Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2019 113 • OG BE BK 2019 113 KI-generiert

Private Claimant Standing to Object to Penal Order on Factual Grounds Rejected

Geschäftsnummer BK 2019 113
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A defendant was convicted of threatening a private claimant via a penal order, receiving a conditional fine and a lesser penalty, against which the private claimant filed an objection, asserting that the threat involved a rifle rather than the "cudgel" referenced in the penal order, leading the first-instance court to declare the objection invalid and the penal order final. The appellate court affirmed the decision, ruling that the private claimant lacked standing to object under Art. 354 para. 1 lit. b StPO, as the basis for the objection—an alternative account of the facts concerning the type of weapon used—neither affected the legal classification of the offense nor the finding of guilt, and with the penal order becoming final, the claimant's interest in prosecution and punishment was satisfied; therefore, the claimant failed to demonstrate the legally protected interest required for the objection and subsequent appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 Gesetz, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 354 Abs. 1 Bst, Art. 433 StPO; Private Claimant Standing to Object to Penal Order on Factual Grounds Rejected: The appellate court affirmed the decision, ruling that the private claimant lacked standing to object under Art. 354 para. 1 lit. b StPO, as the basis for the objection—an alternative account of the facts concerning the type of weapon used—neither affected the legal classification of the offense nor the finding of guilt, and with the penal order becoming final, the claimant's interest in prosecution and punishment was satisfied; therefore, the claimant failed to demonstrate the legally protected interest required for the objection and subsequent appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerdelegitimation rechtlich geschütztes Interesse tatsächliche Begründung Strafverfügung Straftaten gegen die Sicherheit des Rechtsverkehrs Rechtsvorschlag Gültigkeit der Einsprache | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 396 Abs. 1 StPO
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art.
Art. 35 Gesetz
1 StPO; Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Cited in the reasoning regarding the appellant's standing (legitimation), but not in the dispositive.
Art. 354 Abs. 1 Bst
Gegen einen Strafbefehl können nebst der beschuldigten Person (Art. 354 Abs. 1 Bst.
Art. 433 StPO
Cited in the reasoning concerning party compensation, but not in the dispositive.
Art. 42 BGG
Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO
Cited in the reasoning for the admissibility of the appeal, but the final ruling cites a different procedural basis for the dismissal.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning for the admissibility of the appeal, but the final ruling cites a different procedural basis for the dismissal.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the appellant's standing (legitimation), but not in the dispositive.

Art. 354 Abs. 1 Bst. b StPO

Cited in the reasoning to explain the conditions for objection by further affected persons, but not in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision would normally cover costs; however, since the disposition only cites Article 2 for costs, and no specific LTF article is cited in the dispositive for the merits or procedure, only the cited cost article is relevant if present.

Art. 93 LTF

This provision (regarding inadmissibility) is not cited in the dispositive orders 1 or 2.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding simplified procedure, but not in the dispositive orders 1 or 2.

Art. 433 StPO

Cited in the reasoning concerning party compensation, but not in the dispositive.

Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning regarding who can object to a penalty order, but not in the dispositive.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 113 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. März 2019

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Drohung

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 26. Februar 2019 (PEN 18 469)

Erwägungen:

1. Mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2018 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Drohung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Privatkläger)

schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 120.00 und zu einer Verbindungsbusse von CHF 360.00 verurteilt. Dagegen erhob – soweit hier noch relevant – der Privatkläger Einsprache, worauf die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland die Akten dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies.

Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 stellte das Regionalgericht die Ungültigkeit der vom Privatkläger eingereichten Einsprache fest, weshalb es auf diese nicht eintrat und (u.a.) auf Rechtskraft des Strafbefehls vom 10. Oktober 2018 schloss.

Hiergegen erhob der Privatkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. März 2019 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern «Einsprache» (recte: Beschwerde).

Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG;

BSG 162.11]). Ein Ausnahmegrund gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihm die Einsprachebefugnis abgesprochen und auf Ungültigkeit der Einsprache geschlossen worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Einsprache gegen den Strafbefehl legitimiert ist. Auf die Beschwerde kann somit insoweit nicht eingetreten werden, als der Beschwerdeführer das Verhalten der Polizei bzw. die angeblich unterbliebene Beschlagnahme der Waffe rügt.

3. Gegen einen Strafbefehl können nebst der beschuldigten Person (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO) auch weitere Betroffene Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. b StPO). Wie das Regionalgericht zutreffend festgehalten hat, setzt Art. 354 Abs. 1 Bst. b StPO – wie auch die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO – ein rechtlich geschütztes Interesse voraus. Eine bloss indirekte oder faktische Betroffenheit genügt nicht (BGE 141 IV 231 E. 2.3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_233/2018 und 6B_236/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen; auch zum Folgenden). Als weitere Betroffene im Sinn dieser Bestimmung gilt nach der Rechtsprechung etwa die Privatklägerschaft, wenn ihr in Verletzung von Art. 433 StPO im Strafbefehl keine oder ihrer Ansicht nach eine zu tiefe Parteientschädigung zugesprochen worden ist (BGE 139 IV 102 E. 5.2 mit Hinweisen)

oder wenn sie eine strengere rechtliche Qualifikation des Sachverhalts anstrebt (BGE 141 IV 231 E. 2.3 ff.).

Der Beschwerdeführer begründete seine Einsprache mit einer alternativen Auffassung zum Sachverhalt. Seiner Schilderung zufolge habe der Beschuldigte ihn nicht mit einem «Schlegel», sondern mit einer Waffe (Gewehr) bedroht. Diese Begründung tangiert nun aber weder die rechtliche Würdigung des Sachverhalts noch den Schuldspruch an sich. Gegen das ausgesprochene Strafmass steht ihm kein Anfechtungsrecht zu. Mit Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls ist dem Strafverfolgungsund Bestrafungsbedürfnis des Beschwerdeführers Genüge getan.

Das Argument des Beschwerdeführers, wonach sein damaliger Rechtsvertreter nichts gegen den Strafbefehl habe unternehmen wollen, er daher selber habe tätig werden müssen, ändert daran nichts. Es ist nicht etwa so, dass auf die Einsprache mangels rechtzeitiger anwaltlicher Eingabe oder mangels Begründung des rechtlich geschützten Interesses nicht eingetreten worden wäre, sondern deshalb, weil das Regionalgericht nach erfolgter Prüfung zum Schluss gelangt ist, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände keine Einsprachelegitimation begründen würden. Im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor, weshalb die Schlussfolgerung des Regionalgerichts nicht rechtens sein soll.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten wird.

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 300.00.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt E.________ (O 18 10173)

Bern, 13. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.