Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2019 272 • OG BE BK 2019 272 KI-generiert

Defendant's Appeal Against Continuation of Battery and Drug Proceedings Dismissed

Geschäftsnummer BK 2019 272
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant appealed the Regional Court's decision to continue criminal proceedings against him for multiple counts of simple battery and assault against his former partner, as well as drug offenses, arguing the case should have been dropped. The Appellate Chamber dismissed the appeal, ruling that the challenged decision—which confirmed the continuation of the proceedings and implicitly rejected the defendant's plea for dismissal following the opening of a formal investigation—constituted a procedural order not subject to immediate appeal unless it entailed an irreparable legal disadvantage, which was not the case here. The court reasoned that purely factual drawbacks like procedural length or cost do not meet the threshold for an irreparable disadvantage, and any legal harm from a conviction could be remedied through appeal against the final verdict; furthermore, the law generally intended to block appeals against the initiation of main proceedings to prevent delays, thus making the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 65 Abs. 1 StPO, Art. 93 Abs. 1 Bst, Art. 393 StPO, Art. 323 StPO; Defendant's Appeal Against Continuation of Battery and Drug Proceedings Dismissed: The Appellate Chamber dismissed the appeal, ruling that the challenged decision—which confirmed the continuation of the proceedings and implicitly rejected the defendant's plea for dismissal following the opening of a formal investigation—constituted a procedural order not subject to immediate appeal unless it entailed an irreparable legal disadvantage, which was not the case here. The court reasoned that purely factual drawbacks like procedural length or cost do not meet the threshold for an irreparable disadvantage, and any legal harm from a conviction could be remedied through appeal against the final verdict; furthermore, the law generally intended to block appeals against the initiation of main proceedings to prevent delays, thus making the appeal inadmissible.

Schlagwörter

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Klagegründe Einstellung wegen Körperverletzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids fristlose Entlassung Strafuntersuchung prozessleitende Verfügungen Fortführung des Verfahrens | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 396 Abs. 1 StPO
Art. 396 Abs. 1 StPO, Art.
Art. 65 Abs. 1 StPO
Gleiches ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 StPO, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können.
Art. 93 Abs. 1 Bst
Der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist auf kantonaler Ebene der Gleiche wie jener, der in Anwendung von Art. 93 Abs. 1 Bst.
Art. 393 StPO
13 zu Art. 393 StPO; BGE 143 IV 175 E.
Art. 323 StPO
Art. 65 StPO
Gleiches ergibt sich aus Art. 65 Abs.
Art. 324 Abs. 2 StPO
3 und Art. 324 Abs. 2 StPO ist die Eröffnung einer Strafuntersuchung und die Anklageerhebung nicht anfechtbar.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant because the court did not rule on the appeal.

Art. 135 Abs. 2 StPO

Applied to order that the remuneration for the appointed counsel will be determined by the judging court at the end of the proceedings.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 272 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Juni 2019

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Strafund Zivilklägerin

Gegenstand Fortführung des Verfahrens Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung (mehrfach), Tätlichkeiten (mehrfach) und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 28. Mai 2019 (PEN 19 83)

Erwägungen:

1. Beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfahren gegen A.________ hängig. Ihm werden einfache Körperverletzung (mehrfach)

und Tätlichkeiten (mehrfach) zum Nachteil seiner damaligen Lebenspartnerin sowie Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 stellte das Regionalgericht fest, dass kein Grund für die Verfahrenseinstellung vorliege und das Strafverfahren fortgeführt werde. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 13. Juni 2019 Beschwerde ein und stellte folgende Anträge:

1. Die Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 28. Mai 2019 betreffend Fortführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (PEN 19 83) sei aufzuheben.

2. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung (mehrfach) und Tätlichkeiten (mehrfach) zu Nachteilen von C.________ sei einzustellen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an das Regionalgericht Oberland zurückzuweisen.

4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO;

SR 312]).

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b Satzteil 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

Ausgenommen ist die Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO). Gleiches ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 StPO, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können.

2.2 Die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht. Einer näheren Prüfung bedarf jedoch die Frage, ob die angefochtene Verfügung der Beschwerde zugänglich ist.

2.2.1 Mit Blick auf die Praxis der Beschwerdekammer bedarf es für die Anfechtung einer im Vorfeld der Hauptverhandlung ergangenen, verfahrensleitenden Verfügung des Gerichts eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl. zum Ganzen jüngst BK 19 100 vom 23. Mai 2019 E. 2.2.1 und E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist auf kantonaler Ebene der Gleiche wie jener, der in Anwendung von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) gilt (GUIDON, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 393 StPO; BGE 143 IV 175 E. 2.3

[= Pra 2018 Nr. 22]). Der Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG zufolge muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Endoder anderen Entscheid nicht mehr behoben werden kann. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen hingegen nicht aus. Der Nachweis über das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils obliegt dem Beschwerdeführer (GUIDON, a.a.O., N. 13 zu Art. 393 StPO;

Urteile des Bundesgerichts 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1 und 2;

1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_240/2013 vom 16. Juli 2013 E. 2;

BGE 136 IV 92 E. 4 und 137 III 380 E. 1.2.1).

Die Fortführung des Verfahrens bewirkt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Sollte ein Schuldspruch erfolgen, steht es dem Beschwerdeführer offen, dagegen Berufung zu erheben und seinen Einwand, wonach das Verfahren zu Unrecht fortgeführt statt eingestellt worden sei, erneut überprüfen zu lassen. Sollte das Berufungsgericht zu einem anderen Schluss als das erstinstanzliche Gericht gelangen, wird der durch den erstinstanzlichen Schuldspruch erlittene Nachteil wieder beseitigt Aus dem Umstand, dass gegen eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 323 StPO) die Beschwerde offen steht, lässt sich für die hier interessierende Frage der Zulässigkeit der Beschwerde nichts ableiten. Bei verfahrensleitenden Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte sind der Beschwerdemöglichkeit enge Grenzen gesetzt. Dies ist vom Gesetzgeber so gewollt und dient der Verfahrensökonomie und -beschleunigung. Gerichtsverfahren sollen nicht durch Beschwerden erschwert und verzögert werden. Verfahrensleitende Anordnungen sind daher in der Regel nur mit dem Endentscheid anfechtbar (u.a. JENT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 65 StPO).

Die angefochtene Verfügung fällt somit unter die in Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO genannte Ausnahme und ist der Beschwerde nicht zugänglich.

2.2.2 Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde spricht auch ein weiterer Grund:

Der Beschwerdeführer machte in seiner Einsprache vom 7. März 2019 geltend, dass das Strafverfahren nach der Nichtanhandnahme vom 2. Februar 2018 nicht wieder hätte aufgenommen werden dürfen, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt gewesen seien. Das Verfahren sei deshalb einzustellen. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Akten dem Regionalgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen hatte, räumte Letzteres den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit ein, sich zur Frage der Wiederaufnahme zu äussern. In der angefochtenen Verfügung wies das Regionalgericht nun implizit die in der Einsprache verlangte Einstellung ab, indem es festgestellt hat, dass kein Grund für eine Verfahrenseinstellung vorliege. Gegen eine solche Verfügung ist eine Beschwerde jedoch ausgeschlossen:

Gemäss Art. 309 Abs. 3 und Art. 324 Abs. 2 StPO ist die Eröffnung einer Strafuntersuchung und die Anklageerhebung nicht anfechtbar. Andernfalls würde die beschuldigte Person die Möglichkeit erhalten, sich gegen die Durchführung des Hauptverfahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt war (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 75 vom

3. März 2015 E. 2.2). Dies muss gemäss Praxis der Beschwerdekammer sinngemäss auch für die Durchführung des Hauptverfahrens gelten (Entscheide des Obergerichts des Kantons BK 16 142 vom 18. April 2016 E. 2.2, BK 15 330 vom

29. Oktober 2015 E. 2.2 und BK 11 280 vom 17. November 2011 E. 3). Gründe, welche für ein Zurückkommen auf diese Praxis sprächen, sind nicht ersichtlich.

2.3 Die Beschwerde ist somit ausgeschlossen. Auf sie ist offensichtlich nicht einzutreten.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Der durch das Beschwerdeverfahren entstandene Aufwand der amtlichen Verteidigung bzw. die entsprechende Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Strafund Zivilklägerin (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)

- der Generalstaatsanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)

- dem Regionalgericht Oberland, a.o. Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt F.________ (O 18 1099; unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)

Bern, 19. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.