Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2018 538 • OG BE BK 2018 538 KI-generiert

Public Prosecutor's Office v. Accused (Case Costs Correction)

Geschäftsnummer BK 2018 538
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following the closure of a criminal investigation into attempted homicide or endangerment of life, the Public Prosecutor's Office had initially imposed case costs of CHF 9,450.00 on the accused and later issued a correction, increasing the costs to CHF 15,270.60 by adding expenses that were inadvertently omitted, arguing this was a simple correction of an incompleteness under Article 83 CPC; however, the Cantonal Court ruled in favor of the accused, holding that the prosecutor's decision to determine the initial costs as a definitive lump sum constituted an error in judgment or fact-finding, not merely a rectifiable clerical or computational error in expression, meaning the subsequent attempt to materially alter the decision to the detriment of the accused was inadmissible.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 83 StPO, Art. 15 VKD, Art. 424 Abs. 2 StPO, Art. 83 Abs. 1 StPO; Public Prosecutor's Office v. Accused (Case Costs Correction): Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass die ursprüngliche Verfügung hinsichtlich der Kostenliquidation unvollständig sei, da offensichtlich nur die Gebühren und nicht die Auslagen aufgeführt worden seien. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass ein Pauschalbetrag aufgeführt worden sei. Zum anderen aber auch aus dem Hinweis auf Art. 15 VKD. Angesichts der umfangreichen Ermittlungen sei offensichtlich, dass es sich nicht um einen einfachen Fall gemäss Art. 424 Abs. 2 StPO handeln könne und die Pauschalgebühr die Auslagen nicht enthalte. Zudem hätten in Gegenwart der Verteidigung Einvernahmen mit Übersetzung stattgefunden und die Rechnung für die Verlegung der Beschwerdeführerin in ein Einzelzimmer sei in den Verfahrensakten enthalten.

Schlagwörter

KI-generiert
Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Tötungsermittlung Versuch im Strafrecht Säumnis der Staatsanwaltschaft schwerer Fall Abschluss der Strafuntersuchung Nachträgliche Berichtigung Einstellung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 83 Abs. 1 StPO

The decision to overturn the correction order is based on the interpretation of the scope of correction authority under this article.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the dispositive to rule that the costs of the appeal proceedings shall be borne by the Canton of Bern because the appeal was granted.

Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO

Cited in the dispositive for awarding compensation for the appellant's expenses in the appeal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 538 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Februar 2019

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Segessenmann

Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Berichtigung (Einstellung)

Strafverfahren wegen versuchter Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Dezember 2018 (BM 16 29761)

Erwägungen:

1. Am 27. November 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) wegen versuchter Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens ein.

Sie auferlegte ihr die Verfahrenskosten von CHF 9‘450.00 und verfügte die Rückzahlung der an die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin C.________ ausgerichteten Entschädigung von CHF 5‘925.85 sowie die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘453.55. Weiter verweigerte sie ihr die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 berichtigte die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung insoweit, als sie die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Verfahrenskosten auf CHF 15‘270.60 (Gebühren von CHF 9‘450.00 und Auslagen von CHF 5‘820.60) korrigierte. Zur Begründung machte sie geltend, dass bei der Kostenberechnung versehentlich die Auslagen vergessen worden seien. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2018 Beschwerde und stellte folgende Anträge:

1. Die „Berichtigungs“Verfügung vom 18.12.2018, mit welcher die Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 27.11.2018 berichtigt werden soll, sei aufzuheben.

2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für ihre Verteidigungskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten.

- Unter Kostenund Entschädigungsfolge -

In ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen. Innert der mit Verfügung vom 14. Januar 2019 gewährten Frist zur Replik liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen. Sie replizierte am 5. Februar 2019, woraufhin die verspätete Replik mit Verfügung vom

6. Februar 2019 nicht zu den Akten erkannt und an die Beschwerdeführerin zurückgeschickt wurde. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 6. Februar 2019 verwiesen.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die StPO sehe keine nachträgliche Kostenauferlegung vor. Eine Berichtigung im Sinne von Art. 83 StPO sei einzig bei Redaktionsfehlern oder Rechenfehlern möglich. Inhaltliche Fehler bei der Willensbildung könnten mit einer Berichtigung nicht korrigiert werden. In der angefochtenen Verfügung werde explizit festgehalten, dass die genannten Verfahrenskosten die gesamten angefallenen Kosten darstellen würden. Bei der Berichtigung handle es sich um eine nachträgliche materielle Änderung zum Nachteil der Beschwerdeführerin, die nicht zulässig sei.

4. Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass die ursprüngliche Verfügung hinsichtlich der Kostenliquidation unvollständig sei, da offensichtlich nur die Gebühren und nicht die Auslagen aufgeführt worden seien. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass ein Pauschalbetrag aufgeführt worden sei. Zum anderen aber auch aus dem Hinweis auf Art. 15 VKD. Angesichts der umfangreichen Ermittlungen sei offensichtlich, dass es sich nicht um einen einfachen Fall gemäss Art. 424 Abs. 2 StPO handeln könne und die Pauschalgebühr die Auslagen nicht enthalte. Zudem hätten in Gegenwart der Verteidigung Einvernahmen mit Übersetzung stattgefunden und die Rechnung für die Verlegung der Beschwerdeführerin in ein Einzelzimmer sei in den Verfahrensakten enthalten.

5. Ist das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich oder unvollständig, oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so wird von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vorgenommen (Art. 83 Abs. 1 StPO). Erläuterung und Berichtigung bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung beziehungsweise die Korrektur offensichtlicher Versehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich mit andern Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichts handeln. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder auf einem Rechtsfehler beruht, kann nicht berichtigt werden (BGE 142 IV 281 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. weiter auch Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_362/2016 vom 2. August 2016, E. 2.6).

Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 83 Abs. 1 StPO ist vorliegend zu prüfen, ob mit der Berichtigung ein Fehler im Ausdruck oder in der Willensbildung korrigiert werden sollte. Die Staatsanwaltschaft hat bei der Kostenverlegung die neben den Gebühren entstandenen Auslagen nicht berücksichtigt und verlegt. Ihr Entscheid, die Verfahrenskosten auf pauschal CHF 9‘450.00 zu bestimmen, beruht auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung: Die Staatsanwaltschaft hat entweder die Berücksichtigung der Auslagen vergessen, oder sie ist fälschlicherweise davon ausgegangen, dass keine solchen entstanden sind. So oder so liegen aber keine Hinweise dafür vor, dass es sich dabei lediglich um einen Fehler im Ausdruck handelt. Die Verfahrenskosten – und darunter fallen gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO Gebühren und Auslagen – wurden explizit und unmissverständlich pauschal auf CHF 9‘450.00 bestimmt. Dass die nicht berücksichtigten bzw. verlegten Auslagen im Zeitpunkt der Erstellung der Verfügung bereits entstanden waren, ist unerheblich und rechtfertigt es nicht, materiell auf den Entscheid zurückzukommen. Versäumnisse des Gerichts (oder hier der Staatsanwaltschaft)

können – auch wenn eine Kostenauflage berechtigt sein mag – nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 5.3).

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2018 aufzuheben.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als obsiegend zu gelten. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00, sind dementsprechend durch den Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m.

Art. 436 Abs. 1 StPO für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Entschädigung wird gemäss eingereichter Kostennote auf CHF 1‘227.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Der Aufwand für die verspätete Replik ist darin richtigerweise nicht enthalten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2018 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern.

3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘227.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

4. Zu eröffnen:

- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, a.o. Staatsanwalt D.________ (mit den Akten)

Bern, 27. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Segessenmann

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.