Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2019 15 • OG BE BK 2019 15 KI-generiert

Appeal Against Rejection of Restoration of Criminal Procedure on Narcotics Violation

Geschäftsnummer BK 2019 15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The accused filed an appeal against the Regional Court's decision to reject their application for the restoration of a criminal procedure concerning a violation of the Narcotics Act, subsequently upholding the legal finality of a penalty order. The accused argued they were discriminated against, unable to express themselves despite excusing their absence, and that pursuing two separate proceedings in the canton was disproportionate and inefficient, also requesting process stays and free legal aid. The Appellate Chamber dismissed the appeal, reasoning that the prerequisites for restoration—such as objective or subjective impossibility (e.g., due to natural events, accident, or illness) to adhere to the deadline—were not met, as neither an apology for absence nor the opinion that only one proceeding should be held constitute valid grounds for restoration. The court further rejected the motions for a stay of proceedings (as it lacked jurisdiction) and for free legal aid (as it was unwarranted given the legal issues).

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 StPO, Art. 94 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG; Appeal Against Rejection of Restoration of Criminal Procedure on Narcotics Violation: The accused argued they were discriminated against, unable to express themselves despite excusing their absence, and that pursuing two separate proceedings in the canton was disproportionate and inefficient, also requesting process stays and free legal aid. The Appellate Chamber dismissed the appeal, reasoning that the prerequisites for restoration—such as objective or subjective impossibility (e.g., due to natural events, accident, or illness) to adhere to the deadline—were not met, as neither an apology for absence nor the opinion that only one proceeding should be held constitute valid grounds for restoration. The court further rejected the motions for a stay of proceedings (as it lacked jurisdiction) and for free legal aid (as it was unwarranted given the legal issues).

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Betäubungsmittelgesetz Rechtsgutachten sachliche Unzuständigkeit strafrechtliche Sanktion Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 Bst. b Satzteil 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning (para. 2) as the general rule for filing an appeal against a decision of the court of first instance, which the Kammer reviewed for admissibility.

Art. 382 StPO

Cited in the reasoning (para. 2) to establish the appellant's standing (legitimation) to file the appeal regarding the rejection of the restoration application.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The basis used to order the costs of the appeal procedure to be borne by the unsuccessful appellant.

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101)

Cited in the reasoning (para. 5) to confirm that awarding costs against the appellant does not contravene constitutional rights.

Art. 64 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the rejection of the request for official defense is covered by the rejection of the request for free legal aid, which relies on standard provisions (Art. 64 LTF for legal aid, mentioned implicitly or based on the reasoning in para. 5).

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the imposition of costs (point 4) is based on the procedural rules governing costs, which typically refer to Art. 66 LTF for Federal Tribunal proceedings, but the local StPO article (Art. 428 StPO) was cited instead for the decision on costs.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 15 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Januar 2019

Besetzung Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Wiederherstellung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 28. Dezember 2018 (PEN 18 273)

Erwägungen:

1. Am 28. Dezember 2018 wies das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) das Wiederherstellungsgesuch des Beschuldigten ab und hielt fest, dass der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 2. Mai 2018 in Rechtskraft erwachsen sei. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Januar 2018 Beschwerde ein, mit folgenden Anträgen:

«Dieser Entscheid ist zurückzuweisen.

Diese Verfügung ist rückgängig zu machen.

Die Einsprache gilt als nicht zurückgezogen.

Das Verfahren Regionalgericht Oberland sei zu sistieren, weil im Kanton Bern ein zweites Verfahren schön läuft (Bern-Mittelland).

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Eine zeitlich angemessene Frist, um weitere Anträge einreichen zu können.»

Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet.

2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b Satzteil 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

Ausgenommen ist die Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO). Der angefochtene Entscheid fällt nicht unter diese Ausnahmebestimmung. Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Wiederherstellungsgesuchs in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und insofern zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO). Wie dem Beschwerdeführer bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. November 2018 (BK 18 435) mitgeteilt wurde, ist die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht zuständig zum Entscheid über Anträge auf Sistierung oder Vereinigung der Verfahren. Insofern kann auf diesen Antrag nicht eingetreten werden. Diese Anträge hätte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht stellen müssen. Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren ist einzig die Wiederherstellung. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde vom Regionalgericht diskriminiert und dürfe sich nicht äussern, obwohl er sich für sein Fernbleiben entschuldigt habe.

Im Weiteren führt er aus, es sei nicht verhältnismässig und verursache unnötigen Aufwand, dass im Kanton Bern zwei Verfahren geführt würden.

4. Eine Wiederherstellung kommt nur dann in Frage kommt, wenn es dem Beschwerdeführer unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen (RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 94 StPO). Dies ist der Fall, wenn objektive oder subjektive Gründe (Naturereignisse, Unfall, Krankheiten) es ihm unmöglich machten, die Frist zu wahren (SCHMID, Praxiskommentar zur StPO, 2. Aufl., N. 3 zu Art. 94 StPO). Weder die Entschuldigung für sein Fernbleiben noch der Umstand, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers nur ein Verfahren geführt werden sollte, stellen solche Gründe für eine Wiederherstellung dar. Aufgrund der Ausführungen des Regionalgerichts im angefochtenen Entscheid sowie des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Dezember 2018 (BK 18 495) war dies dem Beschwerdeführer auch bekannt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend wird der vorinstanzliche Entscheid weder zurückgewiesen noch rückgängig gemacht. Auch die Einsprache gilt nach wie vor als zurückgezogen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer Frist anzusetzen, um weitere Anträge stellen zu können.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 300.00. Das sinngemässe, erneute Gesuch um amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Es kann auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Dezember 2018 (BK 18 495 E. 6) verwiesen werden. Mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen ist eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht geboten. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) steht einer Kostenauflage auch nicht entgegen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwaltes wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

- der Generalstaatsanwaltschaft

- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (O 15 13647)

Bern, 17. Januar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.:

Oberrichter Stucki Die Gerichtsschreiberin:

Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.