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BK 2019 372 • OG BE BK 2019 372 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal to Initiate Proceedings on Alleged Inheritance Conspiracy and Forged Will

Geschäftsnummer BK 2019 372
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This decision addresses a complainant's appeal against a prosecutor’s refusal to initiate criminal proceedings regarding allegations of a high-level conspiracy in Switzerland to block an inheritance claim and use a forged will. The complainant accused an individual of preventing her from advancing her case against Switzerland and Austria, thereby inducing judicial misconduct, but provided no supporting documents or credible explanation linking the accused or politicians to the alleged inheritance matter. The court, finding that neither the initial complaint nor the appeal established a sufficient initial suspicion of a criminal offense, upheld the prosecution's decision of non-commencement (Nichtanhandnahme) which was based on an unclear set of facts, dismissing the appeal as obviously unfounded and charging the unsuccessful complainant with the procedural costs.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG, Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Appeal Regarding Refusal to Initiate Proceedings on Alleged Inheritance Conspiracy and Forged Will: The complainant accused an individual of preventing her from advancing her case against Switzerland and Austria, thereby inducing judicial misconduct, but provided no supporting documents or credible explanation linking the accused or politicians to the alleged inheritance matter. The court, finding that neither the initial complaint nor the appeal established a sufficient initial suspicion of a criminal offense, upheld the prosecution's decision of non-commencement (Nichtanhandnahme) which was based on an unclear set of facts, dismissing the appeal as obviously unfounded and charging the unsuccessful complainant with the procedural costs.

Schlagwörter

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Strafverfolgung Auferlegung der Verfahrenskosten gefälschte Urkunden Verfahrensfehler Testamentseröffnung prozessuale Einreden Nichtanhandnahme; unklarer Sachverhalt | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning section as the basis for imposing costs on the unsuccessful appellant.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for the admissibility of the appeal according to cantonal law (though the appeal was ultimately dismissed under Art. 390 Abs. 2 StPO procedure).

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the justification for the appellant's standing (legitimation).

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning as the justification for dispensing with a written exchange of submissions.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for imposing costs on the losing party in the operative paragraph 2.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is implicitly applied through the reference to cost provisions in the BGG mentioned in the legal instruction, although the operative decision cites the cantonal equivalent (Art. 428 Abs. 1 StPO) for costs.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 372 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. September 2019

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen unklarem Sachverhalt

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Juli 2019 (BM 19 25324)

Erwägungen:

1. Am 4. Juli 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen «unklarem Sachverhalt» nicht an die Hand. Dagegen reichte die Strafund Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. August 2019 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens. Die Präsidentin der Beschwerdekammer eröffnete am 22. August 2019 ein Beschwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert zehn Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin fristgerecht nach. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Nichtanhandnahme in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, dieser verhindere gestützt auf seine Autorität und in Absprache mit den Schweizer Politikern, dass die Schweiz ihr eine Erbschaft aushändige. Zwecks Täuschung sei ihr ein gefälschtes Testament ihrer Tante unterbreitet worden, in dem ein erfundener Ziehsohn begünstigt worden sei. Weiter habe der Beschuldigte verhindert, dass sie mit ihrer Anzeige gegen die Schweiz und Österreich weiterkomme und habe damit die Richter und Richterinnen zum Amtsmissbrauch veranlasst. Der Anzeige sind keinerlei Dokumente beigelegt.

Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die erwähnten Personen in die behauptete erbrechtliche Angelegenheit überhaupt involviert gewesen sein könnten. Weder die Ausführungen in der Anzeige noch in der Beschwerde begründen einen Anfangsverdacht. Vor diesem Hintergrund ist auch keine Zeugenbefragung angezeigt. Es kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Hinweise, dass der Entscheid der Staatsanwaltschaft durch eine politische Weisung beeinflusst wurde, bestehen nicht. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden bestimmt auf CHF 400.00 und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. CHF 200.00 der geleisteten Sicherheit werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Dem Beschuldigten ist mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und in diesem Umfang mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. CHF 200.00 der geleisteten Sicherheit werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Zu eröffnen:

- der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten)

Bern, 11. September 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.