Public Prosecutor v. Cantonal Office for Agriculture and Nature
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA regional public prosecutor's office, investigating allegations of defamation, trespass, and privacy violations against a complainant, sought the unredacted animal welfare files concerning the complainant from the Cantonal Office for Agriculture and Nature, Veterinary Service (VeD), to identify an anonymous informant who reported alleged misconduct and provided photos. The VeD refused, citing the informant's private interest in confidentiality, a position upheld in a previous, legally binding decision by the Directorate of Economic Affairs, which prioritized the informant's privacy and protection from reprisals, especially in small, rural communities. The Court of Appeal granted the public prosecutor's request under Article 194(3) of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO), finding that the public interest in criminal prosecution, particularly the need to identify and question the primary suspect (the informant) for the continuation of the investigation, outweighed the private interest in non-disclosure, as there was no concrete evidence of a serious or permanent threat to the informant's life or family.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 194 Abs. 3 StPO, Art. 318 StPO, Art. 194 Abs. 1 StPO, Art. 194 Abs. 2 StPO, Art. 194 StPO, Art. 423 StPO; Public Prosecutor v. Cantonal Office for Agriculture and Nature: The VeD refused, citing the informant's private interest in confidentiality, a position upheld in a previous, legally binding decision by the Directorate of Economic Affairs, which prioritized the informant's privacy and protection from reprisals, especially in small, rural communities. The Court of Appeal granted the public prosecutor's request under Article 194(3) of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO), finding that the public interest in criminal prosecution, particularly the need to identify and question the primary suspect (the informant) for the continuation of the investigation, outweighed the private interest in non-disclosure, as there was no concrete evidence of a serious or permanent threat to the informant's life or family.
Schlagwörter
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KI-generiertThis article defined the jurisdiction for the decision regarding the conflict between authorities on file access.
Cited when examining the general requirement for drawing in files from other proceedings.
Cited as the main legal basis for weighing public interest in criminal prosecution against private secrecy interests to justify granting file access.
Cited as the basis for allocating costs when the specific procedure (Art. 194 Abs. 3 StPO) lacks its own cost regulation.
This article (or its procedural equivalent for the cantonal court) is implicitly referenced as costs are regulated, although the exact LTF article for cantonal court costs isn't cited in the dispositive, Art. 423 StPO directs to the general rules, and Art. 64 LTF governs legal aid in the Federal Tribunal, which is not explicitly cited here concerning cantonal costs.
This article governs the imposition of costs in the Federal Tribunal, but the actual order of costs relies on Art. 423 StPO for the cantonal context in this specific procedure.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 327 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Oktober 2019
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte 1
unbekannte Täterschaft Beschuldigte 2
C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Strafund Zivilkläger
Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel/Bienne v.d. Staatsanwalt E.________ Gesuchstellerin
Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, Veterinärdienst, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 Gesuchsgegner
Gegenstand Aktenbeizug (Art. 194 Abs. 3 StPO)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen die Beschuldigte 1 und unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, Hausfriedensbruchs sowie Verletzung des Geheimund Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Strafund Zivilkläger). In diesem Zusammenhang stellte die Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdekammer am 19. Juli 2019 ein Gesuch um Aktenbeizug. Sie beantragte, das Amt für Landwirtschaft des Kantons Bern, Veterinärdienst, sei anzuweisen, ihr sämtliche den Strafund Zivilkläger betreffende Akten unzensiert herauszugeben. Das Amt für Landwirtschaft des Kantons Bern, Veterinärdienst, (nachfolgend: VeD oder Gesuchsgegner) nahm innert verlängerter Frist am 2. September 2019 Stellung mit dem Antrag, das Gesuch sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Replik vom 9. September 2019 am gestellten Antrag fest.
2. Streitgegenstand ist ein abweisender Entscheid des VeD über die Herausgabe von sich bei ihm befindenden Akten an die Strafbehörde, welche diesen Entscheid nicht akzeptiert. Es liegt damit ein Konflikt zwischen Behörden des gleichen Kantons vor, über welchen nach Art. 194 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.00) die Beschwerdeinstanz dieses Kantons zu entscheiden hat. Beschwerdeinstanz im Kanton Bern ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Auf das Gesuch ist einzutreten.
3. Am 9. Dezember 2015 führte der VeD aufgrund der Meldung einer Drittperson auf dem Hof des Strafund Zivilklägers eine Tierschutzkontrolle durch. Mit Verfügung vom 8. September 2016 lehnte der VeD die uneingeschränkte Einsicht des Strafund Zivilklägers in die Tierschutzakten ab. Aus dieser Verfügung ergibt sich, dass der VeD die meldende Person zu diesem Akteneinsichtsgesuch des Strafund Zivilklägers hatte Stellung nehmen lassen. Am 22. Februar 2016 hatte der VeD die uneingeschränkte Akteneinsicht verfügt. Offenbar war diese Verfügung dem Strafund Zivilkläger nicht zugestellt worden. Die meldende Person hatte in der Folge bei der Volkswirtschaftsdirektion (nachfolgend: VOL) Beschwerde gegen die gewährte Akteneinsicht erhoben. Die VOL hatte die Beschwerde am 8. März 2016 gutgeheissen und den VeD angewiesen, dem Strafund Zivilkläger in dem Sinn eingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren, dass keine Rückschlüsse auf die Identität der meldenden Person möglich sind. Die vom Strafund Zivilkläger erhobene Beschwerde gegen die verweigerte vollständige Akteneinsicht wies die VOL am
14. März 2017 ab. Die VOL blieb bei ihrem Entscheid, dass der Schutz der Privatsphäre der meldenden Person höher zu gewichten sei als die Interessen des Strafund Zivilklägers an einer vollständigen Information, einschliesslich der Bekanntgabe der Identität der meldenden Person. Dieser Entscheid blieb unangefochten und ist rechtskräftig.
Der Strafund Zivilkläger reichte am 30. September 2016 Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft ein. Aufgrund der ihm zugänglich gemachten zensierten Aktenstücke des VeD geht er davon aus, die Meldung sei böswillig erfolgt. Zudem macht er geltend, die gemachten Ausführungen des unbekannten Melders sowie die in den Akten vorhandenen Bilder zeigten, dass der Melder unberechtigterweise sein Grundstück betreten und unbefugt Aufnahmen gemacht habe. Mittels Edition der gesamten und unzensierten ihn betreffenden Akten beim VeD werde es möglich sein, den Denunzianten und somit die unbekannte Täterschaft zu identifizieren.
Nachdem der VeD der Staatsanwaltschaft ebenfalls nur die dem Straf-und Zivilkläger zugestellten Akten übermittelte und sich weigerte, die vollständigen und zensierten Akten herauszugeben, stellte die Staatsanwaltschaft das vorliegend zu beurteilende Gesuch.
4. Aus den vorhandenen zensierten Aktenstücken des VeD (vgl. Akten Staatsanwaltschaft Faszikel VeD) geht hervor, dass insgesamt zwei Meldungen betreffend Tierhaltung des Strafund Zivilklägers beim VeD eingingen. Diese Meldungen führten zu den Kontrollen am 12. August 2015 bzw. am 9. Dezember 2015. Die erste Meldung ging via F.________ am 6. Mai 2015 beim VeD ein. Der Strafund Zivilkläger war bei der durch die erste Meldung ausgelösten Kontrolle am 12. August 2015 nicht anwesend und erfuhr erst nachträglich durch die gewährte Akteneinsicht davon.
Auslöser für sein Akteneinsichtsgesuch war die Kontrolle vom 9. Dezember 2015. Die Staatsanwaltschaft konnte in der Folge ermitteln, dass die erste Meldung via F.________ durch die Beschuldigte 1 erfolgt war (vgl. Einvernahme von G.________ vom 17. Oktober 2018, S. 3 Z. 74 ff., Einvernahme Beschuldigte 1 vom 13. Dezember 2018 sowie Nachtrag der Polizei vom 18. Februar 2019; Akten Staatsanwaltschaft Faszikel Einvernahme und Tatbestände). Der vollständige, unzensierte E-Mail-Verkehr zwischen der Beschuldigten 1 und dem F.________ im Zeitraum vom 27.
April 2015 bis 17. August 2015 befindet sich in den Akten der Staatsanwaltschaft (Faszikel Einvernahme G.________). Die zweite Meldung betreffend (angebliche) Missstände auf dem Hof des Strafund Zivilklägers erging direkt an den VeD. Sowohl das Datum der E-Mail-Nachricht als auch die Personalien der meldenden Person sind zensiert. Aus dem Entscheid der VOL vom 14. März 2017 betreffend Akteneinsicht des Strafund Zivilklägers geht allerdings hervor, dass diese zweite Meldung am 23. November 2015 erfolgt ist (Entscheid VOL, E. 4 c, S. 5 und E. 8, S. 8;
Akten Staatsanwaltschaft Faszikel Parteien/Anwälte / RA des Strafund Zivilklägers). Dieser E-Mail waren auch die inkriminierten Fotos angehängt (vgl. zensierte Akten VeD; Akten Staatsanwaltschaft Faszikel VeD). Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergaben bisher keinerlei Hinweise, dass diese zweite Meldung ebenfalls von der Beschuldigten 1 getätigt worden war und sie die Fotos erstellt hatte. Der VeD bestätigte am 20. Juni 2019 gegenüber der Staatsanwaltschaft sogar, dass es sich bei der Person, deren Geheimhaltungsinteressen mit dem Entscheid der VOL vom 14.
März 2017 geschützt worden waren, nicht um die Beschuldigte 1 handelt (Akten Staatsanwaltschaft Faszikel Mitteilung Art. 318 StPO). Bezüglich der ersten Meldung via F.________ wurde dem Strafund Zivilkläger zudem bereits mit dem Entscheid der VOL vom 14. März 2017 unzensierte Akteneinsicht gewährt. Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Mitteilung nach Art.
318 StPO im Übrigen in Aussicht, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 einzustellen.
Folglich geht es ausschliesslich um die Akten des VeD betreffend den Strafund Zivilkläger im Zusammenhang mit der zweiten Meldung vom 23. November 2015.
5. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO).
Es gilt zu prüfen, ob und inwiefern die unzensierte Einsichtnahme in die obenerwähnten Akten des VeD für den Nachweis des Sachverhaltes erforderlich ist. Eine Beurteilung der beschuldigten Person steht nicht im Raum. Dafür wären die Akten des VeD auch nicht geeignet.
Das Strafverfahren wurde eröffnet und die Staatsanwaltschaft geht von einem konkreten Verdacht aus. Die meldende Person ist die Hauptverdächtigte im gegen unbekannte Täterschaft geführten Strafverfahren. Die Bekanntgabe ihrer Identität ist daher wesentlich für die Weiterführung des Verfahrens, zumal hierzu auch die Befragung der beschuldigten Person gehört. Der Beizug der vollständigen und unzensierten Akten des VeD betreffend den Strafund Zivilkläger im Zusammenhang mit der Meldung vom 23. November 2015 ist daher erforderlich.
6.
6.1 Gemäss Art. 194 Abs. 2 StPO stellen Verwaltungsund Gerichtsbehörden ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
6.2 Der VeD begründet die zensierte Akteneinsicht mit dem privaten Geheimhaltungsinteresse der meldenden Person und verweist insbesondere auf den Entscheid der VOL vom 14. März 2017.
6.3 Als privates Geheimhaltungsinteresse wird in der Lehre dasjenige am Schutz der physischen und psychischen Integrität von Zeugen und Auskunftspersonen vor Repressalien aufgrund gemachter Aussagen genannt (vgl. BÜRGISSER auch zum Folgenden, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.
2014, N. 11 ff. zu Art. 194 StPO). Auch das Bundesgericht nimmt bei Informanten nur dann ein Geheimhaltungsinteresse an, wenn eine entsprechende Notwendigkeit besteht, diese zu schützen, etwa wenn diese Repressalien befürchten müssen (Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2015.30 vom 24. Juni 2015, E. 3.3.4 mit Verweis auf BGE 103 I 490 E. 8; 95 I 103 E. 3, sinngemäss auch Urteil des Bundesgerichts 5A.1/2004 vom 13. Februar 2014, E. 2.2). Es wird nicht in Abrede gestellt, dass gerade in kleinräumigen, ländlichen Strukturen Tierschutzkontrollen Anlass zu Spekulationen geben können und die meldende Person allenfalls von der dörflichen Gemeinschaft an den Pranger gestellt werden könnte. Dieser (möglicherweise eintretende) Umstand ist zwar unangenehm, begründet für sich allein aber noch keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Lebensqualität der meldenden Person durch die Bekanntgabe ihrer Identität ernsthaft und dauerhaft gefährdet oder mit erheblichen negativen Auswirkungen für deren Privatund Familienleben verbunden wäre, wie der VeD ausführt. Dass die meldende Person im vorliegenden Fall konkret Vergeltungsmassnahmen zu befürchten hätte, wird jedenfalls weder glaubhaft dargelegt, noch bestehen gegenwärtig Hinweise für eine derartige Annahme.
6.4 Art. 194 Abs. 2 StPO bezweckt nicht den Schutz von mutmasslich beschuldigten Personen vor einer Strafverfolgung. Bei der meldenden Person handelt es sich um die Hauptverdächtige. Ohne Einsicht in die unzensierten Akten ist die Weiterführung des Strafverfahrens nicht möglich. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung überwiegt daher das Geheimhaltungsinteresse der meldenden Person.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Strafverfahren nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich eingeleitet wurde. Auch wenn der VeD im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Meldung vom 23. November 2015 keine Böswilligkeit annahm, bestehen jedenfalls keine hinreichenden und konkreten Anhaltspunkte, dass der Strafund Zivilkläger offensichtlich unbegründet Strafanzeige erhoben hatte oder offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind. Ob sich die meldende Person strafbar gemacht hat, wird die Staatsanwaltschaft zu beurteilen haben. Allfällige Zweifel an der Strafbarkeit der meldenden Person vermögen die Interessenabwägung daher nicht zu beeinflussen. Von einer Umgehung des verfahrensbzw. datenschutzrechtlichen Persönlichkeitsschutzes kann nicht ausgegangen werden. Es ist hinzunehmen, dass die Interessenabwägung nach Art. 194 Abs. 2 StPO zu einem anderen Ergebnis führen kann, als die vom VeD bzw. der VOL vorgenommene Abwägung. Zudem kann es bei der Interessenabwägung auch nicht darauf ankommen, ob schwerwiegende Delikte im Raum stehen. Wäre dies der Fall, müsste zwingend hingenommen werden, dass mutmasslich beschuldigte Personen bei geringfügigeren Delikten einer Strafverfolgung entkommen könnten. Ob der VeD der meldenden Person Vertraulichkeit zugesichert hatte, spielt bei der nach Art. 194 Abs. 2 StPO vorzunehmenden Interessenabwägung keine Rolle.
Bei dieser Ausgangslage ist das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Aktenbeizug gutzuheissen.
7. Weil der Entscheid nach Art. 194 Abs. 3 StPO kein Rechtsmittelverfahren im eigentlichen Sinne ist und – anders als etwa das Ausstandsverfahren – keine eigene Kostenregelung kennt, kommt die Grundregel von Art. 423 StPO zum Tragen, d.h.
die Kosten trägt der Kanton. Diese werden bestimmt auf CHF 600.00.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Das Gesuch um Aktenbeizug wird gutgeheissen. Das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, Veterinärdienst, wird angewiesen, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland die vollständigen und unzensierten Akten betreffend den Strafund Zivilkläger im Zusammenhang mit der Meldung vom 23. November 2015 herauszugeben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton.
3. Zu eröffnen:
- der Gesuchstellerin (mit den Akten)
- dem Gesuchsgegner Mitzuteilen:
- der Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________
- dem Strafund Zivilkläger, v.d. Rechtsanwältin D.________
Bern, 3. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.