Anticipated Counsel Appointment Retroactivity Dispute and Cost Sanction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant in a criminal case for property damage challenged a prosecutor's refusal to appoint a specific legal counsel as her official public defender. Following the filing of the appeal, the public prosecutor reversed the initial decision and appointed the requested legal counsel as official defender, effective from the date of the public defender application (March 10, 2019). The appellate court deemed the appeal largely moot, but denied the remaining part of the challenge, which sought to extend the public defender appointment date back to the initial client contact and file review (February 18, 2019), because such requests for retroactive appointment prior to the official application date must be explicitly made in the initial request, which the lawyer failed to do, incurring unnecessary costs due to insufficiently justified motions. The court therefore ordered the defense counsel to pay the court costs of the appeal proceedings based on the procedural fault.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 428 Abs. 2 Bst, Art. 417 StPO, Art. 135 Abs. 2 StPO, Art. 42 BGG, Art. 428 Abs. 2 Bst. a StPO, Art. 600 BGG; Anticipated Counsel Appointment Retroactivity Dispute and Cost Sanction: Following the filing of the appeal, the public prosecutor reversed the initial decision and appointed the requested legal counsel as official defender, effective from the date of the public defender application (March 10, 2019). The appellate court deemed the appeal largely moot, but denied the remaining part of the challenge, which sought to extend the public defender appointment date back to the initial client contact and file review (February 18, 2019), because such requests for retroactive appointment prior to the official application date must be explicitly made in the initial request, which the lawyer failed to do, incurring unnecessary costs due to insufficiently justified motions. The court therefore ordered the defense counsel to pay the court costs of the appeal proceedings based on the procedural fault.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for imposing the procedural costs on the lawyer who caused unnecessary costs through faulty procedural actions.
Cited regarding the determination of official remuneration at the end of the procedure.
Discussed as the hypothetical basis for imposing costs on the appellant because the favorable decision was achieved during the appeal procedure.
Cited in the legal notice (Rechtsmittelbelehrung) regarding the possibility of appeal to the Federal Tribunal.
Cited in the legal notice (Rechtsmittelbelehrung) regarding the possibility of appeal to the Federal Tribunal.
Cited in the legal notice (Rechtsmittelbelehrung) regarding the possibility of appeal to the Federal Tribunal.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 298 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Juli 2019
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Sachbeschädigung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 4. Juni 2019 (BJS 18 24238)
Erwägungen:
1. Am 4. Juni 2019 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das – sinngemässe – Gesuch von Rechtsanwältin B.________ um Einsetzung als amtliche Verteidigerin von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 10. März 2019 mit dem Antrag um «Recht zur unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als unentgeltlicher Rechtsbeistand» ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2019 Beschwerde.
Am 16. Juli 2019 nahm die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung zurück und verfügte die Einsetzung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin mit Wirkung ab 10. März 2019. Entsprechend beantragte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2019, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben und die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin, evtl. ihrer Rechtsvertreterin aufzuerlegen. Eventualiter seien die Verfahrenskosten der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit Replik vom
22. Juli 2019 liess die Beschwerdeführerin ausführen, das Datum der Einsetzung als amtliche Verteidigerin entspreche dem Datum der Gesuchseinreichung, berücksichtige aber nicht die vorgängig notwendige Kontaktaufnahme und Besprechung mit der Beschuldigten inkl. das Einholen der Akten ab dem 18. Februar 2019. Damit sei die vorliegende Beschwerde durch die Verfügung vom 16. Juli 2019 nicht vollumfänglich gegenstandslos geworden; die Verfügung vom 16. Juli 2019 beschränke den Anspruch auf amtliche Verteidigung in unverhältnismässigerund willkürlicherweise auf das Datum der Gesuchstellung. Zur Kostenfolge lässt die Beschwerdeführerin ausführen, man merke im Kontakt mit ihr sofort, dass sie geistig behindert sei.
2. Mit dem Widerruf der angefochtenen Verfügung und der Einsetzung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin ab dem 10. März 2019 wurde dem Begehren der Beschwerdeführerin zum grossen Teil entsprochen. Das Beschwerdeverfahren ist insoweit als gegenstandslos abzuschreiben.
3. Darüber hinausgehend ist die Beschwerde abzuweisen. Gesuche für die Einsetzung als amtliche Verteidigung werden üblicherweise und praxisgemäss grundsätzlich stets ab dem Datum der Gesuchseinreichung gewährt. Wird etwas anderes verlangt, ist wenn schon ein entsprechender Antrag zu stellen. Es ist an den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, korrekte und verständliche Rechtsbegehren zu stellen; dies insbesondere, wenn etwas beantragt wird, das nicht der Praxis der bernischen Strafbehörden entspricht. Die «Beschränkung» ist weder unverhältnismässig noch gar willkürlich.
4. Betreffend die Kostenfolge läge, hinsichtlich des gegenstandslos gewordenen Teils der Beschwerde, prinzipiell ein Anwendungsfall von Art. 428 Abs. 2 Bst. a StPO vor. Erwirkt nämlich eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat – hier also die Beschwerdeführerin –, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind. Es ist an der antragsstellenden
Partei, (auch für sie offensichtliche) Gegebenheiten durch kurze Ausführungen – inkl. geeigneter Beilagen – für die Strafbehörden erkenntlich zu machen. Aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin ergibt sich keineswegs sofort, dass diese geistig behindert ist. Immerhin fragte sie die Polizistin sogar, ob es vielleicht eine Verleumdung sei, wenn sie von jemandem zu Unrecht beschuldigt werde (EV- Protokoll vom 22.06.2018, Z. 56 f.). Zudem ist sie Mutter einer kleinen Tochter, welche bei ihr wohnt (Z. 91 ff.). Erst durch die Ausführungen im Rechtsmittelverfahren wurde für die Strafbehörden sichtbar, dass die Beschwerdeführerin geistig behindert ist. Allerdings liegt hier eine Konstellation vor, bei der es sachgerecht erscheint, die Verfahrenskosten direkt Rechtsanwältin Dr. B.________ zur Bezahlung aufzuerlegen. Bei Säumnis oder anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen können die Verfahrenskosten nämlich ungeachtet des Verfahrensausgangs derjenigen verfahrensbeteiligten Person auferlegt werden, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Als
verfahrensbeteiligte Person kann auch ein Rechtsbeistand kostenpflichtig werden, wenn er durch Verfahrensfehler, die mit einem Minimum an Vorsicht vermeidbar gewesen wären, unnötige Kosten verursacht hat. Davon ist mit Zurückhaltung auszugehen (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15
30 vom 9. März 2015; siehe auch GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 417 StPO, mit Hinweisen). Durch ihre nicht ausreichend begründeten Anträge und ihre – wie sich nun herausgestellt hat – unklaren Rechtsbegehren hat Rechtsanwältin Dr. B.________ unnötige Kosten verursacht, die mit einem Minimum an Vorsicht bei zu erwartender hochwertiger Mandatsführung mit kleinstem Aufwand zu vermeiden gewesen wären. Dies gilt sowohl hinsichtlich des nicht begründeten Gesuchs um Einsetzung als amtliche Verteidigerin (gegenstandslos gewordener Teil der Beschwerde) als auch hinsichtlich der erst in der Replik erkennbaren Absicht, die amtliche Verteidigung bereits ab dem 18. Februar 2019 zu gewähren (abgewiesener Teil der Beschwerde). Die Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden Rechtsanwältin Dr. B.________ zur Bezahlung auferlegt.
3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest.
4. Zu eröffnen:
- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________
- Rechtsanwältin Dr. B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten)
Bern, 23. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.