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BK 2019 158 • OG BE BK 2019 158 KI-generiert

Complainant v. Swiss Confederation and Republic of Austria (Inheritance Matter)

Geschäftsnummer BK 2019 158
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint against the Swiss Confederation and the Republic of Austria alleging generally described, non-specific criminal acts related to an inheritance matter, which the Regional Public Prosecutor's Office refused to pursue due to inadequate justification. The appellate court dismissed the complainant's appeal against the refusal to prosecute, affirming that the Swiss Confederation lacked the passive legal capacity to be subject to criminal charges, which can only be directed against natural persons; furthermore, the allegations against Austria fell outside the local and substantive jurisdiction of the Bernese prosecution, being seemingly civil law matters of inheritance, and the complainant's accusations remained vague and unsubstantiated regarding any specific criminally relevant facts, rendering the appeal unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 8 StPO; Complainant v. Swiss Confederation and Republic of Austria (Inheritance Matter): The appellate court dismissed the complainant's appeal against the refusal to prosecute, affirming that the Swiss Confederation lacked the passive legal capacity to be subject to criminal charges, which can only be directed against natural persons; furthermore, the allegations against Austria fell outside the local and substantive jurisdiction of the Bernese prosecution, being seemingly civil law matters of inheritance, and the complainant's accusations remained vague and unsubstantiated regarding any specific criminally relevant facts, rendering the appeal unfounded.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Strafanzeige Eidgenossenschaft sachliche Unzuständigkeit Verfassungsbeschwerde im Ausland Parteistellung der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 Abs. 1 Bst. a – c StPO

Although this article explains the criteria for the prosecutor to dismiss the case (which the appeal challenges), it is implicitly confirmed by the reasoning in E. 5.2 that the appeal lacks merit because the underlying facts do not constitute a criminal offense, aligning with the grounds for non-admission.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article was used to rule on the allocation of the procedure costs based on the losing party.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

These articles establish the basis for filing the appeal with the Chamber in criminal matters, which was confirmed as admissible in E. 2.

Art. 382 Abs. 1 StPO

This article was cited to confirm the appellant's standing (legitimation) to file the appeal, which was established in E. 2.

Art. 383 Abs. 1 StPO

This article provided the procedural basis for demanding security before dealing with the appeal, mentioned in E. 1.

Art. 390 Abs. 2 StPO

This article was cited as the basis for the procedural decision to waive the request for statements of opposition in E. 1.

Art. 66 al. 1 LTF

While not explicitly cited in the dispositive using the abbreviation LTF, the equivalent concept of imposing costs based on the outcome is handled in Art. 428 Abs. 1 StPO, which is cited in the dispositive. The instruction is to include articles *actually cited* in the final orders.

Art. 93 LTF

This LTF article (or BGG) is mentioned in the 'Rechtsmittelbelehrung' but not in the operative parts (1. and 2.) of the decision, so it is excluded based on the rules.

Art. 64 LTF

Legal aid was not discussed or ordered in the dispositive.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 158 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. April 2019

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin i.V. Hagnauer

Verfahrensbeteiligte Schweizerische Eidgenossenschaft Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

A.________ Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen unklarer Anschuldigungen

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. März 2019 (BM 19 6429)

Erwägungen:

1. Am 11. März 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft wegen unklarer Anschuldigungen nicht an die Hand (BM 19 6429). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom

20. März 2019 Beschwerde (postalischer Eingang bei der Staatsanwaltschaft:

29. März 2019; Eingang bei der Beschwerdekammer: 3. April 2019).

Die Verfahrensleitung forderte am 4. April 2019 die Beschwerdeführerin auf, innert Frist von 10 Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten, andernfalls werde nicht auf die Beschwerde eingetreten (Art. 383 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Beschwerdeführerin leistete am 15. April 2019 innert Frist die verlangte Prozesskostensicherheit.

Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme mit der fehlenden Passivlegitimation der Beschuldigten und mit der fehlenden örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft selbst. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Schweizerische Eidgenossenschaft sei jedoch ein Rechtsstaat und dieser könne kein «strafrechtlich vorwerfbares Verhalten verüben». Ein konkretes, strafrechtlich relevantes Verhalten könne nur «einzelnen Mitgliedern von Behörden oder sonstigen Personen» vorgeworfen werden. Eine Anzeige gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft im strafrechtlichen Sinn scheitere daran, dass ein Verhalten einer natürlichen Person - somit ein menschliches Verhalten - für eine strafrechtliche Beurteilung gefordert sei und dies vorliegend nicht gegeben sei. Im Schreiben vom 4. Februar 2019 erstattete die Beschwerdeführerin zudem auch Anzeige gegen die Republik Österreich. Diese Anzeige scheitere jedoch an der örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Nach den Ausführungen im Schreiben der Beschwerdeführerin handle es sich um eine erbrechtliche Angelegenheit, bei welcher es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handeln würde. Die sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft sei damit ebenfalls nicht gegeben.

4. Die Beschwerdeführerin entgegnet, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet und sei auch aus politischen Motiven nicht an die Hand genommen worden. Zudem könne sie nicht lokal gegen die Republik Österreich vorgehen, weil einerseits die rechtlich relevanten Handlungen in der Schweiz geschehen seien und andererseits Österreich über keine unabhängige Justiz verfüge. Die Beschwerdeführerin habe seit 25 Jahren bei «laufenden politischen Übergriffen» erfolglos geklagt und sei auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht erhört worden. Die Verweigerung ihres rechtmässigen Erbes sei ein Unrecht gegenüber der verstorbenen Tante der Beschwerdeführerin. Die angezeigten Tatbestände seien durch Zeugen belegbar.

5.

5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a – c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.

5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Zur Begründung kann integral auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (siehe vorne E. 3). Aus der Beschwerde ergeben sich keine Hinweise auf Vorliegen von strafrechtlich relevanten Tatsachen. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin bleiben denn auch pauschal und wenig konkret. Wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise festhielt, ist zudem die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz nicht gegeben. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden mit ihrer geleisteten Sicherheit verrechnet.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mir ihrer Sicherheitsleistung verrechnet.

3. Zu eröffnen:

- der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten)

Bern, 30. April 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Hagnauer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.