Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2019 38 • OG BE BK 2019 38 KI-generiert

Mandatory Legal Defense in Sexual Assault Case Upheld Against Self-Representation Claim

Geschäftsnummer BK 2019 38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The accused filed an appeal against the appointment of mandatory legal defense in a criminal proceeding involving serious charges of sexual acts with children, sexual coercion, and rape, arguing that he had repeatedly expressed his desire for self-representation and was capable of defending himself. The court dismissed the appeal, reasoning that given the potential sentence for rape exceeds one year of imprisonment (minimum one year), the case falls under the scope of mandatory defense according to the Swiss Code of Criminal Procedure, which overrides the accused's right to self-representation in such circumstances, without violating the presumption of innocence or the right to be heard, as the imposed defense is intended to control the legal conformity of the prosecution's proceedings and still allows the accused to present their own defense conception.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 127 Absatz, Art. 129 Abs. 1 StPO, Art. 130 Bst, Art. 6 Ziff. 3 Bst; Mandatory Legal Defense in Sexual Assault Case Upheld Against Self-Representation Claim: The court dismissed the appeal, reasoning that given the potential sentence for rape exceeds one year of imprisonment (minimum one year), the case falls under the scope of mandatory defense according to the Swiss Code of Criminal Procedure, which overrides the accused's right to self-representation in such circumstances, without violating the presumption of innocence or the right to be heard, as the imposed defense is intended to control the legal conformity of the prosecution's proceedings and still allows the accused to present their own defense conception.

Schlagwörter

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notwendige Verteidigung Anspruch auf rechtliches Gehör sexuelle Nötigung Unschuldsvermutung gesetzliche Vertretung Strafverfolgung Amtliche Verteidigung | Anwaltlicher Beistand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Art. 127 Absatz
Art. 129 Abs. 1 StPO
4.1 Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Absatz 5 mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130, sich selber zu verteidigen (Art. 129 Abs. 1 StPO).
Art. 130 Bst
2 zu Art. 130 StPO oder Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2016 vom 3.
Art. 6 Ziff. 3 Bst
Allerdings steht die aufgedrängte Verteidigung in einem Spannungsfeld zu dem durch Art. 6 Ziff. 3 Bst.
Art. 14 Ziff. 3 Bst
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 Ziff. 3 Bst.
Art. 130 StPO
2 zu Art. 130 StPO oder Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2016 vom 3.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the final order (Point 2) to rule that the appellant must bear the procedural costs following the dismissal of the appeal.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]

Cited in the reasoning (Point 2) to establish the admissibility of the appeal to the Cantonal Supreme Court (although not explicitly in the final ruling, it is used to frame the initial admissibility assessment, but following strict rules, it is not included as it's not in the dispositive. I will check the dispositive again. Since only points 1, 2, and 3 are dispositive, I must focus only on those articles cited therein. Only Art. 428 Abs. 1 StPO appears in the final ruling regarding costs - Point 2).

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 38 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Februar 2019

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, Vergewaltigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 14. Januar 2019 (EO 18 2954)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung sowie Vergewaltigung. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2019 eröffnet. Er erhob dagegen am

23. Januar 2019 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom

13. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, er habe seit Beginn der delegierten Einvernahme wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er keine amtliche Verteidigung wolle. Er sei fähig, sich vor dem Richter selbst zu verteidigen.

3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, aufgrund der schweren Vorwürfe liege ein Fall vor, in welchem der Beschwerdeführer zwingend verteidigt werden müsse.

3.3 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, er wolle sein Recht auf Selbstverteidigung ausüben. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiere mit persönlichen Mutmassungen, die einer Vorverurteilung gleichkämen. Dies widerspreche der Unschuldsvermutung. Staatsanwältin C.________ erscheine naturgemäss in solch einer Angelegenheit befangen zu sein. Sämtliche Artikel, welche sie aufführe, seien unbegründete Vermutungen. Er verzichte darauf, näher auf jede einzelne Begründung einzugehen. Was die Kosten betreffe, so sei er IV-Teilrentner, arbeitslos und im fortgeschrittenen Alter, weshalb es schwierig werde, ihn finanziell zu belangen.

4.

4.1 Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Absatz 5 mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130, sich selber zu verteidigen (Art. 129 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art 130 Bst. b StPO). Es gibt mithin Konstellationen, wo trotz grundsätzlichem Recht auf Selbstverteidigung auf eine notwendige Verteidigung nicht verzichtet werden kann.

Der Begriff der notwendigen Verteidigung drückt aus, dass unter bestimmten Umständen eine beschuldigte Person zwingend verteidigt sein muss, damit ein Strafverfahren durchgeführt werden kann, allenfalls sogar gegen ihren Willen. Der Zwang zur Verteidigung ergibt sich einerseits aus der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber jenen Personen, die er in die Pflicht nimmt, was für Beschuldigte im Strafverfahren in besonderem Masse gilt, wenn man nur an die möglichen Zwangsmassnahmen gegenüber der beschuldigten Person denkt oder aber an die Folgen, die das Strafverfahren auf die Freiheit der beschuldigten Person haben kann. Andererseits herrscht die Auffassung, dass eine griffige Verteidigung der Wahrheitsfindung diene und damit im öffentlichen Interesse liege, eben gerade durch die einseitige, auf Entlastung der beschuldigten Person gerichtete Tätigkeit als Gegengewicht zu den gemäss RUCKSTUHL oft «ebenfalls einseitig-belastenden Ermittlungen» der Staatsanwaltschaft. In diesem Sinn kann die Verteidigung auch als Instrument zur Verwirklichung von Waffengleichheit zwischen Strafverfolgung und beschuldigter Person verstanden werden. Allerdings steht die aufgedrängte Verteidigung in einem Spannungsfeld zu dem durch Art. 6 Ziff. 3 Bst. c Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 Ziff. 3 Bst. d. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR; SR 0.103.2) gewährleisteten Recht auf Selbstverteidigung (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 130 StPO). Der Verteidigungszwang wird von der Rechtsprechung und der Lehre indessen nicht als Verletzung des Rechts auf Selbstverteidigung qualifiziert (vgl. z.B.

RUCKSTUHL, a.a.O., N. 2 zu Art. 130 StPO oder Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E. 2.2: «Notwendige bzw. obligatorische Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen (Selbst-) Verteidigung nicht verzichten kann»).

Nach hier vertretener Auffassung hat sich die gegen den erklärten Willen der handlungsfähigen beschuldigten Person bestellte Verteidigung darauf zu beschränken, die Verfahrensführung der Strafverfolgungsbehörden auf ihre Rechtskonformität hin zu kontrollieren und sich jeglicher Tätigkeit zu enthalten, die der Verteidigungskonzeption der beschuldigten Person zuwiderläuft (Haefelin, 21). Indem ihr persönlich das rechtliche Gehör gewährt und die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre eigene Sicht der Dinge vorzubringen und auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, behält die beschuldigte Person in jedem Fall das Recht, sich selber zu verteidigen (ähnlich Zimmerlin, N 678; s. zu den unterschiedlichen Modellen betreffend Festlegung der Verteidigungskonzeption auch 128 N 5a) (LIEBER, in:

Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 130 StPO).

4.2 Die Beschwerde ist unbegründet. Was der Beschwerdeführer in seiner Replik vorbringt, vermag an der zutreffenden Begründung der Generalstaatsanwaltschaft nichts zu ändern. Gegen den Beschwerdeführer wird eine Untersuchung wegen sexueller Handlungen mit Kind, sexueller Nötigung und Vergewaltigung geführt. Die Mindeststrafandrohung für eine Vergewaltigung liegt bei einem Jahr (Art. 190 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Damit liegt ein Fall vor, in welchem der Beschwerdeführer zwingend durch einen Rechtsanwalt verteidigt werden muss. Auf das Argument, dass die die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verfassende Staatsanwältin «naturgemäss» in solch einer Angelegenheit befangen sein müsse, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Es entbehrt jeder Grundlage. Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren sinngemäss vor, die Anschuldigungen sowie die einschlägigen Bestimmungen des StGB gründeten allesamt auf blossen Vermutungen. Dieses Argument steht jedoch der Notwendigkeit einer Verteidigung nicht entgegen, im Gegenteil: Es liegt in der Natur der Sache, dass während einer Strafuntersuchung mit einem Tatverdacht und mit Hypothesen gearbeitet wird. Es ist gerade die Aufgabe der zuständigen Staatsanwaltschaft herauszufinden, was passiert ist. Der Beschwerdeführer kann diesbezüglich seine sich aus der StPO und der Schweizerischen Bundesverfassung ergebenden Verteidigungsrechte wahrnehmen. Es kommt in keiner Weise einer Vorverurteilung gleich, wenn einer beschuldigten Person ein amtlicher Anwalt zugewiesen wird. Die Unschuldsvermutung im Sinne von Art 10 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt.

Mit Blick auf die dargestellte Lehrmeinung von LIEBER bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Recht behält, sich auch selber zu verteidigen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör bleibt unangetastet.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – vollständige Abweisung der Beschwerde – wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten)

- Rechtsanwalt B.________

Bern, 25. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.