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BK 2019 155 • OG BE BK 2019 155 KI-generiert

Bern Cantonal High Court Upholds Denial of Compensation for Minor Procedural Violation Despite Right to Be Heard Breach

Geschäftsnummer BK 2019 155
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Bern Cantonal High Court upheld the denial of compensation to an individual whose criminal proceedings for operating a motor vehicle without a license (allowing the use of an electric three-wheeled vehicle by an unauthorized person) were discontinued, despite finding a violation of the right to be heard. The public prosecutor initially issued a penalty order, which the accused successfully contested by providing evidence from the vehicle manufacturer that the specific 20 km/h model did not require a driving license, leading to the case's discontinuation without offering preparatory notice regarding the potential compensation claim. The court determined that the violation of the right to be heard was minor and remedied by the appeal process, but addressed the costs related to this formal error; however, regarding the compensation claim under Article 429 para. 1 in conjunction with Article 430 para. 1 lit. c of the Criminal Procedure Code, the court concluded that the accused's efforts—limited to a two-line registered letter and a short email—were negligible ("geringfügig"), thus justifying the complete refusal of compensation for procedural costs and inconvenience.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 395 Bst, Art. 17 Abs. 1 Bst, Art. 318 StPO, Art. 393 Abs. 2 StPO; Bern Cantonal High Court Upholds Denial of Compensation for Minor Procedural Violation Despite Right to Be Heard Breach: The public prosecutor initially issued a penalty order, which the accused successfully contested by providing evidence from the vehicle manufacturer that the specific 20 km/h model did not require a driving license, leading to the case's discontinuation without offering preparatory notice regarding the potential compensation claim. The court determined that the violation of the right to be heard was minor and remedied by the appeal process, but addressed the costs related to this formal error; however, regarding the compensation claim under Article 429 para. 1 in conjunction with Article 430 para. 1 lit. c of the Criminal Procedure Code, the court concluded that the accused's efforts—limited to a two-line registered letter and a short email—were negligible ("geringfügig"), thus justifying the complete refusal of compensation for procedural costs and inconvenience.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Inkonvenienzentschädigung Störung der öffentlichen Ordnung konnexe Verfahren Verwendungsrecht Entschädigung bei Einstellung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Cited to establish the legitimacy (standing) of the appellant to file the appeal against the refusal of compensation.
Art. 395 Bst
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheid bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5‘000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 Bst.
Art. 17 Abs. 1 Bst
Dies folgt insbesondere aus Art. 17 Abs. 1 Bst.
Art. 318 StPO
Cited as the specific procedural provision whose breach (failure to inform the appellant) constituted the fundamental procedural violation found in the operative part as finding 1.
Art. 393 Abs. 2 StPO
Cited by the court to justify its power to review factual and legal matters in the appeal proceedings, which cured the initial procedural error.
Art. 429 Abs. 1 StPO
Cited to frame the conditions under which the appellant could claim compensation for expenses, loss of earnings, and non-material damages.
Art. 430 Abs. 1 Bst
Die Entschädigung oder Genugtuung kann namentlich herabgesetzt oder ganz verweigert werden, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 Bst.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 81 BGG

This article is implicitly cited in the instruction for appeal to the Federal Tribunal, which follows the structure for procedural rules regarding recourse.

Art. 78 BGG

This article is implicitly cited in the instruction for appeal to the Federal Tribunal, which follows the structure for procedural rules regarding recourse.

Art. 90 ff. BGG

This article is explicitly cited in the legal remedies section regarding the requirements for filing an appeal with the Federal Tribunal.

Art. 42 BGG

This article is explicitly cited in the legal remedies section regarding the requirements (content) of the appeal brief to the Federal Tribunal.

Art. 39 BGG

This article is explicitly cited in the instruction for appeal to the Federal Tribunal concerning the type of recourse available.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the general basis for the appellant being liable for costs before the decision on cost allocation was modified.

Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO

Cited as the basis for refusing the compensation claim due to insignificant expenses.

Art. 429 Abs. 1 StPO

Cited to frame the conditions under which the appellant could claim compensation for expenses, loss of earnings, and non-material damages.

Art. 393 Abs. 2 StPO

Cited by the court to justify its power to review factual and legal matters in the appeal proceedings, which cured the initial procedural error.

Art. 318 StPO

Cited as the specific procedural provision whose breach (failure to inform the appellant) constituted the fundamental procedural violation found in the operative part as finding 1.

Art. 395 Bst. b StPO

Cited to confirm that the decision could be made solely by the presiding judge due to the low monetary value of the compensation claim.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to establish the legitimacy (standing) of the appellant to file the appeal against the refusal of compensation.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited to confirm the right to appeal the decision of the Public Prosecutor's Office regarding compensation.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for the general availability of the appeal procedure.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited as the legal basis for imposing the procedure costs on the Canton of Bern (based on the reasoning derived from the general cost rules, as the specific costs decision is made in the operative part 3).

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 155 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juni 2019

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin)

Gerichtsschreiberin Lustenberger

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern

Gegenstand Entschädigung (Einstellung)

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. März 2019 (BM 18 49843)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 22. März 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein gegen A.________ geführtes Verfahren wegen Fahrens ohne Berechtigung durch Überlassen eines Elektro-Dreirads an eine Person, welche über keinen Führerausweis verfügt, ein. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wurde verzichtet. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. April 2014 Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, ihm sei eine angemessene Entschädigung für das Strafverfahren auszurichten. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren stellte die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge: (1.) sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei, (2.) sei die Beschwerde abzuweisen und (3.)

seien die Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung einer Entschädigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten.

3. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheid bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5‘000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 Bst. b StPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Bei der Frage einer Entschädigung geht es um die wirtschaftlichen Nebenfolgen der Einstellungsverfügung, wobei der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinesfalls mit einer Entschädigung über CHF 5‘000.00 rechnen kann. Dies folgt insbesondere aus Art. 17 Abs. 1 Bst. a der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811), wonach bereits das anwaltliche Honorar im Strafbefehlsverfahren nicht über CHF 5‘000.00 beträgt. Demnach wird der vorliegende Beschluss von der Verfahrensleitung allein gefällt.

4. Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, den Beschwerdeführer in Form einer Mitteilung nach Art. 318 StPO über die bevorstehende Verfahrenseinstellung zu informieren. Dadurch wurde ihm insbesondere die Möglichkeit genommen, sich zum hier strittigen Entschädigungsanspruch zu äussern. Mit dem Unterlassen einer Mitteilung nach Art. 318 StPO hat die Staatsanwaltschaft den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Wiegt die Verletzung des Gehörsanspruchs nicht besonders schwer, kann sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2;

133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1).

Die vorliegende Gehörsverletzung war einmalig und geschah im Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung – in einem Zeitpunkt also, in dem das Verfahren eine definitive Wendung zugunsten des Beschwerdeführers nahm. Sie kann daher nicht als schwerwiegend bezeichnet werden. Die Beschwerdekammer, vor der sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zum Entschädigungsanspruch eingehend äussern konnte, kann sowohl Rechtsverletzungen und Sachverhaltsfragen umfassen überprüfen (Art. 393 Abs. 2 StPO). Unter diesen Umständen ist die Gehörsverletzung als durch das Beschwerdeverfahren als geheilt zu betrachten.

Sie ist jedoch im Dispositiv festzuhalten und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 112 vom 15. Juni 2018 E. 4.5; BK 19 61 vom 6. Mai 2019 E. 5.5).

5. Der Beschwerdeführer führt aus, es hinterlasse bei den Betroffenen Spuren, wenn ein Strafverfahren ohne zugrundeliegende Straftat monatelang fortgeführt werde.

Die Unsicherheit, das Aufsuchen von Rechtsberatung und die eingeschriebenen Briefe hätten Zeit und Geld gekostet. Er beantrage daher eine angemessene Entschädigung.

6. Wird ein Strafverfahren eingestellt, hat die beschuldigte Person gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a), eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren erwachsen sind (Bst. b) und eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (Bst. c). Die Entschädigung oder Genugtuung kann namentlich herabgesetzt oder ganz verweigert werden, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (nachfolgend: Botschaft) nimmt die Bestimmung einen im schweizerischen Strafprozessrecht weit verbreiteten Grundsatz auf, wonach nur Aufwendungen von einiger Bedeutung zu vergüten sind. Geringfügige Nachteile wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen, geben zu keiner Entschädigung Anlass (BBl 2006 1330 Ziff. 2.10.3.1).

7. Der Verlauf des Verfahrens gestaltete sich wie folgt: Gestützt auf einen Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 28. Oktober 2018 erliess die Staatsanwaltschaft am 11. Februar 2019 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung (Überlassen eines Motorfahrrades [Dreirad] mit Elektromotor an eine Person, welche nicht über die erforderliche Berechtigung verfügt). Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je CHF 100.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 100.00. Mit eingeschriebenem Brief vom 17. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache. Diese begründete er in einem Satz damit, dass für das betroffene Fahrzeug kein Führerausweis erforderlich sei. Seinem Schreiben legte er die Kopie eines Dokuments mit dem Titel «Gesetzliche Regelungen für KYBURZ-Senioren-Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10, 20 oder 30 km/h» bei. Auf ein Schreiben vom

8. März 2019, in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass die Staatsanwaltschaft gedenke, am Strafbefehl festzuhalten, antwortete der Beschwerdeführer nicht. Er meldete sich jedoch per E-Mail bei der Herstellerin des Fahrzeugs, welche ihm daraufhin bestätigte, dass sein «DX *0167» auf 20 km/h programmiert sei und der Fahrer daher keinen Führerausweis benötige. Die Herstellerin schickte die besagte E-Mail auch an die Staatsanwaltschaft, welche das Verfahren daraufhin einstellte.

8. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, beschränkten sich die Aufwendungen des Beschwerdeführers auf einen zweizeiligen eingeschriebenen Brief und eine dreizeilige E-Mail. Wirft man einen Blick auf die Botschaft, wonach sogar bei einem einoder zweimaligen Erscheinen zu einer Gerichtsverhandlung ein Entschädigungsanspruch zu verneinen ist, sind die Aufwendungen des Beschwerdeführers vorliegend erst recht als geringfügig zu bezeichnen. Es mag unangenehm und belastend sein, als Beschuldigter mit einem Strafverfahren konfrontiert zu werden. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf wog jedoch nicht schwer, womit der damit einhergehende psychische Druck sich bei weitem in einem erträglichen Rahmen bewegte. Auch in zeitlicher und finanzieller Hinsicht wurde er nur zu sehr bescheidenen Aufwendungen veranlasst. Alles in allem kam die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO aufgrund seiner nur geringfügigen Aufwendungen eine Entschädigung für das Strafverfahren zu verweigern. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt es sich allerdings, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Kanton Bern auferlegt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten)

Bern, 11. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Lustenberger

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.