Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2018 88 • OG BE BK 2018 88 KI-generiert

Wife's Participation as Private Prosecutor in Domestic Violence Case Upheld Despite Alleged Waiver

Geschäftsnummer BK 2018 88
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court affirmed the decision to allow the injured party to participate as a private prosecutor in criminal proceedings concerning multiple charges, including multiple rape, simple assault, battery, and threats, despite the accused's request for her exclusion based on her initial waiver of participation rights. The injured party, who was the accused's wife, filed a criminal complaint shortly after the alleged domestic violence incidents but checked a box in the "Criminal Complaint–Private Prosecution" form indicating that she waived participation as a private prosecutor, even though she sought prosecution for assault, bodily harm, and rape. The court reasoned that a valid and irrevocable waiver of the right to act as a private prosecutor must be clear, unequivocal, and made with full knowledge of the relevant circumstances, applying a particularly strict standard given that the injured party was unrepresented by counsel at the time, was questioned in the middle of the night following the incident, and lacked strong proficiency in the German language in which the complex form was presented (as well as her native, though non-standard, Arabic dialect). Furthermore, the police's pre-filling of the form with contradictory information, such as stating that a criminal complaint was being filed for the official offense of rape, suggested a deficient level of care and advice, leading to insurmountable doubts about the validity of her alleged waiver and supporting the continuation of her status as a private prosecutor.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 Schwei, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 118 Abs. 2 StPO, Art. 118 StPO; Wife's Participation as Private Prosecutor in Domestic Violence Case Upheld Despite Alleged Waiver: The injured party, who was the accused's wife, filed a criminal complaint shortly after the alleged domestic violence incidents but checked a box in the "Criminal Complaint–Private Prosecution" form indicating that she waived participation as a private prosecutor, even though she sought prosecution for assault, bodily harm, and rape. The court reasoned that a valid and irrevocable waiver of the right to act as a private prosecutor must be clear, unequivocal, and made with full knowledge of the relevant circumstances, applying a particularly strict standard given that the injured party was unrepresented by counsel at the time, was questioned in the middle of the night following the incident, and lacked strong proficiency in the German language in which the complex form was presented (as well as her native, though non-standard, Arabic dialect). Furthermore, the police's pre-filling of the form with contradictory information, such as stating that a criminal complaint was being filed for the official offense of rape, suggested a deficient level of care and advice, leading to insurmountable doubts about the validity of her alleged waiver and supporting the continuation of her status as a private prosecutor.

Schlagwörter

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Privatstrafklage Häusliche Gewalt Rechtsverzicht Recht auf einen Verteidiger Körperverletzung Strafanzeige Zulassung Privatklägerschaft | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 396 Abs. 1 Schwei
Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Cited in examining whether the appellant was legitimate to appeal based on being directly affected in his legally protected interests.
Art. 118 Abs. 1 StPO
Cited to define who is considered a private co-plaintiff eligible to appeal.
Art. 118 Abs. 2 StPO
Cited, stating that the criminal complaint is equivalent to the declaration of participation as a private co-plaintiff.
Art. 118 StPO
Cited to define who is considered a private co-plaintiff eligible to appeal.
Art. 119 Abs. 1 StPO
Cited regarding the manner in which the injured party can make the declaration of participation.
Art. 119 Abs. 2 Bst
In der Erklärung kann die geschädigte Person (kumulativ oder alternativ) die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Art. 119 Abs. 2 Bst.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing costs on the defendant/appellant after rejecting his appeal.

Art. 118 Abs. 1 StPO

Cited to define who is considered a private co-plaintiff eligible to appeal.

Art. 118 Abs. 2 StPO

Cited, stating that the criminal complaint is equivalent to the declaration of participation as a private co-plaintiff.

Art. 119 Abs. 1 StPO

Cited regarding the manner in which the injured party can make the declaration of participation.

Art. 119 Abs. 2 Bst. a StPO

Cited concerning the demand for prosecution and punishment (criminal complaint).

Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO

Cited concerning the assertion of private law claims (civil complaint).

Art. 120 Abs. 1 StPO

Cited regarding the finality and revocation of the waiver of rights by the injured party.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in examining whether the appellant was legitimate to appeal based on being directly affected in his legally protected interests.

Art. 386 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning when discussing the possibility of inferring a qualified error due to an incorrect official statement.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for the appeal procedure against decisions of the Public Prosecutor's Office.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in combination with Art. 396 para. 1 StPO regarding the right to appeal against decisions of the Public Prosecutor's Office.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in combination with Art. 393 para. 1 lit. a StPO regarding the appeal procedure against decisions of the Public Prosecutor's Office.

Art. 64 LTF

The provision regarding legal aid was mentioned in the reasoning related to the respondent's request, but not explicitly cited in the operative section (Dispositive), therefore, only cost recovery is included in the final list based on the explicit inclusion rule.

Art. 66 al. 1 LTF

The provision for costs was alluded to in the context of the respondent's application, but the operative section only cites Art. 428 StPO for imposing costs and confirms the continuation of free legal aid.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision did not appear in the operative section (Dispositive).

Art. 93 LTF

This provision was not cited in the operative section (Dispositive).

Art. 135 Abs. 2 StPO

Cited regarding the determination of official indemnities by the Public Prosecutor's Office or the deciding court at the end of the procedure (although only confirmed in the reasoning to point 3 of the dispositive).

Art. 42 BGG

Cited in the legal notice regarding formal requirements for appeals to the Federal Supreme Court, but not in the operative section of the current decision.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the legal notice regarding the admissibility of appeals in criminal matters to the Federal Supreme Court, but not in the operative section of the current decision.

Art. 78 ff. BGG

Cited in the legal notice regarding the admissibility of appeals in criminal matters to the Federal Supreme Court, but not in the operative section of the current decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the legal notice regarding the admissibility of appeals in criminal matters to the Federal Supreme Court, but not in the operative section of the current decision.

Art. 12 Bst. a StPO

Cited in the reasoning when discussing the obligation of the police, but not in the operative section.

Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO

Cited in the reasoning when discussing the obligation of the police, but not in the operative section.

Art. 116 Abs. 1 StPO

Cited to describe victims for whom a waiver should not be presumed lightly, but not explicitly in the operative section.

Art. 35 GSOG

Cited in the reasoning regarding the appeal jurisdiction, but not in the operative section.

Art. 29 Abs. 2 OrR OG

Cited in the reasoning regarding the appeal jurisdiction, but not in the operative section.

Art. 118 StPO

Cited to define who is considered a private co-plaintiff eligible to appeal.

Art. 119 StPO

Cited regarding the manner in which the injured party can make the declaration of participation.

Art. 120 StPO

Cited regarding the finality and revocation of the waiver of rights by the injured party.

Art. 116 StPO

Cited to describe victims for whom a waiver should not be presumed lightly, but not explicitly in the operative section.

Art. 135 StPO

Cited in point 5 to confirm that the Public Prosecutor's Office or the deciding court determines official indemnities.

Art. 108 lt. a BGG

This provision was part of the standard procedural check in the reasoning, but not cited in the dispositive.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 88 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Mai 2018

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Strafund Zivilklägerin

Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen Vergewaltigung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Drohung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Februar 2018 (O 16 4814)

Erwägungen:

1. Am 13. Mai 2016 ging bei der Kantonspolizei eine Meldung einer Bekannten von C.________ (nachfolgend: Strafund Zivilklägerin) ein, da Letztere Opfer von häuslicher Gewalt geworden sei. Die Strafund Zivilklägerin wurde am 14. Mai 2016 kurz nach Mitternacht polizeilich befragt. In diesem Rahmen füllte sie das Formular «Strafantrag-Privatklage» aus, wobei sie einerseits Strafantrag wegen Tätlichkeit, Körperverletzung und Vergewaltigung stellte, andererseits aber auf eine Beteiligung als Privatklägerin verzichtete. Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 15. Mai 2016 eine Untersuchung unter anderem wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil seiner Ehefrau, der Strafund Zivilklägerin, eröffnet. Gleichentags wurde ihm Fürsprecher B.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet. Am 7. Juni 2016 informierte Rechtsanwältin D.________ die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass sie die Interessen der Strafund Zivilklägerin vertrete, und gab deren Konstituierung als Privatklägerin im Strafund Zivilpunkt bekannt. Am 13. Juni 2016 wurde die Strafund Zivilklägerin von der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit der beiden Rechtsvertreter als Privatklägerin einvernommen. Am 28. Juni 2016 gewährte die Staatsanwaltschaft ihr die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin. Am 8. Januar 2018 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Strafund Zivilklägerin sei von der weiteren Teilnahme am Verfahren als Privatklägerin auszuschliessen. Mit Verfügung vom

16. Februar 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft diesen Antrag ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. März 2018 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Strafund Zivilklägerin beantragte in ihrer Stellungnahme, soweit darauf eingetreten werden könne, sei die Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolge abzuweisen. Es sei zu bestätigen, dass die der Strafund Zivilklägerin gewährte unentgeltliche Prozessführung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Eventualiter sei der Strafund Zivilklägerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihr Rechtsanwältin D.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. In seiner Replik vom 20. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse an der Vermeidung der Verlängerung des Verfahrens durch Anfechtung eines allfälligen Einstellungsbeschlusses stelle ein rein faktisches Interesse dar. Dasselbe gelte hinsichtlich der Zivilansprüche. Solche könnten auch geltend gemacht werden, wenn die Strafund Zivilklägerin sie mangels Parteistellung im Strafverfahren nicht adhäsionsweise anbringen könne. Zudem dürfe man sich fragen, inwiefern derzeit – am Ende des Vorverfahrens – ein aktuelles Interesse bestehe, nachdem die Strafund Zivilklägerin während gut eineinhalb Jahren unangefochten als Privatklägerin am Verfahren teilgenommen habe. Dies wiederum werfe die Frage auf, ob die Privatklägerin einen Anspruch auf Vertrauensschutz ableiten könne. Der Beschwerdeführer entgegnet, das Interesse der Strafund Zivilklägerin, die Prozesschancen eines allfälligen Zivilverfahrens auf Kosten des Staates im Strafverfahren rechtzeitig, d.h. vor allfälliger Verweisung ihrer Forderungen auf den Zivilweg, auszuforschen, sei rechtlicher Natur. Wie die Strafund Zivilklägerin überdies vor dem Hintergrund des mehr als einjährigen Stillstands des Verfahrens eine Vertrauensposition hätte «ersitzen» können, sei schleierhaft.

Die Generalstaatsanwaltschaft wirft mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_261/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 2 berechtigterweise die Frage nach der beschwerdeführerischen Legitimation auf. Indessen kann hier in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens auf eine Überprüfung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 325 vom

17. Februar 2015 und BK 16 352 vom 31. Oktober 2016) verzichtet werden. Auf die im Übrigen formund fristgerechte Beschwerde wird eingetreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Sache vor, die Strafund Zivilklägerin habe am

14. Mai 2016 auf eine Verfahrensteilnahme verzichtet. Sie sei gebührend belehrt worden und habe erklärt, der Einvernahme folgen zu können. Es deute nichts darauf hin, dass sie sich mehr als 24 Stunden nach der angeblich letzten Vergewaltigung in einem Schockzustand befunden habe. Sie habe den Zeitpunkt der Anzeige selber gewählt und sei dabei von dritter Seite beraten worden. Es liege dieselbe Ausgangslage wie im Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9.

Februar 2016 vor. Die Polizei habe mit der Strafund Zivilklägerin das OHG- Merkblatt ausgefüllt. Bedarf nach weiteren Erklärungen habe sie verneint. Die fehlende anwaltliche Vertretung führe mit Blick auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 352 vom 31. Oktober 2016 nicht zur Unbeachtlichkeit des Verzichts.

3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Voraussetzungen für einen aufgeklärten Verzicht der Strafund Zivilklägerin seien nicht erfüllt. Der vorliegende Fall weise zwar Ähnlichkeiten mit den in den beiden vom Beschwerdeführer zitierten Entscheiden abgehandelten Sachlagen auf. Es bestünden aber massgebliche Unterschiede, die den Verzicht als unbeachtlich erscheinen liessen.

3.3 Die Strafund Zivilklägerin macht geltend, an der Einvernahme vom 14. Mai 2016 sei eine Französisch-Übersetzerin anwesend gewesen, obwohl französisch nicht ihre Muttersprache sei. Es sei daher nicht belegt, dass sie das nur in deutscher Sprache verfasste Formular verstanden habe. Die Einvernahme sei in der Nacht erfolgt, als die Strafund Zivilklägerin aufgewühlt gewesen sei. Das Formular sei per se missverständlich, weswegen sie widersprüchliche Angaben gemacht habe.

Auch sei es nicht durch sie, sondern durch die Polizei ausgefüllt worden. Dies ergebe sich aus den Druckzeiten der Formulare und Merkblätter. Sei das Formular zur Privatklage bereits vor der Einvernahme gedruckt und zur Unterschrift vorgelegt worden, sei dies vor Bekanntbzw. Abgabe des OHG-Merkblatts gewesen.

3.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Strafund Zivilklägerin spreche sehr gut französisch. Sie habe bestätigt, die französische Übersetzung zu verstehen. Indes habe sie – als Tunesierin, deren Muttersprache nicht hocharabisch sei – gegenüber der arabischen Übersetzung Vorbehalte angebracht (EV Strafund Zivilklägerin vom 14. Mai 2016, Z. 7 ff. sowie EV Strafund Zivilklägerin vom 13. Juni 2016, Z. 674 ff.). Die von der Generalstaatsanwaltschaft vorgeschobene Hürde einer hundertprozentigen Zugänglichkeit stelle überspitzten Formalismus dar. Die gesetzliche Auflage zur Abgabe des OHG-Merkblattes bezwecke die ausreichende Aufklärung, sodass ein Verzicht auf Parteirechte gültig erfolgen könne. Die Erwähnung sämtlicher in Frage stehender Delikte an zentraler Stelle beim Strafantrag – und damit der Privatklägerschaft in die Augen springend – sei richtig, um den Einwand der Irreführung zu unterbinden. Die Umstände der Ausfertigung des Formulars seien unerheblich und liessen nur dann den Schluss auf eine unzureichende Aufklärung zu, wenn der Gesetzgeber qualifizierte Formerfordernisse wie das eigenhändige Ausfüllen vorgeschrieben hätte. Auch der Zeitpunkt des Ausfüllens sei irrelevant. Es sei überspitzt formalistisch, zwar dem vorbereiteten Formular, nicht aber der Abgabe des Merkblattes für Opfer von Straftaten die Eignung zur ausreichenden Aufklärung abzusprechen. Warum ein Opfer bei Lektüre und allfälligen Einwänden gegen das vorbereitete Formular überfordert sein soll, sei unergründlich. Selbst bei schwersten Verbrechen sei ein Verzicht auf eine Privatklage nicht ausgeschlossen.

4.

4.1 Als Privatklägerschaft und damit zur Beschwerde legitimiert gilt die geschädigte Person, welche erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilkläger beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person kann die Erklärung nach Art. 118 StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). In der Erklärung kann die geschädigte Person (kumulativ oder alternativ) die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Art. 119 Abs. 2 Bst. a StPO; Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO; Zivilklage). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Der Wille, einen Strafantrag oder eine Strafbeziehungsweise Zivilklage zurückzuziehen, muss nach der bundesgerichtlichen Praxis unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Im Strafprozess werden hierzu oft Formulare verwendet. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es dem Betroffenen ebenfalls, seine Anliegen unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen.

Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die Rechtslage korrekt wiedergegeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen des Betroffenen ergeben. Die Formulare sollen von einem Laien ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.2 f.). Eine Erklärung ist verbindlich, soweit sie in Kenntnis aller relevanten Umstände erfolgt (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 272 Rz. 699 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6P.88/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.4 f.). Der Verzicht beziehungsweise Rückzug muss eindeutig und vorbehaltlos erfolgen (SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018 N. 3 zu Art. 120 StPO; NYDEGGER, Vom Geschädigten zum Privatkläger, ZStrR 1/2018 (136), S. 55 ff., insb. S. 83 ff.). Ein endgültiger Verzicht ist bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht unbedacht anzunehmen. Ein Laie kann mit dem Ausfüllen des Formulars «Strafantrag

– Privatklage» überfordert sein, zumal die Regelung zur Konstituierung als Privatkläger nicht einfach zu verstehen ist (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 352 vom 31. Oktober 2016 E. 6.1 und BK 16 397 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1, je m.w.H.).

Das Bundesgericht führte in seinem Urteil 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016

E. 5.2 aus: Wer ein behördliches Formular in einem Strafverfahren unterschreibt, sollte es aus eigenem Interesse ganz lesen. […] Dass die Vorinstanz davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe die schriftlichen Erläuterungen zum Verhältnis zwischen Privatklage und Strafantrag zur Kenntnis genommen und nötigenfalls die Gelegenheit gehabt, nähere Informationen dazu beim protokollierenden Polizeibeamten auch noch mündlich zu verlangen, hält vor dem Willkürverbot stand.

4.2 Den soeben wiedergegebenen (aus einer blossen Willkürprüfung stammenden)

Ausführungen des Bundesgerichts pflichtet die Beschwerdekammer grundsätzlich bei. Dies hat sie bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16

79 vom 1. Juni 2016 festgehalten. Jedoch ist stets – und so auch hier – eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall vorzunehmen. Die Strafund Zivilklägerin ist unbestrittenermassen nicht deutscher oder französischer Muttersprache. Ihre Muttersprache ist tunesisch-arabisch, also ein maghrebinischer Dialekt. Vor diesem Hintergrund kann es durchaus sein, dass die in Tunesien aufgewachsene Strafund Zivilklägerin die Französisch-Übersetzung anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2016 besser verstand als die (Hoch-)Arabisch-Übersetzung anlässlich der Einvernahme vom 13. Juni 2016. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie – in diesem Moment ohne anwaltschaftliche Vertretung und soweit ersichtlich auch ohne Unterstützung von anderer Seite – die Wirkungen des notorisch schwer verständlichen Formulars «Strafantrag-Privatklage» wohl kaum hinreichend verstanden hat. Dieses ist in deutscher Sprache verfasst und wurde ihr höchstwahrscheinlich auf französisch von der Übersetzerin erklärt. Es selber lesen, wie es das Bundesgericht im Urteil 1B_188/2015 ausdrückt, konnte sie nicht. Entsprechend kann diesem Urteil höchstens eine untergeordnete Bedeutung zukommen, auch wenn es der Strafund Zivilklägerin freilich hypothetisch möglich gewesen wäre, Verständnisfragen zu stellen. Die Einvernahme dauerte am 14. Mai 2016 von 00:19 Uhr bis 03:47 Uhr. Das Formular «Strafantrag-Privatklage» wurde indes bereits am 13. Mai 2016 um 21:41 Uhr vorbereitet (oder ausgedruckt), das Formular «Opfermeldung»

am 13. Mai 2016 um 21:36 Uhr. Somit ist davon auszugehen, dass die augenfällig nicht handschriftlich vorgenommenen Kreuze im Moment, als die Polizei zusammen mit der Übersetzerin die Formulare und Merkblätter erklärte, bereits vorhanden gewesen sind. Erschwerend – auch für die sorgfältige Arbeit der eingesetzten Polizeikräfte – kommt hinzu, dass die Einvernahme mitten in der Nacht stattfand und dass die Strafund Zivilklägerin durch die zu untersuchenden strafrechtlichen Vorfälle und aufgrund der ungewohnten Gesamtsituation vermutlich stark aufgewühlt war.

Wie gesagt ist nach geltender Praxis ein unwiderruflicher und vollständiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten – insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO – nicht leichthin anzunehmen. Fehlt es zudem an fundierten Kenntnissen einer Amtssprache, ist ein besonders strenger Massstab anzuwenden. Allein deswegen erscheint es fraglich, ob die Strafund Zivilklägerin in der Nacht vom 14. Mai 2016 ausreichend aufgeklärt auf die Stellung als Privatklägerin unterschriftlich «verzichtet» hat.

Darüber hinaus ist sogar der Schluss auf einen qualifizierten Irrtum durch eine unrichtige behördliche Auskunft zu ziehen (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO). Die Polizei gehört gemäss Art. 12 Bst. a StPO zu den Straf(-verfolgungs-)behörden und ist demgemäss nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO zur Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben verpflichtet. Unklarheiten über den Umfang der Aufklärung vor dem Verzicht können nicht zu Ungunsten der erklärenden Partei gewertet werden, zumal es Sache der Behörden ist, die Beteiligten über ihre Rechte aufzuklären (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1.

Juni 2016). Die Generalstaatsanwaltschaft führt zu Recht aus, dass handfeste Unklarheiten existieren: In den Akten lässt sich nichts finden, was Auskunft über Art und Umfang der Erklärungen zum Formular «Strafantrag-Privatkläger» gibt. Den Akten kann lediglich entnommen werden, dass der Strafund Zivilklägerin das OHG-Merkblatt erläutert wurde. Es handelt sich dabei aber um ein anderes (im Übrigen leichter nachvollziehbares) Formular als dasjenige zu Strafantrag und Privatklage, das in seiner Tragweite für Laien schwer verständlich ist.

Überspitzter Formalismus seitens der Staatsanwaltschaft ist diesbezüglich nicht ersichtlich. In Bezug auf die Qualität der Aufklärung bestehen aber nicht nur mangels Aufschlüssen in den Akten Zweifel. Ebenfalls weist die Art, in welcher das Formular von der Polizei vorbereitet worden ist, auf eine mangelhafte Aufklärung hin: Unter der Rubrik Strafantrag wird ausgeführt, dass die Strafund Zivilklägerin unter anderem wegen Vergewaltigung Strafantrag stellen wolle, wobei dies bedeute, dass sie sich am Verfahren als Privatklägerin beteiligen wolle.

Vergewaltigung stellt aber ein Offizialdelikt dar, für das kein Strafantrag gestellt werden muss. Dies ist Polizeibeamten bekannt. Wenn das Formular dennoch in dieser Weise vorbereitet und zur Unterzeichnung vorgelegt worden ist, lässt dies auf mangelnde Sorgfalt bei der Vorbereitung und Aufklärung schliessen. Es bestehen unüberwindbare Zweifel, ob der Strafund Zivilklägerin der eigentliche Widerspruch zwischen den beiden von ihr unterzeichneten Erklärungen (Seite 1 und Seite 2) auffallen konnte. Der Fall unterscheidet sich zudem in weiteren Punkten von der Sachlage, die dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK

16 352 zugrunde lag: Dort war der Privatklägerin eine Beiständin zugeteilt, das Formular wurde erst eine Woche nach der ersten Einvernahme ausgefüllt und sie stand nicht unter mehr oder weniger unmittelbarem Tateindruck.

Im Weiteren haben die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft einiges für sich, dass die Anforderungen an einen aufgeklärten Verzicht umso grösser sein müssen, je gewichtiger das angezeigte Delikt ist. Insofern divergiert der vorliegende Fall vom Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 und vom Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 352. Beim ersten Fall ging es um eine Drohung. Beim zweiten Fall wurde nur auf die Beteiligung am Verfahren wegen minder schwerer Delikte, nicht aber auf eine solche wegen Sexualdelikten verzichtet. Hier geht es indes primär um den Vorwurf mehrfacher Vergewaltigung. Unter diesen Umständen von einem unverfänglichen Zeitpunkt der Befragung und von einer Anzeigeeinreichung nach reiflicher Überlegung und Beratung zu sprechen, liegt fern.

Dies zumal über die Qualität der Beratung durch eine Bekannte (E.________), die nicht Beiständin der Strafund Zivilklägerin ist, nicht viel bekannt ist. Die Unterzeichnung des Formulars erfolgte im Rahmen der Befragung selbst und ohne Einräumung einer Bedenkfrist. Dass die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund eine reduzierte Aufnahmefähigkeit annahm, leuchtet ein. Es ist zwar richtig, dass der Gesetzgeber keine qualifizierten Formerfordernisse oder ähnliches vorgesehen hat. Dennoch stellt es keinen überspitzten Formalismus dar, wenn die Gesamtumstände umfassend gewürdigt werden und wenn bei einer derart gewichtigen Entscheidung wie derjenigen zur Frage der Privatklägerstellung bei vorgeworfener mehrfacher Vergewaltigung nicht leichthin von einem Verzicht auszugehen ist.

4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtlichen Entschädigungen am Ende des Verfahrens fest (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO) Die bereits durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Juni 2016 gewährte unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft gilt auch für das Beschwerdeverfahren.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtlichen Entschädigungen am Ende des Verfahrens fest.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________

- der Strafund Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten)

Bern, 2. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Hubschmid Der Gerichtsschreiber:

Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.