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BK 2019 324 • OG BE BK 2019 324 KI-generiert

Public Prosecutor v. Complainant on Nightly Sleep Disturbances and Testicle Poking

Geschäftsnummer BK 2019 324
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal against the Public Prosecutor's decision not to pursue a criminal complaint against unknown persons for alleged "nightly sleep disturbances." The complainant accused neighbours of causing him physical discomfort, including the heating and "poking" of his testicles, which he believed was linked to a plot to turn him into a "prostitute policeman" and possibly related to tenants in his building. The Obergericht dismissed the appeal, holding that the original criminal complaint and the appeal submissions were incoherent, failed to provide any factual basis suggesting a criminally relevant offence, and therefore lacked the necessary initial suspicion (in dubio pro duriore) required to initiate a criminal investigation under Art. 310 para. 1 lit. a StPO. Given the bizarre nature of the claims suggesting the complainant's potential need for assistance, the court also ordered a notification to the Child and Adult Protection Authority.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 310 StPO, Art. 443 ZGB; Public Prosecutor v. Complainant on Nightly Sleep Disturbances and Testicle Poking: The Obergericht dismissed the appeal, holding that the original criminal complaint and the appeal submissions were incoherent, failed to provide any factual basis suggesting a criminally relevant offence, and therefore lacked the necessary initial suspicion (in dubio pro duriore) required to initiate a criminal investigation under Art. 310 para. 1 lit. a StPO. Given the bizarre nature of the claims suggesting the complainant's potential need for assistance, the court also ordered a notification to the Child and Adult Protection Authority.

Schlagwörter

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Strafanzeige Erwachsenenschutz Säumnis der Staatsanwaltschaft in dubio pro duriore Sexualdelikt Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 443 ZGB

The dispositive orders a notification to the Child and Adult Protection Authority based on this provision because the appellant appears helpless.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant is ordered to bear the costs of the appeal proceedings based on this article due to the outcome of the procedure.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Although mentioned in the reasoning regarding admissibility, these articles establishing the right to appeal against the prosecutor's decision (which was dismissed in the dispositive) are not explicitly cited in the final orders (1. and 2.).

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 324 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. August 2019

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen «Nächtliche Schlafstörungen»

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Juli 2019 (BM 19 26270)

Erwägungen:

1. Am 4. Juli 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen angeblicher «nächtlicher Schlafstörungen» zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht an die Hand. Dagegen erhob dieser am

17. Juli 2019 Beschwerde. Am 5. August 2019 zahlte er die mit Verfügung vom 25.

Juli 2019 verlangte Sicherheit von CHF 500.00. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, somit zur Beschwerdeführung legitimiert und auf die formund fristgerechte Beschwerde einzutreten wäre (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Wie nachfolgend gezeigt wird, ist sie nämlich materiell offensichtlich unbegründet.

3. Mit Anzeige vom 11. Juni 2019 lastete der Beschwerdeführer Personen aus der Nachbarschaft an, ihn nachts am Schlaf zu stören. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die Darlegungen des Beschwerdeführers vermöchten keinen hinreichenden Tatverdacht auf eine Straftat zu begründen. Bereits im Jahr 2004 habe er mehreren Personen in der Nachbarschaft angelastet, ihn ihm Schlaf zu stören, ohne in der Lage gewesen zu sein, einzelne Personen zurechenbare strafrechtlich relevante Tathandlungen aufzuzeigen. Dem Beschwerdeführer werde angeraten, ärztliche Hilfe zur Linderung seiner Schlafstörungen in Anspruch zu nehmen.

4. Die Beschwerde ist wie folgt begründet:

Ich wähne mich in Gefahr, denn ich bin der Meinung, dass meine Widersacher mich als Polizisten umwandeln wollen zur Nutte. Das ist eine strafbare Handlung! Zur Begründung möchte ich hinzufügen, dass mir in einer Nacht die Hoden erhitzt wurden. Als ich es schliesslich nicht länger ertrug, bin ich mitten in der Nacht (3 Uhr) ins Treppenhaus hinausgegangen, wo Licht brannte. Ich traf auf 2 Frauen, die in meiner Liegenschaft wohnen. Die eine war mit einem Handy und einem Laptop ausgerüstet. Beide Frauen habe ich wortlos in ihre Wohnungen respektive verjagt. Das Hodenleiden hörte augenblicklich auf. Ferner wurden mir später 2 andere Nächte die Hoden gepokert. Das ist sehr unangenehm und dauerte fast die ganzen Nächte lang. Aber da war kein Licht im Treppenhaus. Ich vermute, dass es der Mieter im 7. Stock ist, gerade über meiner Wohnung, Herr […], ein Deutscher, der mich schikaniert. Er hat nämlich eines Morgens um 5 30 Uhr heftig und des Öfteren an meine Haustüre geklingelt. Ich habe um diese Zeit natürlich nicht geöffnet. Dass diese Leiden psychischen Ursprungs sind ist nicht haltbar und können pharmakologisch nicht geheilt werden. Mein heutiger Fall ist nicht mit dem Verfahren vom 12. 8. 2004 zu vergleichen (U 0444 778 und U 0446 671 - 46676), da mein Zustand damals psychisch bedingt war und schliesslich mit Psychopharmaka geheilt werden konnte. Falls die Untersuchung, die Sie bitte an die Hand nehmen wollen, einen oder mehrere Täter aus dem Rotlichtmilieu ausfindig machen könnte nämlich die Drahtzieher, die dahinter stecken, dann halte ich an eine Entschädigung für Schlafentzug fest. Diese könnte sich auf Fr 1 000.-- belaufen.

5.

5.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore.

Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall – wenn die Sachund/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 219 E. 7). Eine Nichtanhandnahme darf nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende

Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten oder bei früheren Straftaten, welche nach derzeit geltendem Recht nicht mehr bestraft werden (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO).

Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 366 vom 2. Dezember 2015; Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1).

5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Es sind in keiner Art Tatsachen erkennbar, die auf einen Verdacht einer begangenen Straftat schliessen lassen.

Der Inhalt der Beschwerdeschrift erscheint wirr. Eine reale und strafrechtlich relevante Tathandlung ist nicht erkennbar. Eine tatsächliche Belästigung oder ähnliches durch die erwähnten Nachbarn kann weder der Anzeige noch der Beschwerde entnommen werden. Mangels hinreichenden Tatverdachts wurde das Verfahren daher richtigerweise nicht an die Hand genommen.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat ausserdem eine Meldung an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde zu erfolgen (Art. 443 ZGB).

Der Beschwerdeführer scheint hilfsbedürftig; es ist zumindest nicht auszuschliessen, dass sein augenfälliges Leiden mit falsch dosierten und/oder nicht (mehr) eingenommenen Medikamenten in Zusammenhang steht.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten von CHF 500.00 werden mit seiner Sicherheit verrechnet.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seiner geleisteten Sicherheit verrechnet.

3. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten)

- der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bern

Bern, 7. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.