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BK 2019 199 • OG BE BK 2019 199 KI-generiert

Private Prosecutor's Right to Appointed Counsel in Sensitive Criminal Investigation

Geschäftsnummer BK 2019 199
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A private prosecutor in a criminal proceeding concerning threats, assault, and property damage sought free legal aid, including the appointment of an official legal counsel, following the public prosecutor's initial rejection of the request. The appellate court found the appeal partially justified, granting the private prosecutor liberation from advance payments and procedural costs, but originally questioning the necessity of an appointed counsel, as the initial charges were not considered grave enough. However, the court ultimately reversed the lower instance's decision regarding the counsel, reasoning that the proceedings had entered a sensitive phase of investigation into potential sexual offenses, where the private prosecutor’s lawyer had demonstrably played a crucial role in enabling her to make statements, and given the potential severity and complexity of the new charges, an official legal counsel was deemed necessary to safeguard the victim’s rights and ensure procedural fairness, especially when considering the likelihood of the accused eventually being appointed a public defender.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 136 Abs. 2 StPO, Art. 136 StPO, Art. 132 Abs. 1 Bst; Private Prosecutor's Right to Appointed Counsel in Sensitive Criminal Investigation: The appellate court found the appeal partially justified, granting the private prosecutor liberation from advance payments and procedural costs, but originally questioning the necessity of an appointed counsel, as the initial charges were not considered grave enough. However, the court ultimately reversed the lower instance's decision regarding the counsel, reasoning that the proceedings had entered a sensitive phase of investigation into potential sexual offenses, where the private prosecutor’s lawyer had demonstrably played a crucial role in enabling her to make statements, and given the potential severity and complexity of the new charges, an official legal counsel was deemed necessary to safeguard the victim’s rights and ensure procedural fairness, especially when considering the likelihood of the accused eventually being appointed a public defender.

Schlagwörter

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Recht auf einen Verteidiger Urkundsbeamter Strafuntersuchung Privatstrafklage Opportunitätsprinzip Opferrechte Unentgeltliche Rechtspflege | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited to determine that the Canton of Bern bears the costs of the appeal proceedings.

Art. 135 Abs. 2 StPO

Cited in connection with the regulation of official remuneration for legal aid at the end of the proceedings.

Art. 136 Abs. 1 StPO

Cited as the general basis for granting free legal aid to the private plaintiff in criminal proceedings concerning the enforcement of civil claims.

Art. 136 Abs. 2 StPO

Cited to define the scope of free legal aid (exemption from deposits, exemption from procedural costs, and appointment of counsel).

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 199 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. August 2019

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern

B.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________ Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin

Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege Strafverfahren wegen Drohung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. April 2019 (BM 18 45562)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen Drohung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung etc. Mit Verfügung vom 17. April 2019 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Strafund Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. April 2019 Beschwerde und beantragte was folgt:

1. Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. April 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichneten als amtlicher Rechtsbeistand;

2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. April 2019 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

Prozessualer Antrag:

3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Zivilabteilung, über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. unentgeltliche Rechtspflege, vom 04. Februar 2019 zu sistieren;

4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichneten als amtlicher Rechtsbeistand;

unter Kostenund Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MWST.

Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 eröffnete die Verfahrensleitung einen Schriftenwechsel, wies das Sistierungsgesuch ab und bestimmte, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit dem Endentscheid entschieden werde. In ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft was folgt:

1. Die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege betreffend Befreiung von Vorschuss und Sicherheitsleistung sowie Befreiung von den Verfahrenskosten zu gewähren ist. Darüber hinausgehend sei die Beschwerde abzuweisen.

2. Im Umfang des Obsiegens der Beschwerdeführerin seien die Kosten vom Kanton zu tragen. Im Umfang ihres Unterliegens seien die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; allenfalls unter Gewährung des von ihr beantragten Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und entsprechender Verpflichtung zur Nachzahlung.

Mit Replik vom 26. August 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren in der Sache fest.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO;

SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Inter-

essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschussund Sicherheitsleistungen (Bst. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (Bst. b) sowie die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Bst. c).

Die Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistands beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014. N. 17 zu Art. 136 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur StPO

2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 136 StPO). Vorausgesetzt wird, dass die Privatklägerschaft auf sich selbst gestellt nicht in der Lage wäre, ihre Zivilklage effizient einzubringen und zu vertreten. Dies gilt, wenn komplizierte Sachoder Rechtsfragen anstehen (SCHMID, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 136 StPO).

Zudem ist bei der geschädigten Person namentlich danach zu fragen, ob sie durch das untersuchte Delikt in schwerwiegender Weise betroffen worden ist (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 17 zu Art. 136 StPO). So wird in Bagatellsachen die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kaum in Betracht fallen, womit eine gewisse Kongruenz zum Anspruch der beschuldigten Person auf anwaltschaftlichen Beistand nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO angestrebt wird (LIEBER, a.a.O., N.

11 zu Art. 136 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts

3. Aufl. 2017, N. 768 Fn. 303). Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs.

3 BV kann der geschädigten Person im Adhäsionsprozess in der Regel zugemutet werden, dass sie ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend macht (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 18 zu Art. 136 StPO). Das Bundesgericht geht davon aus, dass ein durchschnittlicher Bürger in der Lage sein sollte, seine Interessen im Zusammenhang mit der Anmeldung von Schadenersatzund Genugtuungsansprüchen selber wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 2b; BGE 116 Ia

459 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 1B_39/2019 vom 20.03.2019 E. 2.4). Alter, Wohnort im Ausland, mangelnde Ausbildung und Sprachkenntnisse, gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung, überdurchschnittliche Komplexität des festzustellenden Sachverhalts oder der sich stellenden prozessoder materiellrechtlichen Fragen, schwierig zu ermittelnde und zu beziffernde Schadensposten können die Annahme der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung begründen (BGE 123 I 145 E. 2b/bb-cc; Urteile des Bundesgerichts 1B_314/2016 vom 28.09.2016 E. 2.1; 1B_45/2012 vom 08.06.2012 E. 4.5).

4. Die Beschwerdekammer stellt wie die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege betreffend Befreiung von Vorschuss und Sicherheitsleistung sowie Befreiung von den Verfahrenskosten zu gewähren ist. Nachfolgend ist einzig

noch auf die strittige Frage einzugehen, ob Rechtsanwalt C.________ der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen ist.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt und zu Unrecht die Voraussetzungen der notwendigen anwaltlichen Vertretung verneint. Der Fall weise tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf.

5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, allein der Umstand, dass gegenseitige Vorwürfe erhoben würden und die betroffene Partei zugleich beschuldigte Person und Privatklägerin sei, mache die Bestellung eines Rechtsbeistands nicht notwendig (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 377 vom 14.01.2016; Urteil des Bundesgerichts 1B_39/2019 vom 20.03.2019 E. 2.5). Es handle sich hier um klar umrissene und überschaubare Tatvorwürfe, die einerseits von der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei einlässlich dargelegt worden seien und sich andererseits aus den Chat-Protokollen ergäben. Bei den Anschuldigungen handle es sich nicht um schwerwiegende Delikte (Drohungen, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung etc.). Mangels Anzeige und Aussagen sei kein Verfahren wegen Sexualdelikten eröffnet. Solche Delikte seien nicht Verfahrensgegenstand. Aus den Akten sei keine besondere psychische Belastung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den angezeigten Delikten zu erkennen. Bei der Befragung vom

26. Oktober 2018 habe sie ausgesagt, dass es ihr seit der Trennung vom Beschuldigten – ihrem Ehemann – gut gehe (S. 2 Z. 21-24). Sie sei auch ohne Anwalt in der Lage gewesen, ihre Anliegen zu deponieren. Überdies sei der Beschuldigte derzeit nicht vertreten, weshalb unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht notwendig erscheine.

Sollte sich dies ändern, sei es ihr unbenommen, erneut ein Gesuch zu stellen.

5.3 In der Replik lässt die Beschwerdeführerin ergänzen, sie habe lange nicht den Mut gehabt, Aussagen gegen den Beschuldigten zu machen. Erst nach intensiven Gesprächen mit Rechtsanwalt C.________ und der Regelung ihrer Trennung mit Eheschutzmassnahmen – insbesondere der Errichtung eines Kontaktverbots – habe sie sich nun getraut, detailliert auszusagen. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2019 habe sie sich bereit erklärt, Aussagen zu den Sexualdelikten zu machen. Sie habe mit der Schilderung der Vorfälle begonnen, bevor die Einvernahme aus zeitlichen Gründen habe unterbrochen werden müssen.

5.4 Die Beschwerde erweist sich auch hinsichtlich der beantragten Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands als begründet. Der Generalstaatsanwaltschaft ist zwar insoweit beizupflichten, als sie ausführt, dass rein in Bezug auf die Vorwürfe der Drohungen, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung die Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ nicht geboten wäre.

Jedoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass ebenfalls Sexualdelikte begangen worden sein könnten. Diesbezüglich befindet sich das Verfahren nach der Einvernahme vom 26. Juni 2019 in einer «schwebenden» Phase. Es wäre nicht sachgerecht, in einer solchen Situationen zu folgern, derzeit sei (noch) kein Strafverfahren wegen möglicher Sexualdelikte eröffnet und entsprechend müsse die

Beschwerdeführerin gegebenenfalls später erneut ein Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands stellen. Rechtsanwalt C.________ führt in glaubhafter Weise und mithin zu Recht aus, dass es intensive Gespräche mit der Verteidigung gebraucht habe, damit es überhaupt zu Aussagen betreffend die Sexualdelikte habe kommen können. Die Beschwerdeführerin hat bei ihm juristischen (und wohl auch menschlichen) Rat eingeholt, wobei es potenziell um sehr schwere Delikte geht, von welchen sie in schwerwiegender Weise betroffen sein könnte. Dass teilweise erst Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen Betroffenen aufzeigen können, dass sie gegenüber den Strafbehörden offen aussagen können, ist gerichtsnotorisch.

Hinzu kommen hier die Eheschutzmassnahmen inklusive der Errichtung eines Kontaktund Annäherungsverbots. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2019 erklärte sich die Beschwerdeführerin bereit, Angaben zu den angeblichen Sexualdelikten zu machen. Sie begann sodann mit der relativ detaillierten Schilderung eines Vorfalls (von behaupteterweise dreien), bevor die Einvernahme aus zeitlichen Gründen unterbrochen wurde (siehe EV Beschwerdeführerin vom 26.06.2019, Z. 396 ff.). Die Fortsetzungseinvernahme wurde auf den

19. August 2019 angesetzt, musste jedoch mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2019 kurzfristig abgesetzt werden. Derzeit wird offenbar ein neuer Einvernahmetermin gesucht. In Anbetracht des Ausgeführten scheint es überdies recht naheliegend, dass der Beschuldigte bald amtlich/notwendig wird verteidigt werden müssen, weswegen es sachdienlich ist, die Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ jetzt zu gewähren.

Insgesamt ist es strafprozessual richtig, Rechtsanwalt C.________ im Hinblick auf die bei Sexualdelikten oft vorkommenden komplexen prozessund/oder materiellrechtlichen Fragen als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist sie gutzuheissen. Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren ist ebenfalls gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin konnte es als juristische Laiin nicht zugemutet werden, ihre berechtigten und für sie bedeutsamen Anliegen vor Obergericht selber substantiiert vorzutragen. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 3 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. April 2019 wird aufgehoben.

2. Das Gesuch der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern.

4. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest.

5. Zu eröffnen:

- der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin, a.v.d. Rechtsanwalt C.________

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- dem Beschuldigten

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, a.o. Staatsanwalt D.________ (mit den Akten)

Bern, 28. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.