Corporate Representation Insufficiency Bars Appeal in Parking Prohibition Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA corporate entity, initially a complainant in a criminal procedure concerning a violation of a judicial parking prohibition on private ground, filed an appeal against the public prosecutor's decision to discontinue the proceedings after the accused lodged an objection against the penal order. The court refused to hear the appeal, finding that the appellant lacked valid representation as the individual who signed the appeal submission possessed only collective power of attorney and presented no additional authorization to act alone on the corporation's behalf, a formal error that cannot be remedied; additionally, the initial criminal complaint itself was formally invalid because the corporate entity, acting as the property manager, filed the complaint in its own name instead of clearly acting on behalf of the condominium owners' association which holds the right to file such an application for prosecution, therefore, the essential procedural requirement of a valid application was missing, which independently warrants the proceedings' discontinuation.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafverfahren wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund; Einstellung | Einstellung/Nichtanhandnahme
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KI-generiertUsed to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant because the appeal was not admitted.
Mentioned in the reasoning as the potential basis for declaring the procedure closed due to a mandatory procedural prerequisite (lack of a valid criminal complaint), although the final order only decided on inadmissibility.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 177 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Mai 2019
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lustenberger
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
B.________ Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. April 2019 (BM 19 614)
Erwägungen:
1. Am 12. Dezember 2018 erstattete die B.________ AG Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot wegen Nutzens von Besucherparkplätzen an der C.________- Strasse in Bern ohne Berechtigung. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 4. Januar 2019 wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund schuldig gesprochen. Nachdem der Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, stellte die Staatsanwaltschaft das gegen ihn geführte Verfahren mit Verfügung vom 16. April 2019 ein. Dagegen gelangte die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 18. April 2019 an die Beschwerdekammer in Strafsachen und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung.
Aufgrund der nachfolgenden Überlegungen wird in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet und stattdessen mit direktem Beschluss entschieden.
2. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft und damit um eine juristische Person. Wer für eine juristische Person Handlungen vornimmt, muss in irgendeiner Form zur Vertretung dieser juristischen Person ermächtigt sein, um sie gültig verpflichten zu können. Der Kreis der zur Vertretung befugten Personen ergibt sich namentlich aus dem Handelsregisterauszug einer Gesellschaft.
Die Beschwerdeschrift wurde von D.________ unterzeichnet. Gemäss Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin verfügt D.________ über eine Kollektivprokura zu zweien. Alleine kann er ohne weitere Vollmacht somit nicht rechtsgültig für die Beschwerdeführerin handeln. Eine Vollmacht, welche ihn im vorliegenden Verfahren zur Vertretung der Beschwerdeführerin ermächtigen würde, findet sich in den Akten keine. Somit fehlt es an einer gültigen Vertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren. Daran ändert auch der Hinweis auf die bestehende Prokura nichts. Demzufolge kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3. Auf eine Rückweisung der Beschwerde zu Verbesserung wird aus folgenden Gründen verzichtet:
Eine Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot wird nur auf Antrag hin verfolgt.
Antragsberechtigt ist gemäss Art. 258 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) nur die dinglich berechtigte Person. Bestehen am betroffenen Grundstück jedoch obligatorische Nutzungsrechte (wie Leihe, Miete oder Pacht), ist ausschliesslich der obligatorisch Berechtigte antragsberechtigt (TENCHIO/TENCHIO, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 24 zu Art. 258 ZPO). Das Strafantragsrecht ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und damit unübertragbar. Es kann jedoch ein Vertreter mit dessen Ausübung ermächtigt werden («Vertretung in der Erklärung», BGE 122 IV 207 E. 3c).
Die Strafanzeige vom 12. Dezember 2018 wurde von D.________ im Namen der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Verwaltung der Eigentümerin der betroffenen Parkplätze, der STWEG E.________. Als Liegenschaftsverwaltung war die Beschwerdeführerin von den Eigentümern zur Strafantragstellung gegen Falschparkierer ermächtigt worden (Protokoll der 7. ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 27. April 2018).
Sie wäre also grundsätzlich berechtigt, im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft Strafanzeige zu stellen. Dabei müsste sie aber klar auf die Eigentumsverhältnisse und das bestehende Vertretungsverhältnis hinweisen. Aufgrund der höchstpersönlichen Natur des Strafantragsrechts steht es ihr nicht zu, in eigenem Namen eine Strafanzeige einzureichen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat in einem jüngeren Entscheid festgehalten, dass diese gesetzlichen Formalien – namentlich im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote – streng zu handhaben sind (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19
105 vom 2. April 2019 E. 7.2). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Strafanzeige nirgends darauf hingewiesen, für die Stockwerkeigentümergemeinschaft zu handeln. Es liegt also einzig ein Strafantrag der Beschwerdeführerin in eigenem Namen vor. Zu einem solchen Vorgehen ist sie nach dem Gesagten aber nicht berechtigt.
Hinzu kommt, dass der Strafantrag wiederum nur von D.________ unterzeichnet wurde. Eine Vollmacht, die ihn hierzu ermächtigen würde, fehlt wiederum, womit D.________ die Beschwerdeführerin auch bei Einreichung der Anzeige nicht gültig vertreten konnte. Damit fehlt es in zweierlei Hinsicht an einem gültigen Strafantrag und damit an einer zwingenden Prozessvoraussetzung. Das Strafverfahren wäre daher ungeachtet der materiellen Rechtslage gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO einzustellen. Auch in materieller Hinsicht müsste die gegen die Einstellung erhobene Beschwerde folglich abgewiesen werden. Eine Rückweisung zur Verbesserung ihrer formellen Mängel erübrigt sich.
Demnach wird auf die Beschwerde mangels rechtsgültiger Vertretung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Folglich wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 400.00 festgesetzt. Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten
- der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten)
Bern, 3. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Lustenberger i.V. Gerichtsschreiber Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.