Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2019 20 • OG BE BK 2019 20 KI-generiert

Dismissal of Appeal Against Non-Prosecution for Alleged Defamation Instigation

Geschäftsnummer BK 2019 20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The situation involves a criminal complaint filed by an individual (the petitioner) against another (the accused) for alleged defamation or slander, based on a warning letter the petitioner received from their landlord about aggressive behavior, which the petitioner suspected the accused instigated. The Regional Public Prosecutor's Office decided not to pursue the prosecution on the grounds that the criminal elements were clearly not met, prompting the petitioner to appeal this decision. The court, acting as the appellate authority, dismissed the appeal, reasoning that the mere fact the accused had previously filed a complaint against the petitioner for stalking was insufficient to establish the necessary initial suspicion ("Anfangsverdacht") that the accused had prompted the landlord's warning; a criminal investigation is not warranted based solely on rumors, assumptions, or the need to search for evidence without an existing plausible factual basis for a crime. The court also declined to address the petitioner's alternative requests concerning investigations into other alleged offenses or information rights regarding other proceedings involving the accused, as these fell outside the scope of the appeal against the non-prosecution decision.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 395 Bst, Art. 395 StPO, Art. 309 Abs. 1 Bst, Art. 310 Abs. 1 Bst; Dismissal of Appeal Against Non-Prosecution for Alleged Defamation Instigation: The Regional Public Prosecutor's Office decided not to pursue the prosecution on the grounds that the criminal elements were clearly not met, prompting the petitioner to appeal this decision. The court, acting as the appellate authority, dismissed the appeal, reasoning that the mere fact the accused had previously filed a complaint against the petitioner for stalking was insufficient to establish the necessary initial suspicion ("Anfangsverdacht") that the accused had prompted the landlord's warning; a criminal investigation is not warranted based solely on rumors, assumptions, or the need to search for evidence without an existing plausible factual basis for a crime. The court also declined to address the petitioner's alternative requests concerning investigations into other alleged offenses or information rights regarding other proceedings involving the accused, as these fell outside the scope of the appeal against the non-prosecution decision.

Schlagwörter

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Strafverfolgung wegen Ehrverletzung Durchsuchung Rückzug des Strafantrags Anstiftung Rügeprinzip disziplinarische Entlassung Nichtanhandnahme | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 396 Abs. 1 StPO
Art. 396 Abs. 1 StPO, Art.
Art. 395 Bst
2.2 Da es sich bei den der Nichtanhandnahme zugrunde liegenden Tatbeständen um Übertretungen handelt, ist die Beschwerde durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen als Einzelrichterin zu beurteilen (Art. 395 Bst.
Art. 395 StPO
2014, N. 2 zu Art. 395 StPO).
Art. 309 Abs. 1 Bst
3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst.
Art. 310 Abs. 1 Bst
Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst.
Art. 174 Abs. 1 StGB
Cited in the reasoning when defining the offense of defamation (Verleumdung).
Art. 101 Abs. 1 i.V.m
Akteneinsichtsrecht gewährt wird (Art. 101 Abs. 1 i.V.m.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The Tribunal applied this provision in the reasoning to determine the allocation of the appeal costs.

Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und 105 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to address the appellant's secondary request regarding an 'Informationsrecht' (right to information).

Art. 395 Bst. a StPO

Cited in the reasoning to justify that the appeal was to be judged by a single judge because the underlying issue concerned a contravention.

Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning to define the conditions under which the Public Prosecutor's Office must decide not to open proceedings.

Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning to define the conditions under which the Public Prosecutor's Office opens an investigation.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to confirm the admissibility and deadline for filing the appeal against the decision not to prosecute.

Art. 118 Abs. 2 und 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish the appellant's legitimacy to file the appeal against the decision not to prosecute.

Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11)

Cited in the reasoning concerning the jurisdiction and the right to appeal.

Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)

Cited in the reasoning for waiving the exchange of written submissions.

Art. 174 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning when defining the offense of defamation (Verleumdung).

Art. 173 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311)

Cited in the reasoning when defining the offense of slander (Üble Nachrede).

Art. 66 BGG

Implicitly applied via Art. 428 Abs. 1 StPO for the allocation of appeal costs.

Art. 68 BGG

Implicitly applied via Art. 428 Abs. 1 StPO for the allocation of appeal costs.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 19 20 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Februar 2019

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 27. Dezember 2018 (O 18 15088)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen übler Nachrede, evtl.

Verleumdung, nicht an die Hand. Hiergegen erhob B.________ am 17. Januar 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Ermittlungen gegen die Beschuldigte seien weiterzuführen. Eventualiter habe die Staatsanwaltschaft ihn schriftliche über laufende Verfahren gegen die Beschuldigte zu informieren.

Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;

SR 312.0]).

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Als Strafantragsteller und damit Straf-, allenfalls auch Zivilkläger ist der Beschwerdeführer durch die Nichtanhandnahme seiner gegen die Beschuldigte eingereichten Anzeige unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 118 Abs. 2 und 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des unter E. 4 hiernach Ausgeführten – einzutreten.

2.2 Da es sich bei den der Nichtanhandnahme zugrunde liegenden Tatbeständen um Übertretungen handelt, ist die Beschwerde durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen als Einzelrichterin zu beurteilen (Art. 395 Bst. a StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.

2014, N. 2 zu Art. 395 StPO).

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO).

Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom

25. Oktober 2017 E. 2.2.2).

3.2 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Üble Nachrede, Art. 173 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Verleumdung, Art. 174 Abs. 1 StGB).

3.3 Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten vor, ihn bei der Vermieterschaft verleumdet zu haben und bezieht sich dabei auf ein Schreiben der C.________ vom

30. Oktober 2018, in welcher sie ihn darüber informiert, dass gegen seine Person Klagen und Hilferufe wegen aggressiven und unberechenbaren Verhaltens eingegangen seien, ein solches Verhalten nicht geduldet würde und bei nochmaligem Vorkommen zur Kündigung der Wohnung führe. Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. November 2018 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er keine Beweise dafür habe, dass die Beschuldigte hinter den gegen ihn erhobenen Vorwürfen stecke. Er könnte sich aber aufgrund der zwei gegen ihn im Jahr 2017 erhobenen Anzeigen wegen Stalking vorstellen, dass sie es gewesen sei (Einvernahmeprotokoll Z. 63 ff.).

Im vorgenannten Schreiben der C.________ wird dem Beschwerdeführer (u.a.)

strafbares Verhalten (Beschimpfung, Drohung) vorgeworfen. Ein solcher Vorwurf könnte – ohne weiter auf den Entlastungsund Wahrheitsbeweis näher einzugehen

– grundsätzlich geeignet sein, im Sinn von Art. 173 und 174 StGB den Ruf zu schädigen (BGE 132 IV 112 E. 2.2 und 131 IV 154 E. 1.2). Dass die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung eröffnet hat, sondern das Verfahren mittels Nichtanhandnahme schliessen will, ist ungeachtet dessen nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass tatsächlich die Beschuldigte die von der Vermieterschaft erlassene Verwarnung ausgelöst hat. Allein der Umstand, dass die Beschuldigte gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen Stalking eingereicht haben soll, vermag keinen Anfangsverdacht zu begründen. Der auf Vermutungen basierende Verdacht rechtfertigt somit die Einleitung einer Strafuntersuchung nicht.

Es ist auch nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, ohne bestehenden Anfangsverdacht nach Hinweisen zu forschen, die einen hinreichenden Tatverdacht begründen würden.

Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als unbegründet.

4. Der Streitgegenstand ist auf das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte wegen angeblicher Ehrverletzung Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer die Eröffnung der Strafuntersuchung mit der Begründung anbegehrt, dass Ermittlungen zulasten der Beschuldigten möglicherweise schwerwiegendere Offizialdelikte offenlegen könnten, geht er über den Verfahrensgegenstand hinaus und kann nicht gehört. Gleiches gilt hinsichtlich seines Eventualantrags, wonach ihn die Staatsanwaltschaft über sämtliche, gegen die Beschuldigte geführten Verfahren informieren soll. Insoweit kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden.

Der Vollständigkeit wegen wird der Beschwerdeführer bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass nur den Parteien und allenfalls – in ihren Rechten unmittelbar betroffene – weiteren Verfahrensbeteiligten ein «Informationsrecht» resp. Akteneinsichtsrecht gewährt wird (Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und 105 Abs. 2 StPO). Soweit sich der Beschwerdeführer auf Verfahren bezieht, von denen er nicht unmittelbar betroffen ist, stünde ihm kein Informationsrecht zu.

5. Gestützt auf das Ausgeführte ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei diesem Ausgang in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 600.00 und mit der geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe verrechnet.

Die Verfahrensleitung verfügt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe verrechnet.

3. Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer

- der Beschuldigten

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten)

Bern, 8. Februar 2019 Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.