Defendant Lacked Standing to Appeal Vehicle Seizure for Third Party's Benefit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant in a criminal proceeding for driving without authorization unsuccessfully challenged the seizure and immediate realization of a van and a car by the public prosecutor's office, which were confiscated to secure procedure costs and potential penalties related to violations of traffic laws. The High Court dismissed the appeal without examining the merits, ruling that the defendant lacked the requisite standing (legal interest) to challenge the seizure because he did not request the release of the vehicles to himself, but rather to a third party whom he claimed was the owner. The court reasoned that standing for an appeal against seizure is only granted to those factually affected with a legally protected interest, and since the appellant sought the vehicles' return to a third party, he was not asserting his own legally protected interests in the object, regardless of his status as the vehicle holder.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 263 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG; Defendant Lacked Standing to Appeal Vehicle Seizure for Third Party's Benefit: The High Court dismissed the appeal without examining the merits, ruling that the defendant lacked the requisite standing (legal interest) to challenge the seizure because he did not request the release of the vehicles to himself, but rather to a third party whom he claimed was the owner. The court reasoned that standing for an appeal against seizure is only granted to those factually affected with a legally protected interest, and since the appellant sought the vehicles' return to a third party, he was not asserting his own legally protected interests in the object, regardless of his status as the vehicle holder.
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KI-generiertThe court implicitly relied on the conditions for legitimacy to appeal (Art. 382 Abs. 1 StPO) when deciding not to enter the appeal.
Cited in the reasoning as the procedural basis for lodging the appeal against the Public Prosecutor's decision before the Complaints Chamber.
This article regulates the charging of costs for the appeal procedure following the outcome.
Although not explicitly in the dispositive, this article is commonly required to be added if legal aid was granted or refused. Since no explicit mention of legal aid costs/grant is in the dispositive, and no explicit request for it appears in the final orders, it is excluded based on the instructions.
Cited in the Rechtsmittelbelehrung (appeal instructions) as a potential ground for appeal to the Federal Tribunal, but not used in the operative part of this Canton's decision.
Cited in the Rechtsmittelbelehrung (appeal instructions) as a potential requirement for an appeal to the Federal Tribunal, but not used in the operative part of this Canton's decision.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 178 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juni 2019
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern
Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. April 2019 (BM 19 16474)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung. Am 10. April 2019 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den Lieferwagen VW D.________ sowie den Personenwagen Volvo E.________ inkl. der zugehörigen Kontrollschilder und Fahrzeugausweise (Ziffer 1). Ausserdem ordnete sie die sofortige Verwertung der Fahrzeuge an und beschlagnahmte den Netto- Verwertungserlös in Anwendung von Art. 268 der Strafprozessordnung (StPO;
SR 312) zur Kostendeckung (Ziffer 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
19. April 2019 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein.
2.
2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben sind oder wenn sie einzuziehen sind.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO;
Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner handschriftlichen Beschwerde einzig geltend, die beiden Fahrzeuge stünden nicht in seinem Eigentum, sondern würden einem gewissen B.________ gehören, der sie wieder haben möchte.
2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Auffassung: Zur Beschwerde gegen eine Beschlagnahme ist legitimiert, wer faktisch betroffen ist und ein rechtlich geschütztes Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Daher stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen bzw. er zur Beschwerde legitimiert ist, wenn er geltend macht, die Fahrzeuge stünden im Besitz/Eigentum eines Dritten. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer Verfügungsadressat und Halter der Fahrzeuge ist, begründet seine Legitimation nicht, zumal ein Fahrzeughalter nicht zwingend der Eigentümer und auch nicht der Besitzer eines Fahrzeugs sein muss. Der Beschwerdeführer verlangt ausserdem nicht etwa die Herausgabe der Fahrzeuge an sich selber, sondern an einen gewissen B.________. Er verfügt aber über kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Herausgabe der Fahrzeuge an einen Dritten, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. auch Beschluss BK 17 109 vom 10. Mai 2017 E. 3.4.2).
2.4 Zur Beschwerde gegen eine Beschlagnahme ist legitimiert, wer faktisch betroffen ist und ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer Verfügungsadressat ist, begründet seine Legitimation nicht. Ein
Besitzer hat gemäss Lehre und Rechtsprechung regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Herausgabe, soweit er Nutzer des Gegenstands ist.
Ob der Beschwerdeführer ein solches Interesse hat, ist an seinen Rechtsbegehren zu messen, vorweg also daran, was er verlangt. So ergibt sich, dass er nicht die Herausgabe der Fahrzeuge an sich selbst beantragt, sondern an den Eigentümer, also an B.________. Hinsichtlich einer Herausgabe an den Eigentümer verfügt der Beschwerdeführer – ungeachtet dessen, ob er als Fahrzeughalter, welcher die Fahrzeuge offenbar auch benutzt hat, grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert wäre – über kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse.
Mithin beantragt der Beschwerdeführer die Herausgabe an einen Dritten und macht damit keine eigenen rechtlich geschützten Interessen geltend (vgl. Beschlüsse des Obergerichts BK 11 56 vom 18. April 2011 E. 3; BK 16 518 vom 13. Februar 2017
E. 2.3 und BK 17 109 vom 10. Mai 2017 E. 3.4.2). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer
- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten)
Bern, 20. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.