information. Consequently, the court ordered the defendant to bear the procedural costs of CHF 500.00, denying any compensation, on the grounds that the prerequisites for the favorable outcome were only established by the defendant's actions during the appellate proceedings (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO).

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Strafverfolgung Zahlungsbefehl Einwendungen amtliche Verteidigung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Anwaltlicher Beistand | Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 428 Abs. 2 Bst
Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 428 Abs. 2 Bst.
Art. 135 Abs. 2 StPO
Cited in the dispositive regarding the determination of official defense fees at the end of the procedure.
Art. 42 BGG
Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Art. 428 Abs. 2 Bst. a StPO
Cited in the reasoning concerning the allocation of costs when a party achieves a favorable outcome in the appeal procedure.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 2 Bst. a StPO

Cited in the reasoning concerning the allocation of costs when a party achieves a favorable outcome in the appeal procedure.

Art. 135 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive regarding the determination of official defense fees at the end of the procedure.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 410+411 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Oktober 2019

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer 1

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Beschwerdeführer 2

Gegenstand anwaltlicher Beistand Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 6. September 2019 (BA 16 531)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 6. September 2019 lehnte die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Gesuch von Fürsprecher B.________ um Sistierung des amtlichen Mandats ab (siehe auch BK 19 377).

Dagegen erhoben A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. C.________, am 17. September 2019 und Fürsprecher B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) am 18. September 2019 fristgerecht Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. September 2019 bestätigte die Staatsanwaltschaft die Kenntnisnahme der genannten Beschwerdeschriften, kam auf ihren Entscheid zurück und sistierte gestützt auf die neuen Vorbringungen im Beschwerdeverfahren das amtliche Mandat des Beschwerdeführers 2. Damit ist dem Anliegen des Beschwerdeführers 1 vollumfänglich entsprochen, weshalb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden kann. Dies verlangte denn auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2019. Sie beantragte zudem, die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen.

Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 gab die Verfahrensleitung den Parteien Gelegenheit, innert 10 Tagen eine Stellungnahme, insbesondere zum Kostenund Entschädigungspunkt, einzureichen. Am 7. Oktober 2019 liess der Beschwerdeführer 1 durch Rechtsanwalt Dr. C.________ beantragen, die Kosten seien der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen und es sei dem Beschwerdeführer 1 eine gerichtlich festzulegende angemessene Entschädigung für das vorliegende Verfahren zuzusprechen. Der Beschwerdeführer 2 beantragte am 14. Oktober 2019, «es seien die Kosten der Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen und der Unterzeichnete für die Aufwendungen in den Beschwerdeverfahren zu entschädigen im Rahmen des amtlichen Mandates mit entsprechender Befreiung des Beschuldigten von seiner allfälligen Rückzahlungspflicht».

2. Bei Gegenstandslosigkeit eines hängigen Beschwerdeverfahrens ist für die Frage der Kostenund Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen. Lässt sich dieser nicht feststellen, so ist nach den allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien jene Partei kostenpflichtig, die das Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2).

Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 428 Abs. 2 Bst. a StPO).

Auf eine Verfahrensvereinigung wird verzichtet, zumal dem Verfahren BK 19 377 einerseits und dem Verfahren BK 19 410+411 andererseits zwei verschiedene Anfechtungsobjekte zugrundliegen.

3. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, der Beschwerdeführer 1 habe mit seinem Verhalten zu verantworten, dass die Voraussetzungen für die Sistierung des Mandats erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden seien. Aus diesem Grund seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens ihm aufzuerlegen.

4. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Argumentation, dass die Kosten nicht sichergestellt seien und deshalb bei einer Sistierung der amtlichen Verteidigung der reibungslose Ablauf des Verfahrens nicht gewährleistet wäre, sei nicht richtig. Bei einer anwaltlichen Zusicherung, dass die Kosten für die Wahlverteidigung voraussichtlich sichergestellt seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die Kosten zumindest für die kommenden relevanten Verfahrensschritte sichergestellt seien.

Die Formulierung «voraussichtlich» indiziere nur, aber immerhin, dass ein Strafverfahren resp. dessen Verfahrensgang nicht umfassend vorausgesagt werden könne und wenn ungewöhnliche resp. nicht vorhergesehene Aufwendungen nötig sein würden, in jenen Fällen betreffend Kostensicherstellung neu disponiert werden müsste. Die Begründung, die Sicherstellung der Kosten sei aufgrund der Formulierung «voraussichtlich» bereits für die nächste vorhersehbare – bereits vorher angekündigte und deshalb absolut absehbare – Verfahrenshandlung, nämlich die Schlusseinvernahme, nicht sichergestellt, entbehre jeder Grundlage. Daher habe die Staatsanwaltschaft das Beschwerdeverfahren zu verantworten und letzten Endes dessen Gegenstandslosigkeit. Diese sei nämlich dadurch verursacht worden, dass antragsgemäss die amtliche Verteidigung sistiert worden sei. Wäre die Sistierung bereits nach erstem Antrag verfügt worden, wäre das Beschwerdeverfahren nicht nötig gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Beschwerdeführer 1 zu entschädigen.

5. Der Beschwerdeführer 2 vertritt im Prinzip dieselbe Auffassung, weswegen seine Aufwendungen später durch das urteilende Gericht zu entschädigen seien.

6. Bereits in ihrer Verfügung vom 12. August 2019, welche dem Beschwerdeverfahren BK 19 377 zugrunde liegt, führte die Staatsanwaltschaft aus, in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers 1 seien Zweifel an der Sicherstellung der Anwaltskosten für die Wahlverteidigung angebracht. Dies, zumal Rechtsanwalt Dr. C.________ selbst dargelegt habe, die Kosten für die Wahlverteidigung seien «voraussichtlich» sichergestellt. Damit sei eine private Verteidigung aus finanziellen Gründen nicht sichergestellt, weshalb kurz vor Abschluss des Verfahrens eine Sistierung des amtlichen Mandats aufgrund des Beschleunigungsgebots nicht angezeigt sei. Bei der Schlusseinvernahme am 5. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer 1 das rechtliche Gehör betreffend Finanzierung seiner Wahlverteidigung gewährt. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm mit, dass sie keinen Grund erkennen könne, der einen Wechsel des amtlichen Mandats rechtfertigen würde, und er aus diesem Grund für die Kosten der Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. C.________ privat aufkommen müsse. Auf entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft gab der Beschwerdeführer 1 bekannt, dass er das Geld für diese Kosten von Freunden ausgeliehen erhalte. Er verweigerte aber die Bekanntgabe der Namen dieser Freunde, obwohl die Staatsanwaltschaft ihn darauf aufmerksam machte, dass dies für die Frage der Sicherstellung der Finanzierung des privaten Verteidigers wichtig sei. Daraufhin kam es zur hier angefochtenen Verfügung vom

6. September 2019.

Dem Beschwerdeführer 1 musste bereits aufgrund der Verfügung vom 12. August 2019 klar sein, dass die Sistierung des amtlichen Mandats des Beschwerdeführers

2 davon abhängt, dass er die Sicherstellung der Kosten der Wahlverteidigung aufzeigen kann. Trotzdem verweigerte er gegenüber der Staatsanwaltschaft standhaft genauere Angaben zur Herkunft des fraglichen Darlehens. Sie musste daher aufgrund der gegebenen Umstände – wie in der Verfügung vom 6. September 2019 ausgeführt – davon ausgehen, dass die Kosten der privaten Verteidigung nicht sichergestellt sind. Erst in seiner Beschwerde vom 17. September 2019 nannte der Beschwerdeführer 1 einen D.________ aus E.________ als Darlehensgeber, woraufhin die Staatsanwaltschaft die Sistierung des amtlichen Mandats des Beschwerdeführers 2 verfügte. Sie erkannte dabei im Rahmen ihrer Prüfpflicht keine Anzeichen, dass die Gelder entweder illegal erwirtschaftet worden sind oder dass das Mandat finanziell nicht abgesichert ist. Es ist demnach der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer 1 mit seinem Verhalten zu verantworten hat, dass die Voraussetzungen für eine Sistierung des amtlichen Mandats erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind. Er hat das Verfahren mit seinem Verhalten verursacht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 dazu, was das Wort «voraussichtlich» in diesem Kontext geheissen habe respektive heissen könnte, sind unbehelflich. Voraussichtlich heisst gemäss Duden «soweit man aufgrund bestimmter Anhaltspunkte vermuten, voraussehen kann». Es bedeutet mithin im vorliegenden Kontext nicht, dass die bald anfallenden Kosten eindeutig gedeckt sind und nur eine gewisse Unklarheit bezüglich weiter in der Zukunft liegender Kosten besteht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind damit dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen, werden jedoch mit Blick auf die «Doppelspurigkeit» aufgrund der drei Beschwerdeschriften moderat gehalten und auf CHF 500.00 bestimmt. Dem Beschwerdeführer 2 sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, da seine Beschwerde vom 18. September 2019 keinen zusätzlichen Aufwand verursacht hat.

7. Eine Entschädigung an den Beschwerdeführer 1 ist bei diesem Prozessausgang nicht auszurichten. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung für den Beschwerdeführer 2 (sistiertes Mandat) am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer 1, v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. C.________

- dem Beschwerdeführer 2

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwältin F.________

Bern, 22. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.