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BK 2019 332 • OG BE BK 2019 332 KI-generiert

Defendant Motion for Judge Recusal Dismissed in Traffic Violation Case

Geschäftsnummer BK 2019 332
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal defendant, facing charges for a traffic violation (failure to yield right-of-way), sought the recusal of the presiding judge on the grounds that she allegedly violated the principle of equality and discriminated against him by not prosecuting the other party involved in the accident. The Appellate Chamber of the Cantonal Court dismissed the request for recusal, reasoning that no objective circumstances suggested the judge's actions, including her decision to not act on the recusal motion immediately and its delayed forwarding, indicated bias, prejudice, or a lack of impartiality; any alleged procedural errors should be challenged through standard legal remedies and do not, in themselves, constitute grounds for recusal.

Legislator-Regeste

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Art. 58 StPO, Art. 59 Abs. 3 StPO, Art. 59 Abs. 1 Bst, Art. 56 StPO, Art. 42 BGG, Art. 30 Abs. 1 BV; Defendant Motion for Judge Recusal Dismissed in Traffic Violation Case: The Appellate Chamber of the Cantonal Court dismissed the request for recusal, reasoning that no objective circumstances suggested the judge's actions, including her decision to not act on the recusal motion immediately and its delayed forwarding, indicated bias, prejudice, or a lack of impartiality; any alleged procedural errors should be challenged through standard legal remedies and do not, in themselves, constitute grounds for recusal.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Verletzung der Verkehrsregeln prozessleitende Verfügungen Wegrecht Verletzung von Parteirechten Untätigkeitsklage Ausstand | Ausstand (59)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 BV

The case is about the guarantee of an independent and impartial court, which is constitutionally enshrined.

Art. 56 StPO

This article concretizes the constitutional guarantees regarding the grounds for abstention (Ausstand).

Art. 58 StPO

Cited in the reasoning regarding the requirement to make the grounds for abstention credible.

Art. 59 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning regarding the continuation of office until the decision on the abstention request.

Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO

Cited in the reasoning regarding the jurisdiction of the Complaints Chamber (Beschwerdekammer) to decide on abstention requests.

Art. 93 BGG

Although not explicitly in the numbered dispositive, the Rechtsmittelbelehrung cites BGG articles relevant to appeal admissibility/procedure, but none of the *numbered orders* (1, 2, 3) cite BGG articles as the ground for the final ruling (which is the dismissal of the request in order 1).

Art. 64 BGG

Used in the reasoning when costs are not imposed (Art. 66 al. 1 BGG would be for costs, but the final waiver is explicitly stated in order 2).

Art. 66 al. 1 BGG

Although the decision waives costs (implied by order 2), no specific costs article is cited in order 2 itself, only the decision to waive them. However, the waiver is a direct application relating to costs.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the reasoning discussing costs, but not explicitly in the ruling part (Order 2).

Art. 64 LTF

Cited in the reasoning regarding legal aid, but not explicitly in the ruling part.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the reasoning regarding costs, but not explicitly in the ruling part.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the reasoning regarding costs, but not explicitly in the ruling part.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 332 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. August 2019

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Gesuchsteller

Gerichtspräsidentin B.________ Gesuchsgegnerin

Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Erwägungen:

1. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) führt gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Missachtung des Rechtsvortritts als Lenker eines Personenwagens). Mit Eingabe vom 29. April 2019 forderte der Gesuchsteller den Ausstand der verfahrensleitenden Gerichtspräsidentin. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, Gerichtspräsidentin B.________ (nachfolgend:

Gesuchsgegnerin) verletze den Gleichheitsgrundsatz und diskriminiere den Gesuchsteller, indem sie den Unfallbeteiligten C.________ nicht ebenfalls anklage.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2019 hielt der Gesuchsteller am Ausstandsgesuch fest, woraufhin die Gesuchsgegnerin auf dieses nicht «eintrat»

und die Verhandlung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 der Strafprozessordung (StPO;

SR 312) fortsetzte (vgl. Protokoll der HV vom 6. Mai 2019, S. 2). Nachdem die Gesuchsgegnerin anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 19. Juli 2019 aufgrund des Fernbleibens des Gesuchsteller auf Rückzug der Einsprache schloss, hat sie der Beschwerdekammer am 24. Juli 2019 die Akten zum Entscheid über das Ausstandsgesuch übersendet. Innert Frist hat der Gesuchsteller keine Replik eingereicht.

2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das Ausstandsgesuch ist einzutreten.

3.

3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt.

3.2 Das Ausstandsgesuch ist unbegründet. Nach objektiven Gesichtspunkten ist keine der bisher erfolgten Verfahrenshandlungen geeignet, den Anschein von Befangenheit bei der Gesuchsgegnerin zu erwecken. Eine Vorverurteilung – dass sie sich also in dieser Sache bereits ein endgültiges Urteil gebildet hätte – vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen. Von Diskriminierung kann keine Rede sein.

Dass sie auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten ist und es – was vom Gesuchsteller im Übrigen nicht gerügt wird – spät an die Beschwerdekammer weitergeleitet hat, nämlich erst im Anschluss an die Verfügung betreffend Rückzug / Rechtskraft des Strafbefehls BJS 2018 27558, begründet ebenfalls keinen Ausstandsgrund. Etwaige Verfahrensmängel sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu rügen und stellen für sich grundsätzlich keinen Ausstandsgrund dar. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Anzeichen für eine mögliche Befangenheit / mangelnde Objektivität (oder den Anschein danach) der Gesuchsgegnerin. Diese kann nun entsprechend über das in dieser Sache beim Regionalgericht hängige Wiederherstellungsgesuch entscheiden (siehe dazu die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2019 im Verfahren BK 19 333).

4. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Gesuchsteller

- der Gesuchsgegnerin (mit den Akten)

Bern, 14. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.