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BK 2019 379 • OG BE BK 2019 379 KI-generiert

Appeal Against Insufficient Legal Compensation for Dismissed Minor Offense

Geschäftsnummer BK 2019 379
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant challenged the amount of legal compensation awarded by the Regional Public Prosecutor's Office following the dismissal of a criminal proceeding against him for a minor traffic violation, arguing that the awarded CHF 250.00 was insufficient and requesting CHF 1,333.70. The Cantonal High Court partially upheld the appeal, increasing the legal compensation to CHF 500.00, reasoning that while the initial claim of over 4.5 hours of work and 70 photocopies was significantly excessive for a simple, low-stakes case (an initial fine of only CHF 200.00), the initially awarded amount was too low, justifying an appropriate compensation for approximately 1.5 to a maximum of 2 hours of necessary legal work, including brief consultation, review of the small file, and drafting 2-3 short submissions, while emphasizing the lawyer's duty to mitigate costs in trivial matters.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 3 Ziff. 8 zu, Art. 17 Abs. 1 Bst, Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 429 StPO; Appeal Against Insufficient Legal Compensation for Dismissed Minor Offense: The Cantonal High Court partially upheld the appeal, increasing the legal compensation to CHF 500.00, reasoning that while the initial claim of over 4.5 hours of work and 70 photocopies was significantly excessive for a simple, low-stakes case (an initial fine of only CHF 200.00), the initially awarded amount was too low, justifying an appropriate compensation for approximately 1.5 to a maximum of 2 hours of necessary legal work, including brief consultation, review of the small file, and drafting 2-3 short submissions, while emphasizing the lawyer's duty to mitigate costs in trivial matters.

Schlagwörter

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geringfügige Übertretung Erhöhung der Entschädigung Pflichten der Staatsanwaltschaft Strafakten Entschädigung für Justizirrtümer Ordnungsbusse Entschädigung nach Einstellung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Art. 3 Ziff. 8 zu
Zu diesem Punkt ist der Beschwerde in Art. 3 Ziff. 8 zu entnehmen, dass mit der ausgerichteten Entschädigung weniger als 35 Minuten Aufwand als angemessen erachtet würden, was bei weitem nicht ausreiche, um das Mandat zu führen.
Art. 17 Abs. 1 Bst
Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert zusammengefasst, mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst.
Art. 429 Abs. 1 StPO
Cited as the basis for the right to compensation for defense costs when proceedings are discontinued.
Art. 429 StPO
15 zu Art. 429 StPO, m.w.H.).
Art. 428 Abs. 1 StPO
Cited to determine that the appellant is liable for costs in the appeal proceedings to the extent of his loss.
Art. 429 Abs. 1 Bst
Ausserdem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 429 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for the right to compensation for defense costs when proceedings are discontinued.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited to determine that the appellant is liable for costs in the appeal proceedings to the extent of his loss.

Art. 436 StPO

Cited in relation to the appellant's right to compensation for his expenses in the appeal proceedings.

Art. 442 Abs. 4 StPO

Cited as the rule for offsetting the costs imposed on the appellant against the compensation awarded to him.

Art. 93 BGG

Cited as a potential ground for appeal to the Federal Tribunal, although not explicitly used in the ruling itself, it is mentioned in the legal instruction section, but since the instruction section is not part of the final disposal, I must adhere strictly to the dispositive (orders 1-4). Since no other procedural rules from orders 1-4 are present, only the substantive/legal provisions from those orders apply.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 379 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Oktober 2019

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Entschädigung (Einstellung)

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 12. August 2019 (EO 19 642)

Erwägungen:

1. Am 12. August 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen einfacher Verkehrsregelverletzung ein, auferlegte die Verfahrenskosten dem Kanton Bern und richtete dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWSt) für die Kosten seiner angemessenen Verteidigung aus. Gegen Letzteres erhob der Beschwerdeführer am 23. August 2019 Beschwerde mit dem Antrag, Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und ihm sei für seine Verteidigungskosten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'333.70 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. In ihrer Stellungnahme vom 4. September 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. September 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO;

SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Soweit sich der Beschwerdeführer mit der Frage befasst, ob der Anwaltsbeizug überhaupt erforderlich war, zielen – wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig festhält – seine Ausführungen ins Leere. Die Erforderlichkeit des Anwaltsbeizugs wird in der angefochtenen Verfügung nicht in Abrede gestellt. Es wird einzig die Höhe der auszurichtenden Entschädigung tiefer festgesetzt als sie vom Anwalt des Beschwerdeführers in dessen Honorarnote geltend gemacht wurde.

Zu diesem Punkt ist der Beschwerde in Art. 3 Ziff. 8 zu entnehmen, dass mit der ausgerichteten Entschädigung weniger als 35 Minuten Aufwand als angemessen erachtet würden, was bei weitem nicht ausreiche, um das Mandat zu führen. Die Kosten seien bereits in der Kostennote auf ein Minimum beschränkt worden. Unter Abzug des versehentlich fakturierten Telefonats mit dem Strassenverkehrsamt ergebe sich ein zu entschädigendes Honorar von CHF 1'333.70.

4. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert zusammengefasst, mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. e der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) sowie im Quervergleich mit anderen ähnlich gelagerten Fällen erscheine die Entschädigungsforderung als massiv übersetzt.

5. In der Replik lässt der Beschwerdeführer ergänzen, auch ein rechtsunerfahrener Beschuldigter habe Anrecht darauf, das Strafverfahren zu verstehen. Nicht zuletzt aufgrund der Fallbearbeitung der Staatsanwaltschaft – erst auf Nachfrage sei die Akteneinsicht vollständig gewährt worden – sei höherer Besprechungsaufwand entstanden. Der Aufwand für das Aktenstudium möge leicht erhöht ausgefallen sein, liege aber klar im Bereich des notwendigen und gebotenen Aufwands. Dass die Generalstaatsanwaltschaft das Aktenstudium respektive fundierte Aktenkenntnis im vorliegenden Fall nicht in der gleichen Art gewichte, zeige der Umstand, dass diese in Ziffer 3 von einem «Rechtsanwalt D.________» schreibe, obwohl der zuständige Verteidiger mit Familienname B.________ heisse. Im Weiteren moniere die Generalstaatsanwaltschaft, dass 70 Kopien fakturiert worden seien und schliesse daraus, dass auch die geltend gemachten Auslagen zu hoch seien. Die Akten umfassten jedoch gut 30 Seiten, teilweise in Farbe. Die Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft umfasse drei E-Mails und vier Schreiben. Die übrigen Kopien würden auf die Korrespondenz (inkl. Beilagen) mit dem Beschwerdeführer entfallen. Demnach seien die geltend gemachten Auslagen als geboten zu qualifizieren.

6.

6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 StPO).

In Strafrechtssachen wird das Honorar wie folgt bemessen:

a in Strafbefehlsverfahren 500 bis 5 000 Franken, b in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts 500 bis 25 000 Franken, c in Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts 2 000 bis 50 000 Franken, d in Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht 2 000 bis 80 000 Franken, e in Verfahren, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht erledigt werden, 25 bis 100 Prozent des Honorars gemäss den Buchstaben a bis d.

(Art. 17 Abs. 1 Bst. a-e PKV)

Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Scha- (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische densminderungsgebot Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 429 StPO, m.w.H.).

6.2 Die geforderte Entschädigung zeigt sich in Anbetracht des Gegenstands des Strafverfahrens als deutlich zu hoch. Im Einzelnen ist mit der Generalstaatsanwaltschaft und insbesondere mit Blick auf die replicando vorgebrachten Argumente festzuhalten was folgt: Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hatte sich die Staatsanwaltschaft an der angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte respektive am gebotenen Aufwand zu orientieren – und nicht an den Zahlen beziehungsweise Stunden in einer anwaltlichen Kostennote. Dass auch ein rechtsunerfahrener Beschuldigter ein Anrecht darauf hat, die Bedeutung des gegen ihn eröffneten Strafverfahren zu verstehen, ist selbstverständlich; doch ging es hier in keiner Weise um eine komplexe Angelegenheit, sondern im Gegenteil um eine sehr einfach zu verstehende Banalität im Sinne einer Bagatelle (Busse im erfolgreich angefochtenen Strafbefehl vom

14. März 2019: CHF 200.00). Der Vorwurf gegen den Beschwerdeführer – die einfache Verkehrsregelverletzung – liegt am untersten Rand der Schwelle, ab welcher aus persönlichen oder inhaltlichen Gründen der Beizug eines Anwalts überhaupt gerechtfertigt ist. Den beigezogenen Verteidiger trifft daher in diesem Sinne ein Schadensminderungsgebot, dem Rechtsanwalt B.________ nur ungenügend nachgekommen Ist. Weshalb im Lichte dessen, dass es sich um einen Bagatellfall handelte, der Besprechungsaufwand höher gewesen sein soll, weil die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht erst auf Nachfrage vollumfänglich gewahrt habe, erschliesst sich nicht. Der geltend gemachte Aufwand von über 4.5 Stunden ist insbesondere aus folgenden Gründen nicht angemessen:

- Rechtsanwalt B.________ verrechnete 2.2 Stunden Aufwand für Besprechungen sowie Briefund E-Mailkontakt mit dem Beschwerdeführer; einmal sogar mit dessen Vater. Dies ist aufgrund des sehr geringen Aktenumfangs, der wenig komplexen Fragestellungen im Verfahren nach einer einfachen Verkehrsregelverletzung sowie der im Raum stehenden Busse von bloss CHF 200.00 deutlich zu viel.

Rechtsanwalt B.________ hätte den Austausch mit seinem Klienten angesichts der Bedeutung des konkreten Falls auf ein Minimum beschränken müssen. Der geltend gemachte Aufwand ist nicht gerechtfertigt, weshalb eine Reduktion rechtlich richtig ist.

- Rechtsanwalt B.________ machte für das Aktenstudium und seine Eingaben an die Staatsanwaltschaft insgesamt ebenfalls über zwei Stunden Aufwand geltend.

Da sich der Sachverhalt wie auch die rechtliche Würdigung mit Bezug auf die vorgeworfene einfache Verkehrsregelverletzung sehr einfach präsentiert, erscheint der geltend gemachte Aufwand in diesem Zusammenhang ebenfalls als überhöht. Dies zumal berücksichtigt werden muss, dass Rechtsanwalt B.________ bereits zwei Monate nach Mandatsübernahme bekannt war, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt werden soll.

- Der Aufwand für den Austausch mit der Rechtsschutzversicherung beschlägt nicht das Strafverfahren, sondern das Auftragsverhältnis zwischen Anwalt und Versicherung. Dieser Aufwand kann nicht im Strafverfahren abgegolten werden.

- Auch mit Blick auf die Replik erschliesst sich nicht, wie es bei dem geringen Aktenumfang notwendig gewesen sein soll, 70 Fotokopien zu erstellen. Folglich sind auch die geltend gemachten Auslagen zu hoch. Diese sollten als Richtwert im Übrigen rund zwei bis (in aller Regel absolut) als Maximum vier Prozent des Honorars betragen; dies wären hier bei einem Honorar von ca. CHF 1‘140.00 rund CHF 35.00 (Annahme: 3%). Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer eindeutig keine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'333.70 zugesprochen werden. Daran vermag freilich auch der offensichtliche Verschrieb der Generalstaatsanwaltschaft – Verwechslung des Vorund Nachnamens – nichts zu ändern. Derartiges stellt kein sachliches Argument dar. Indessen stellt die Beschwerdekammer fest, dass die zugesprochene knappe Stunde Entschädigung insgesamt als etwas zu tief zu betrachten ist. Zu entschädigen sind eine sehr kurze anwaltliche Besprechung mit dem Beschwerdeführer, das Aktenstudium sowie das Redigieren von 2-3 kurzen Eingaben an die zuständigen Behörden. Der gebotene Aufwand beläuft sich auf rund 1.5 bis maximal 2 Stunden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich – trotz der vorgenannten zahlreichen Argumente pro Kürzung – die Entschädigung auf CHF 500.00 (inkl.

Auslagen und MWST) zu verdoppeln.

7. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘200.00 festgesetzt. Bei dieser teilweisen Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die übrigen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. Konkret forderte der Beschwerdeführer rund CHF 1‘000.00 mehr als er von der Staatsanwaltschaft erhalten hatte. Davon erhält er oberinstanzlich CHF 250.00, also 25%. Folglich unterliegt er im Beschwerdeverfahren zu 75%.

Ausserdem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 StPO).

Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 10. Oktober 2019 gibt insgesamt gerade zu keinen Bemerkungen Anlass. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Entschädigung von CHF 524.25 (25% von CHF 2‘096.90) auszurichten.

Die Forderungen aus den Verfahrenskosten werden mit den Entschädigungsansprüchen des zahlungspflichtigen Beschwerdeführers verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 12. August 2019 wird aufgehoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren EO 19 642 eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die Kosten seiner angemessenen Verteidigung ausgerichtet.

Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden zu 75 Prozent – ausmachend CHF 900.00 – dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe CHF 300.00 trägt der Kanton Bern.

3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 524.25 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

4. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 900.00 werden mit der Entschädigung von CHF 524.25 (inkl. Auslagen und MWST) verrechnet, sodass er CHF 375.75 zu bezahlen hat.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten)

Bern, 14. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.