Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2019 288 • OG BE BK 2019 288 KI-generiert

Prosecutor Admitting Legal Successor, Rejecting Defense Request for Opinion on Italian Adoption Validity, Not Appealable

Geschäftsnummer BK 2019 288
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a criminal investigation for misappropriation, the Public Prosecutor's Office admitted a person as the legal successor and private claimant of the deceased victim based on an adoption under Italian law, while rejecting a request from the accused to obtain a legal opinion on the validity of the adoption. The court dismissed the accused’s appeal, ruling that the rejection of the request for a legal opinion on the adoption's validity was non-appealable under Art. 394 lit. b Swiss Criminal Procedure Code (SCPC) because the accused failed to demonstrate a non-remediable legal disadvantage or an imminent loss of evidence; mere savings in time and costs were insufficient grounds. Furthermore, the court found the accused failed to sufficiently substantiate the appeal against the admission of the legal successor as a private claimant, not addressing the lack of standing to appeal nor providing legal or factual reasons why the Italian adoption would preclude the person from being considered a relative and legal successor under Swiss law (Art. 110 para. 1 SCC in conjunction with Art. 121 para. 1 SCPC), thus failing to meet the minimum justification requirements under Art. 396 para. 1 SCPC.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 394 Bst, Art. 394 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 1 Bst; Prosecutor Admitting Legal Successor, Rejecting Defense Request for Opinion on Italian Adoption Validity, Not Appealable: The court dismissed the accused’s appeal, ruling that the rejection of the request for a legal opinion on the adoption's validity was non-appealable under Art. 394 lit. b Swiss Criminal Procedure Code (SCPC) because the accused failed to demonstrate a non-remediable legal disadvantage or an imminent loss of evidence; mere savings in time and costs were insufficient grounds. Furthermore, the court found the accused failed to sufficiently substantiate the appeal against the admission of the legal successor as a private claimant, not addressing the lack of standing to appeal nor providing legal or factual reasons why the Italian adoption would preclude the person from being considered a relative and legal successor under Swiss law (Art. 110 para. 1 SCC in conjunction with Art. 121 para. 1 SCPC), thus failing to meet the minimum justification requirements under Art. 396 para. 1 SCPC.

Schlagwörter

KI-generiert
Adoptionsrecht Erbrecht Rechtsgutachten Parteistellung der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation materielle Begründetheit Rechtsnachfolge | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 393 Abs. 2 StPO
Art. 393 Abs. 2 StPO vorliege, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
Art. 393 Abs. 1 Bst
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können grundsätzlich innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 394 Bst
Ausgeschlossen ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 Bst.
Art. 394 StPO
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 394 StPO). Es muss ein konkretes Risiko des Beweisverlustes bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts
Art. 396 Abs. 1 StPO
Cited in the reasoning section to emphasize the obligation to substantiate the appeal.
Art. 385 Abs. 1 Bst
Die beschwerdeführende Partei hat insbesondere genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst.
Art. 385 StPO
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 385 StPO).
Art. 396 StPO
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können grundsätzlich innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning section regarding standard appeal deadlines and procedures, but the non-admission (Eintretensablehnung) is based on procedural deficiencies relating to the lack of substantiation.

Art. 394 Bst. b StPO

Cited in the reasoning section as the exception rule preventing appeal against the rejection of evidence requests unless a non-remediable disadvantage exists.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning section to emphasize the obligation to substantiate the appeal.

Art. 385 Abs. 1 Bst. a und b StPO

Cited in the reasoning section defining the obligation to specify the points of the contested decision and the reasons for a different decision.

Art. 385 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning section explaining why no subsequent deadline for rectification was set due to the formal representation by a lawyer.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning section defining the requirement for legal standing (legitimation) to file an appeal.

Art. 110 Abs. 1 StGB

Substantive rule mentioned in the reasoning section regarding the definition of 'Angehöriger' (relative) relevant to the succession issue.

Art. 121 Abs. 1 StPO

Substantive rule mentioned in the reasoning section regarding the right of succession in criminal proceedings applied in the context of the non-admission.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Procedural rule according to which the losing party, including the party whose appeal is not heard, bears the procedural costs.

Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO

Procedural rule applied in the dispositive to order the appellant to pay compensation (Entschädigung) to the opposing party (Straf- und Zivilkläger 2).

Art. 385 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning as the basis for waiving the setting of a deadline for rectification (Nachfrist).

Art. 1

The primary order stating that the appeal is not heard (non-admission).

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to establish that the appellant is liable for costs because the appeal was not admitted.

Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO

Used for the order obliging the appellant to pay compensation to the co-party Straf- und Zivilkläger 2.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 288 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. November 2019

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Schlup Gerichtsschreiberin Lustenberger

Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. a.o. Staatsanwältin G.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern

C.________ AG v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ Strafund Zivilklägerin 1

E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Strafund Zivilkläger 2

Gegenstand Rechtsnachfolge / Abweisung Beweisanträge Strafverfahren wegen Veruntreuung

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 13. Juni 2019 (W 17 280)

Erwägungen:

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Verfahren gegen A.________ wegen qualifizierter Veruntreuung. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 liess sie E.________ als Rechtsnachfolger der verstorbenen H.________ sel. als Privatkläger im Verfahren zu (Ziff. 1). Einen Beweisantrag der C.________ AG (nachfolgend: Strafund Zivilklägerin 1), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, auf Erstellung eines Rechtsgutachtens durch das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung der Universität Lausanne wies die Staatsanwaltschaft ab (Ziff. 2). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Juni 2019 Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und E.________ sei im Verfahren W 17 280 nicht als Rechtsnachfolger von H.________ zuzulassen.

Eventualiter sei die Sache zur weiteren Beweiserhebung und Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Bern. Am 21. Juni 2019 hatte die Strafund Zivilklägerin 1 ebenfalls Beschwerde gegen die genannte Verfügung eingereicht und deren Aufhebung beantragt (vgl. dazu BK 19 281). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte E.________ (nachfolgend: Strafund Zivilkläger 2) am 12. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Weiter sei festzustellen, dass kein Beschwerdegrund i.S.v. Art. 393 Abs. 2 StPO vorliege, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Die fallführende a.o. Staatsanwältin plädierte als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft am 16. Juli 2019 ebenfalls für eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer erklärte am 7. Oktober 2019 nach mehrmals erstreckter Frist, auf weitere Ausführungen zu verzichten.

2. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können grundsätzlich innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

Ausgeschlossen ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 Bst. b StPO).

2.1 Die genannte Bestimmung soll Verfahrensverzögerungen im Vorverfahren verhindern und dient damit dem Beschleunigungsgebot. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer. Von einem nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann. Der Beschwerdeführer hat mit anderen Worten zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, und nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (BGE 136 IV 92 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014; 1B_55/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2; GUIDON, in:

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 394 StPO). Es muss ein konkretes Risiko des Beweisverlustes bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts

1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Gleichzeitig darf der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern muss rechtlicher Natur sein (BGE 133 IV 139 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2).

2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, die Staatsanwaltschaft habe sich mit keinem Wort mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein rechtskräftiger Adoptionsentscheid vorliege. Es sei daher davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage sei, das ausländische Recht und die damit einhergehende Frage der Rechtmässigkeit der Adoption zu ermitteln, weshalb dazu ein Gutachten einzuholen sei. Die Klärung dieser Frage rechtfertige sich bereits heute, zumal damit Zeit und Kosten für das weitere Verfahren eingespart werden könnten.

2.3 Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer den drohenden Beweisverlust nicht hinreichend zu begründen. Zunächst ist nicht klar, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht dazu befähigt sein sollte, die Rechtmässigkeit der nach italienischem Recht erfolgten Adoption zu prüfen und es hierfür ein Gutachten brauchen soll. Zudem reicht der pauschale Verweis, mit der gutachterlichen Klärung dieser Frage liessen sich Zeit und Kosten für das weitere Verfahren einsparen, nicht aus, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen. Überhaupt legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, worin konkret sein Nachteil bestehen soll, wenn der Strafund Zivilkläger 2 sich am Verfahren beteiligt. Soweit der Beschwerdeführer also indirekt, indem er sich auf die angefochtene Verfügung bezieht und deren Aufhebung beantragt, verlangt, es sei ein Rechtsgutachten über die Rechtsgültigkeit der Adoption einzuholen, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

3.

3.1 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat insbesondere genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst.

a und b StPO). Es ist genau anzuführen, aus welchen sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründen ein anderslautender Entscheid und damit Änderungen i.S.v.

Art. 385 Abs. 1 Bst. a StPO angezeigt sind (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 385 StPO). Dazu gehört auch, sich mit den Beschwerdevoraussetzungen, wie etwa der Legitimation, auseinanderzusetzen (GUIDON, a.a.O., N. 9c zu Art. 396 StPO). Von fachkundigen Personen wie Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie die Beschwerde formgerecht einreichen. Entsprechend muss in solchen Fällen in der Regel, wenn nicht ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis infrage kommen, keine Nachfrist zur Verbesserung (Art. 385 Abs. 2 StPO) angesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2; ZIEGLER/KELLER, in:

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 385 StPO).

Zur Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung vorweisen kann (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 382 StPO).

3.2 Die Beschwerdeschrift äussert sich zum Kernthema, nämlich zur Frage, ob der Strafund Zivilkläger 2 als solcher im Verfahren zuzulassen ist, nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, der Staatsanwaltschaft pauschal fehlende Kompetenz für die Beurteilung dieser Frage zu unterstellen und die Anordnung eines Rechtsgutachtens zu verlangen. Zur Beschwerdelegitimation – welche mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_261/2017 vom 17. Oktober 2017, wo das Bundesgericht auf eine Beschwerde eines Beschuldigten gegen die Zulassung einer Privatklägerin nicht eingetreten ist – nicht ohne weiteres als gegeben erachtet werden kann, macht der Beschwerdeführer keine Ausführungen. Vor allem aber legt er mit keinem Wort dar, weshalb der nach italienischem Recht von H.________ sel. adoptierte Strafund Zivilkläger 2 nicht als Angehöriger i.S.v. Art. 110 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und damit als Rechtsnachfolger i.S.v. Art.

121 Abs. 1 StPO gelten könne. Er nennt weder rechtliche noch tatsächliche Gründe, weshalb die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, den Strafund Zivilkläger

2 gestützt auf die genannten Bestimmungen im Verfahren zuzulassen, falsch oder unangemessen sein sollte. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht nach. Infolgedessen wird auf die Beschwerde auch insoweit nicht eingetreten, als der Beschwerdeführer beantragt, der Strafund Zivilkläger 2 sei nicht als Rechtsnachfolger von H.________ sel. im Verfahren zuzulassen. Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, konnte auf das Ansetzen einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO verzichtet werden.

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da im Ergebnis auf die Beschwerde gesamthaft nicht eingetreten wird, wird der Beschwerdeführer vollumfänglich kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 800.00 festgesetzt und nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer dem Strafund Zivilkläger 2 gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Da Rechtsanwalt F.________ weder eine Honorarnote eingereicht, noch die Einreichung einer solchen in Aussicht gestellt hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Die Beschwerdekammer erachtet, insbesondere mit Blick auf die Parallelität zum Verfahren BK 19 281, hierfür einen Betrag von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für angemessen.

Die Strafund Zivilklägerin 1 ist durch die Beschwerde des Beschuldigten nicht direkt betroffen, weshalb sie nicht zur Stellungnahme eingeladen wurde. Dementsprechend sind ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Strafund Zivilkläger 2 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Strafund Zivilklägerin 1, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________

- dem Strafund Zivilkläger 2, v.d. Rechtsanwalt F.________

- a.o. Staatsanwältin G.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft

Bern, 13. November 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Lustenberger

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.