Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2018 69 • OG BE BK 2018 69 KI-generiert

Appeal Against Approval of Settlement Closing Fraud and Theft Proceedings

Geschäftsnummer BK 2018 69
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a defendant challenging a first-instance court's decision that approved a settlement agreement and closed criminal proceedings against him for fraud, theft, and trespass, arguing that he was coerced and surprised into signing the agreement and disputing his liability for procedural costs and compensation owed under the settlement. The appellate court admitted the appeal, finding the defendant aggrieved by the financial obligations, but applied the standard for revoking a legal remedy or settlement, which requires proof that the party was induced to sign by fraud, a crime, or incorrect official information (analogous to Art. 386 para. 3 StPO). The court rejected the defendant's claims of being surprised and rushed, noting that he was present for one hour of the hearing during which the agreement was finalized, and found no evidence in the files or arguments supporting a claim of fraud or incorrect information by the presiding judge, concluding the appeal was unfounded and affirming the closure of proceedings while imposing the costs of the appeal on the defendant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 386 Abs. 3 StPO, Art. 241 StPO, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 428 StPO, Art. 42 BGG; Appeal Against Approval of Settlement Closing Fraud and Theft Proceedings: The appellate court admitted the appeal, finding the defendant aggrieved by the financial obligations, but applied the standard for revoking a legal remedy or settlement, which requires proof that the party was induced to sign by fraud, a crime, or incorrect official information (analogous to Art. 386 para. 3 StPO). The court rejected the defendant's claims of being surprised and rushed, noting that he was present for one hour of the hearing during which the agreement was finalized, and found no evidence in the files or arguments supporting a claim of fraud or incorrect information by the presiding judge, concluding the appeal was unfounded and affirming the closure of proceedings while imposing the costs of the appeal on the defendant.

Schlagwörter

KI-generiert
Betrug Parteianhörung Strafakten Schadenregulierung Beweismass bestrittene Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 StPO

Cited in the dispositive as the basis for imposing the costs of the appeal procedure on the appellant due to his complete loss.

Art. 386 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning, which leads to the dismissal of the appeal (Order 1), as the criterion for revoking the agreement (even though it is cited in the reasoning, its application directly justifies Order 1).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 69 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Februar 2018

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Einstellung / Gerichtliche Genehmigung betr. Vereinbarung Strafverfahren wegen Betrugs , Diebstahls und Hausfriedensbruchs

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 25. Januar 2018 (PEN 17 662)

Erwägungen:

1. Am 25. Januar 2018 genehmigte das Regionalgericht Bern-Mittelland die Vereinbarung vom 25. Januar 2018 zwischen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), B.________ und C.________ und stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs, Diebstahls und Hausfriedensbruchs ein. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2018 (Eingang Beschwerdekammer: 5. Februar 2018) Beschwerde.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 erklärte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer die Rechtslage und forderte ihn auf, innert einer Frist von 10 Tagen eine Nachbesserung einzureichen, sofern er Beschwerde führen wolle. In der Folge ging innert Frist eine Nachbesserung ein.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einstellung des Verfahrens. Er vertritt die Ansicht, bei der Vereinbarung übergangen und zur Unterschrift gedrängt worden zu sein. Er habe nichts gestohlen. Implizit macht er ebenfalls geltend, er wolle nichts bezahlen – weder die hälftigen Verfahrenskosten noch den Betrag, den er gemäss der Vereinbarung B.________ schulde. Damit macht er einen Willensmangel geltend.

3. Gegen Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist insoweit zur Beschwerdeführung legitimiert, als er durch die Einstellungsverfügung beschwert ist, also betreffend die Auferlegung von Verfahrenskosten und den Umstand, dass er B.________ einen Betrag von CHF 3‘250.00 schuldet. Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine Vereinbarung widerrufen werden kann und wie ein Widerruf im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluss zu behandeln ist. Art. 386 Abs. 3 StPO sieht vor, dass der Verzicht und der Rückzug eines Rechtsmittels endgültig sind, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden. Diese Bestimmung ist analog anzuwenden. Auch das Zivilprozessrecht sieht die Anfechtung von Vergleichen wegen Willensmängeln nur in beschränktem Umfang vor; dabei ist der Vergleich zusammen mit der Abschreibungsverfügung mit Revision anzufechten (vgl. GSCHWEND/STECK in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 24 zu Art. 241 StPO). Die Vereinbarung kann demnach zusammen mit der Einstellungsverfügung mit Beschwerde angefochten werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

4. Die Beschwerdekammer prüft, ob der Beschwerdeführer die Vereinbarung widerrufen kann, weil er einem Willensmangel unterlag. In Frage kommt ein Widerruf allerdings nur, falls der Beschwerdeführer durch eine Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zur Unterzeichnung der Vereinbarung veranlasst worden ist (Art. 386 Abs. 3 StPO; siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 351 vom 6. März 2015). Nicht mehr Thema im vorliegenden Verfahren ist, was angeblich zwischen den Beteiligten betreffend den Betrug, den Diebstahl und den Hausfriedensbruch vorgefallen ist.

Eine Täuschung bzw. eine unrichtige Auskunft durch den Gerichtspräsidenten ergibt sich weder aus den Akten noch aus den Darlegungen des Beschwerdeführers.

Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich überdies, dass der Beschwerdeführer um 8.45 Uhr im Gerichtsaal erschien. Die Verhandlung wurde erst um

9.45 Uhr geschlossen. Damit war der Beschwerdeführer während der Verhandlung, die um 8.15 Uhr begann, eine ganze Stunde lang anwesend. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass er – wie er behauptet – bei der Ausarbeitung der Vereinbarung übergangen worden und (sofort) zu deren Unterzeichnung gedrängt worden wäre. Dass eine Straftat begangen worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht nicht.

Damit ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer aufgrund seines vollumfänglichen Unterliegens die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

- der Generalstaatsanwaltschaft

- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________

Bern, 21. Februar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller i.V. Gerichtsschreiberin Kurt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.