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BK 2019 384 • OG BE BK 2019 384 KI-generiert

Complainant v. Regional Prosecutor (Psychiatric Committal)

Geschäftsnummer BK 2019 384
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a complainant filing an appeal against a regional prosecutor's decision not to pursue a criminal investigation against two individuals accused of official misconduct, illegal detention, bodily harm, and misleading authorities, stemming from the complainant's involuntary committal to psychiatric clinics in late 2016. The complainant alleged that the committal, which was triggered by a report to child and adult protection authorities (KESB) and involved the forced administration of neuroleptic medication, was unlawful and based on a fraudulent letter from one of the accused. The court dismissed the appeal, finding no concrete evidence of criminal behavior by the accused, as medical reports confirmed that the committal was ordered under medically prescribed Fürsorgerische Unterbringung (welfare-related placement) following a police alert and psychiatric assessment diagnosing paranoid schizophrenia, and the drug administration was either consented to (oral) or based on medical necessity (depot injection), thus failing to support claims of unlawful detention or forced medication.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG, Art. 390 Abs. 2 StPO; Complainant v. Regional Prosecutor (Psychiatric Committal): The complainant alleged that the committal, which was triggered by a report to child and adult protection authorities (KESB) and involved the forced administration of neuroleptic medication, was unlawful and based on a fraudulent letter from one of the accused. The court dismissed the appeal, finding no concrete evidence of criminal behavior by the accused, as medical reports confirmed that the committal was ordered under medically prescribed Fürsorgerische Unterbringung (welfare-related placement) following a police alert and psychiatric assessment diagnosing paranoid schizophrenia, and the drug administration was either consented to (oral) or based on medical necessity (depot injection), thus failing to support claims of unlawful detention or forced medication.

Schlagwörter

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psychiatrische Beweismittel Strafuntersuchung Körperverletzung Zwangsverwaltung paranoide Schizophrenie Regionalpolizei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant bears the costs of the appeal procedure because the appeal was dismissed.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Used to waive the exchange of written statements.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 384 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. September 2019

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1

B.________ Beschuldigter 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Irreführung der Behörden, Freiheitsberaubung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. August 2019 (BM 19 33133)

Erwägungen:

1. Am 20. August 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten wegen Irreführung der Behörden, Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Amtsmissbrauchs und verbrecherischer Handlungen gegen die verfassungsmässige Ordnung nicht an die Hand. Dagegen reichte der Strafund Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. August 2019 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen vorgenannter Delikte. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer eröffnete am 29. August 2019 ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, innert zehn Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Sicherheit von CHF 800.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach.

Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme der von ihm erhobenen Anzeige unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer befand sich vom 24. bis 25. Oktober 2016 in der F.________(Klinik) und vom 25. Oktober bis 29. November 2016 in der G.________(Klinik). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten 2 vor, ihm unter Androhung von Gewalt ein neuraleptisches Mittel injiziert zu haben, obwohl keine Selbstoder Fremdgefährdung bestanden habe. Die Überstellung von der F.________(Klinik) in die G.________(Klinik) sei auf den Befehl des Beschuldigten

1 und die Medikation durch den Beschuldigten 2 auf Befehl von H.________ erfolgt. Der Beschuldigte 1 habe H.________ zu dieser kriminellen Tat angestiftet.

Anlass der Internierung sei ein verlogener Brief des Beschuldigten 1 an die KESB gewesen.

4. Wie dem Kurzaustrittsbericht der F.________(Klinik) vom 26. Oktober 2016 zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer per ärztlicher Fürsorgerischer Unterbringung nach polizeilicher Ausschreibung und psychiatrischer Beurteilung auf dem Notfall der F.________(Klinik) zur weiteren stationären Behandlung der Akutstation der F.________(Klinik) zugewiesen. Es wurde die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt. Die Verlegung zur stationären Weiterbehandlung in die G.________(Klinik) sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer im Vorfeld der Hospitalisation Drohungen gegenüber Mitarbeitern der F.________(Klinik) ausgestossen habe. Gemäss Austrittsbericht der G.________(Klinik) vom 5. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer nach 35 Tagen stationärer Behandlung nach Hause entlassen. Im Zusammenhang mit den Aufnahmeumständen in die G.________(Klinik) am 25. Oktober 2016 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vorgeschichte, der Anspannung sowie des Misstrauens des Patienten während des Anamnesegesprächs und der Gefahr einer Eskalation ohne jegliche Gegenwehr isoliert worden sei. Im Beisein der Oberärztin habe er die angebotene Akutmedikation oral zu sich genommen, habe jedoch gewünscht, dass festgehalten werde, dass er diese Medikamente aus seiner Sicht nicht brauche.

Betreffend Beurteilung, Therapie und Verlauf wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer für eine Depotmedikation habe gewonnen werden können. Das Xeplion-Depot sei am 26. Oktober 2016 und 2. November 2016 appliziert worden.

5. Mit Blick auf diese Berichte ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigten oder Dr. med. D.________, der den Befehl erteilt haben soll, den Beschwerdeführer unrechtmässig festgehalten und/oder zur Einnahme von Medikamenten gezwungen haben. Die Einweisung erfolgte aufgrund einer ärztlich verordneten Fürsorgerischen Unterbringung. Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei sein Wunsch nach einem Beistandswechsel der auslösende Faktor gewesen. Seine damalige Beiständin habe ihn dazu nötigen wollen, die Medikamente einzunehmen, damit er sein Feriengeld beziehen könne. Darauf habe er (der Beschwerdeführer) eine Anzeige gegen seine damalige Beiständin gemacht. Dies habe die Involvierung der KESB ins Rollen gebracht (vgl. Bericht F.________(Klinik),

S. 1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein «verlogener» Brief des Beschuldigten 1 der Auslöser gewesen sein soll und inwiefern dies ein strafbares Verhalten begründen sollte. Die Ansicht des Beschwerdeführers, es sei gelogen, dass er im Vorfeld seiner Hospitalisation Drohungen gegenüber den Ärzten der F.________(Klinik)

ausgestossen habe, macht die Überweisung von der F.________(Klinik) in die G.________(Klinik) nicht zu einer Straftat. In seiner Beschwerde macht er zudem neu geltend, es gebe Dr. E.________ gar nicht. E.________ sei eine Frau. Mit Blick auf seine Anzeige, in der er einen P. E.________ erwähnt, und den Bericht der G.________(Klinik), der vom Oberarzt Dr. med. P. E.________ unterzeichnet wurde, ergeben diese Ausführungen aber keinen Sinn. Insgesamt finden sich weder in der Anzeige noch in der Beschwerde konkrete Hinweise für ein strafbares Verhalten der vom Beschwerdeführer erwähnten Personen.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden bestimmt auf CHF 500.00 und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. CHF 300.00 der geleisteten Sicherheit werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb keine Entschädigungen auszurichten ist.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. CHF 300.00 der geleisteten Sicherheit werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

- dem Beschuldigten 1

- dem Beschuldigten 2

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten)

Bern, 5. September 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.