Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2018 541 • OG BE BK 2018 541 KI-generiert

Appeal Dismissal Due to Unexcused Absence Following Penal Order Conviction

Geschäftsnummer BK 2018 541
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an accused who was convicted of a simple traffic violation (unnecessary turning and driving over a safety line) via a penal order and subsequently filed an appeal, but failed to appear at the main hearing. The Regional Court ruled that the penal order had become final due to the withdrawal of the appeal under Article 356(4) of the Swiss Criminal Procedure Code, which stipulates that the appeal is deemed withdrawn if the appealing person is absent without excuse and is not represented. The accused claimed to have notified the court and requested a postponement due to work commitments known since June, but this claim was unsubstantiated as no corresponding documentation—or any written or verbal communication other than a request for legal aid—was found in the court files, and the accused failed to provide proof during the appeal process; consequently, the court dismissed the appeal, concluding that the absence was unexcused and the initial ruling on the withdrawal of the appeal was lawful.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 354 Abs. 3 StPO, Art. 354 StPO, Art. 356 Abs. 4 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Appeal Dismissal Due to Unexcused Absence Following Penal Order Conviction: The Regional Court ruled that the penal order had become final due to the withdrawal of the appeal under Article 356(4) of the Swiss Criminal Procedure Code, which stipulates that the appeal is deemed withdrawn if the appealing person is absent without excuse and is not represented. The accused claimed to have notified the court and requested a postponement due to work commitments known since June, but this claim was unsubstantiated as no corresponding documentation—or any written or verbal communication other than a request for legal aid—was found in the court files, and the accused failed to provide proof during the appeal process; consequently, the court dismissed the appeal, concluding that the absence was unexcused and the initial ruling on the withdrawal of the appeal was lawful.

Schlagwörter

KI-generiert
Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Verletzung der Verkehrsregeln Strafprozessordnung Probezeitkündigung strafrechtliche Landesverweisung Ausstandsverfahren Rückzug der Einsprache | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited at the end of the reasoning section to establish that the appellant is liable for costs due to the rejection of the appeal.

Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited to establish the possibility of appealing contrary to the decisions of the first instance courts.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to establish the standing (legitimation) of the appellant to file the appeal.

Art. 354 Abs. 3 StPO

Cited during the reasoning to support the legal consequence of withdrawing the objection (the penal order becoming legally effective).

Art. 356 Abs. 4 StPO

Cited during the reasoning as the basis for deeming the objection withdrawn when the appellant fails to appear without excuse.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is not explicitly cited in the dispositive orders, but the explicit cost citation in the dispositive is Art. 428 Abs. 1 StPO (which is cited in point 6 of the reasoning). However, the required output format mandates extracting only those explicitly cited in the dispositive. The dispositive (point 2) imposes costs without citing a federal law (LTF) article for this imposition, only mentioning the amount. I must strictly adhere to citing provisions cited in the dispositive. Since only 'CHF 600.00' is mentioned in point 2 without any legal citation, I check for surrounding context. Point 6 mentions 'Art. 428 Abs. 1 StPO' as the basis for charging costs in general, but the actual order (point 2) does not cite anything. Given the rules, I must rely only on the dispositive. Since point 2 of the dispositive does not contain any legal citation, the only explicitly cited provision across the whole dispositive section is absent, except for procedural ones in the admissibility check (which were not applied in the final order but rather in reasoning point 2).

Art. 64 LTF

Not cited in the dispositive section.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 541 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Februar 2019

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin i.V. Kummer

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 18. Dezember 2018 (PEN 18 621)

Erwägungen:

1. Mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverletzung (unnötiges verkehrsstörendes Wenden sowie Linksfahren einer Sicherheitslinie mit Personenwagen) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 150.00 bestraft. Dagegen erhob sie Einsprache. Mit Vorladung vom 8. Oktober 2018 wurde die Beschwerdeführerin zur Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) vorgeladen.

Der auf den 18. Dezember 2018 angesetzten Hauptverhandlung blieb die Beschwerdeführerin fern, woraufhin durch die zuständige Gerichtspräsidentin gleichentags verfügt wurde, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 18. Dezember 2018 sei aufzuheben und die Hauptverhandlung sei neu anzusetzen. Weiter stellte sie einen Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Verteidigers. Das Regionalgericht beantragte in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Replik ein.

2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sich fristgerecht und begründet von der Hauptverhandlung abgemeldet sowie einen Antrag auf Verschiebung gestellt zu haben. Sie habe die ganze Woche in Zürich gearbeitet und sei nachweisbar unabkömmlich gewesen, was sie bereits im Juni gewusst habe. Demgegenüber hielt das Regionalgericht fest, seitens der Beschwerdeführerin sei weder ein Schreiben noch ein Telefonat eingegangen. In den Akten sei nirgends ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sich rechtzeitig abgemeldet habe oder gar eine Verschiebung beantragt hätte.

4.

4.1 Der Strafbefehl wird gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO bei Fehlen einer gültigen Einsprache sowie nach deren allfälligem Rückzug zum rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil (BSK StPO-RIKLIN, Art. 354 StPO N 18). Die Einsprache gilt als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (Art. 356 Abs. 4 StPO).

4.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin trotz korrekt erfolgter Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist. Die Beschwerdeführerin wurde mit gerichtlicher Vorladung vom 8. Oktober 2018 sodann ausdrücklich auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Indessen behauptet sie, sich rechtzeitig abgemeldet und um Verschiebung der Verhandlung ersucht zu haben.

Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin finden in den Akten keine Stütze. Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung nicht hätte teilnehmen können oder eine Terminverschiebung beantragt hätte. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018, mithin nach Zustellung der gerichtlichen Vorladung, stellte die Beschwerdeführerin lediglich den Antrag um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, seit Juni gewusst zu haben, dass sie am 18. Dezember 2018 verhindert sein wird, wäre sie folglich durchaus in der Lage gewesen, diesen Umstand nach Bekanntgabe des Verhandlungstermins mitteilen zu können.

4.3 Die Beschwerdeführerin unterliess es im Übrigen auch, entsprechende Dokumente im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzureichen. Dies vermag zu erstaunen, hätte die Beschwerdeführerin die Ausführungen des Regionalgerichts durch den einfachen Nachweis der angeblich eingereichten Unterlagen ohne weiteres entkräften können. Vielmehr ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die behaupteten Unterlagen nicht vorzuweisen vermag.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin der Hauptverhandlung vom

18. Dezember 2018 unentschuldigt ferngeblieben. Ihre Einsprache gilt damit als zurückgezogen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Das Gesuch um amtliche Verteidigung wies die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 7. Januar 2019 ab. Zur Begründung wurde festgehalten, eine amtliche Verteidigung sei nicht geboten, zumal im Beschwerdeverfahren einzig zu beurteilen sei, ob die Beschwerdeführerin der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Im Übrigen verwies die Verfahrensleitung auf das Verfahren BK 18 432, wonach die Kammer bereits für das hier betreffende Hauptverfahren beschwerdeweise zu beurteilen hatte, ob die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung vorlagen (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 432 vom 22. November 2018).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschuldigten/Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin

- der Generalstaatsanwaltschaft

- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (BM 17 52346)

Bern, 14. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Kummer i.V. Gerichtsschreiberin Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.