Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2019 106 • OG BE BK 2019 106 KI-generiert

Case on Misappropriation of Historical Railroad Bonds Closed Due to Civil Nature of Dispute

Geschäftsnummer BK 2019 106
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company filed a criminal complaint for misappropriation against an individual who had possessed 157 historical Chinese Republic Lung Tsing U-Hai Railroad bonds, claiming the defendant failed to return them after the termination of a safe-keeping agreement and that he had acted fraudulently by placing the bonds in a supposed "monetizing" or "Redemption-Programm." The Cantonal Public Prosecutor's Office for Economic Crimes closed the case, finding no evidence of criminal misconduct, as the bonds were non-tradable historical papers with collector value, not conventional assets, and the defendant claimed to have sent them to a US law firm for a Redemption program, subsequently offering to return them to the legitimate owners conditional upon a liability release and settlement among all involved parties. The Court upheld the closure of the criminal proceedings, reasoning that the dispute was fundamentally a civil matter concerning the return modalities and competing ownership claims of the bonds, lacking the necessary elements of the offense of misappropriation under Swiss law, namely, a wrongful intent to enrich oneself and an identifiable financial loss, making a conviction improbable.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 35 Gesetz, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 319 Abs. 1 Bst, Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 428 Abs. 1 StPO; Case on Misappropriation of Historical Railroad Bonds Closed Due to Civil Nature of Dispute: The Court upheld the closure of the criminal proceedings, reasoning that the dispute was fundamentally a civil matter concerning the return modalities and competing ownership claims of the bonds, lacking the necessary elements of the offense of misappropriation under Swiss law, namely, a wrongful intent to enrich oneself and an identifiable financial loss, making a conviction improbable.

Schlagwörter

KI-generiert
unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Zivilrechtsstreitigkeit Strafanzeige Wirtschaftsrecht Verfahrensabschreibung Obligation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO

The court affirms the prosecutor's decision to discontinue the proceedings based on insufficient evidence to justify an indictment.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to determine that the appellant must bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the justifications to establish the basis for the appeal against the prosecutor's decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 106 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Mai 2019

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________

B.________ (Gesellschaft)

Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Verdachts der Veruntreuung

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 13. Februar 2019 (W 18 244)

Erwägungen:

1. Am 13. Februar 2019 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Veruntreuung ein. Dagegen erhob die B.________(Gesellschaft) (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. Februar 2019 in englischer Sprache Beschwerde und beantragte sinngemäss die Weiterführung des Strafverfahrens. Am 28. Februar 2019 begründete die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde (ergänzend) in französischer Sprache. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 28. März 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte sinngemäss der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. April 2019. Innert Frist hat die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet:

Der beschuldigten Person wird grob zusammengefasst vorgeworfen, 157 Wertpapiere der chinesischen Republik Lung Tsing U-Hai Railroad zum Nachteil der B.________(Gesellschaft). veruntreut zu haben, indem er diese 157 Wertpapiere trotz Kündigung des „Safe Keeping Receipt“ vom 13. November 2017 bis dato nicht an die Privatklägerin zurückgegeben hat resp. seit April 2018 auch jeder Kontakt zur Privatklägerin und deren Bevollmächtigten vermieden wurde. […] Die Privatklägerin führt in ihrer Strafanzeige vom 11. Mai 2018 aus, dass sie am 5. April 2017 die kanadische Gesellschaft London Burke Inc., vertreten durch Herrn D.________, beauftragt habe, 157 Wertpapiere der chinesischen Republik Lung Tsing U-Hai Railroad zu sich zu nehmen und deren Verkauf an den chinesischen Staat in die Wege zu leiten. Nach der Vertragskündigung habe die London Burke Inc. die Wertpapiere jedoch nicht an die Privatklägerin retourniert, da sie diese bereits an den Beschuldigten weitergeleitet hatte. Der Beschuldigte habe daraufhin am 13. November 2017 einen sog. „Safe-Keeping- Receipt" unterschrieben, in welchem er den Erhalt der Wertpapiere bestätigt habe. Die Privatklägerin habe den „Safe-Keeping-Receipt" mit Schreiben vom 30. April 2018 gekündigt und die unverzügliche Rückgabe der Wertpapiere gefordert. Mit E-Mail vom 3. Mai 2018 habe der Beschuldigte der Privatklägerin mitgeteilt, dass er nicht im Besitz der Wertpapiere sei, da diese auftragsgemäss „in a legitimate transaction to monetize" platziert worden seien. Eine Rücknahme sei, falls überhaupt, so jedenfalls kurzfristig nicht möglich. Der Beschuldigte sagte vor der Kantonspolizei Bern aus, er habe im Frühjahr 2017 336 Wertpapiere von einem Kanadier namens D.________ übernommen. Gemäss Absprache mit D.________ sollten diese historischen Bonds im Rahmen eines Redemption-Programms platziert werden. Er habe diese Wertpapiere hierzu ca. Juli/August 2017 an E.________ LLP, einer Anwaltskanzlei in Houston, Texas, verschickt. Zur Bestätigung seiner Angaben gab der Beschuldigte ein Schreiben vom 25. Juli 2018 der E.________ LLP, vertreten durch F.________, zu den Akten. […]

Dem Beschuldigten konnte durch die Untersuchung keine Beteiligung an einem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten nachgewiesen werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er, indem er die 157 resp. 336 Wertpapiere der chinesischen Republik Lung Tsing UHai Railroad an E.________ LLP verschickte, um sie im Redemption-Programm zu platzieren, wissentlich und willentlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, den Interessen der Privatklägerin zuwider gehandelt und diese dadurch an ihrem Vermögen geschädigt hätte […].

4. Die Beschwerdeführerin führt aus, die Papiere der Chinesischen Republik Lung Tsing U-Hai Railroad seien mehrere Millionen Franken pro Obligation (Bond) wert.

Das Strafverfahren dürfe nicht eingestellt werden. Es gebe ernsthafte Gründe, die Untersuchung fortzusetzen, bis der Beschuldigte und D.________ die gestohlenen Bonds des «Government of the Chinese Republic (5% Gold Loan of 1913) Lung Tsing U-Hai» zurückgeben würden. Diese hätten in betrügerischer Absicht gehandelt. Es sei zu verhindern, dass sie weiterhin die Möglichkeiten hätten, die Wertpapiere illegal zu nutzen. 155 der 157 Bonds seien im Eigentum von G.________, ein weiterer gehöre H.________ und ein weiterer ihr, der Beschwerdeführerin respektive I.________. Zusammengefasst macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschuldigte habe vertragswidrig gehandelt.

5. Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme aus, es sei interessant, dass die Beschwerdeführerin nun einräume, dass sich lediglich einer der ursprünglich geforderten 157 historischen Bonds in ihrem Eigentum befände. Mittlerweile habe E.________ LLP u.a. diesen Bond an die J.________ GmbH (Treuhandbüro des Beschuldigten) geschickt, wo er sich nach wie vor befinde. Am 12. Februar 2019 habe der Beschuldigte betreffend alle 157 resp. 336 Bonds ein Schreiben per E- Mail an die involvierten Parteien geschickt. Eine Kopie dieses Schreibens liege der Stellungnahme bei. Bis heute hätten sich die vier involvierten Parteien inkl. der Beschwerdeführerin nicht an die J.________ GmbH gewendet. Der Beschuldigte sei bereit, den/die fraglichen Bond/s an die Beschwerdeführerin/legitimierten Eigentümer zu retournieren. Dies unter der Voraussetzung, dass diese den Beschuldigten, die J.________ GmbH sowie E.________ LLP von jeder Haftung («release of liability») entbinden würden, inkl. einer Einigung unter den vier involvierten Parteien gemäss E-Mail vom 12. Februar 2019.

6. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme primär auf die angefochtene Verfügung. Es sei nach wie vor nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte, indem er die historischen Bonds an E.________ LLP verschickt habe, um sie im Redemption-Programm (Anleihensrückkauf) zu platzieren, wissentlich und willentlich sowie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht den Interessen der Beschwerdeführerin zuwider gehandelt und sie dadurch an ihrem Vermögen geschädigt hätte.

7.

7.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass eine Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. November 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweisund Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013).

Eine Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) begeht, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung zudem den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV

19 E. 5) und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21

E. 6.1.2).

7.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Die Kammer hat sich eingehend mit dem Geschäft mit historischen Bonds auseinandergesetzt. Hinsichtlich der hier infrage stehenden Anleihen scheint folgende Darlegung die Situation treffend zu umschreiben: The Republic of China became the tiny nation of Taiwan (formerly Formosa) so it could be argued that Taiwan is responsible for their repayment. However, Mainland China does not recognize Taiwan's independence and has never stopped insisting that it is part and parcel of China. Therefore, the ultimate debtor remains China itself. The "speculative" value of these bonds is rumored to be in the tens of millions of dollars. However, no definite formal redemption program has ever been officially implemented, which is why we make no warranty that the bonds can (siehe <https://www.ebay.com/itm/GENUINE- or will be redeemed or at what price SUPER-PETCHILI-with-PASSCO-1913-LUNG-TSING-U-HAI-RWY-Chinese- BOND-/29260 1996603> [Hervorhebung hinzugefügt]).

Die vorliegende Streitigkeit ist zivilrechtlicher Natur. Hätte ein Sachgericht im Rahmen eines Strafverfahrens darüber zu befinden, resultierte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Freispruch, sodass die Verfahrenseinstellung der strafprozessual korrekte Schritt war. Es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, bei der Durchsetzung rein zivilrechtlicher Forderungen tätig zu werden. Mit der Staatsanwaltschaft bleibt daher festzuhalten, dass es sich bei diesen Bonds nicht um an einer Börse handelbare Wertpapiere handelt, sondern um historische Papiere mit einem Sammlerwert. Es sind sogenannte Nonvaleurs. Diese können primär als Sammelgegenstand oder zu Dekorationszwecken gekauft werden. Auf Ebay sind sie je nach Ausführung für wenige hundert bis rund (zwei-)tausend Franken zu erwerben (vgl. <https://www.ebay.com/itm/20-Chinese-Lung-Tsing-U-Hai-Railway-

1913-Super-Petchili-bond-share-with-coupons-/173855064994>). Lukrativ würden sie erst, wenn es tatsächlich zu einem Rückkauf (sog. Redemption) käme. Im Zentrum des offensichtlich noch anhaltenden Streits zwischen den Parteien steht denn nun bezeichnenderweise nicht die Platzierung, sondern die Rückgabe der Bonds.

Dies, nachdem das Redemption-Programm offenbar nicht oder zumindest noch nicht die besonders von der Beschwerdeführerin erhofften Fortschritte zeigte, um damit reich zu werden. Der Beschuldigte teilte mit E-Mail vom 12. Februar 2019 den drei Ansprechern der 156 resp. 335 Bonds mit, dass er die Rückgabe dieser anstrenge, indessen aufgrund der konkurrenzierenden Ansprüche (vor allem von K.________) nicht bestimmen könne, an wen die Bonds zu retournieren seien. Bezüglich des verbleibenden Bonds wurde zwischen dem Berechtigten H.________ und dem Beschuldigten offenbar eine eigene Vereinbarung getroffen und dieser bei E.________ LLP belassen. Gleiches gilt scheinbar für weitere 20 Bonds mit L.________, welche aber nicht Gegenstand der Strafanzeige und Untersuchung sind. Die Beschwerdeführerin reagierte auf die skizzierten Lösungsvorschläge des Beschuldigten dahingehend, dass sie den Anspruch von K.________ bestritt, die Rückgabe von 155 Bonds an G.________ und einen Bond an sie selbst forderte sowie diesfalls in Aussicht stellte, die Klagen zurückzuziehen. Die Staatsanwaltschaft teilte in ihrer Stellungnahme überdies mit, dass sie vom Beschuldigten am

21. März 2019 telefonisch dahingehend informiert worden sei, dass die 156 resp.

335 Bonds zwischenzeitlich von E.________ LLP retourniert worden seien. Sie befänden sich entsprechend wieder im Gewahrsam des Beschuldigten. Dieser sei bereit, sie wem rechtens auszuhändigen, er mithin – wie während des gesamten Verfahrens schon – keine eigenen Ansprüche hieran geltend mache.

Dass der Straftatbestand der Veruntreuung erfüllt sein könnte, liegt folglich fern.

Ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und ein Vermögensschaden sind nicht erkennbar. Die Modalitäten der Rückgabe respektive die Frage, an wen die 156 Bonds zurückzugeben sind (an die Beschwerdeführerin, G.________ und/oder K.________), ist wie dargelegt eine zivilrechtliche Frage zwischen den drei Ansprechern sowie gegebenenfalls D.________, von dem der Beschuldigte die Bonds ursprünglich erhalten hatte. Es bestehen vor diesem Hintergrund keine konkreten Anhaltspunkte für ein (wie auch immer geartetes) strafrechtliches Fehlverhalten des Beschuldigten.

7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

- dem Beschuldigten

- Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft

Bern, 10. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.