In Re: Withdrawal of Objection and Assessment of Subsequent Judicial Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a convicted individual who challenged the regional court's decision to impose CHF 80.00 in additional costs after he withdrew his objection to an initial penalty order for acquiring a fishing license using false information. The accused argued that a public prosecutor's office employee had provided a binding telephonic assurance that no additional costs would be incurred if the objection was withdrawn in time. The court dismissed the appeal, holding that under Art. 426 para. 1 of the Swiss Criminal Procedure Code, the convicted person bears the procedure costs, and withdrawing the objection after the file had been passed to the regional court clearly incurred additional judicial costs (estimated to be very low at CHF 80.00) that the accused, having caused the criminal proceedings, must bear; any assurance from the prosecutor's office employee could only relate to the pre-trial phase and did not apply to the subsequent judicial proceedings, meaning the accused could not reasonably expect it to cover higher court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 145 StPO, Art. 395 Bst, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 356 Abs. 3 StPO; In Re: Withdrawal of Objection and Assessment of Subsequent Judicial Costs: The accused argued that a public prosecutor's office employee had provided a binding telephonic assurance that no additional costs would be incurred if the objection was withdrawn in time. The court dismissed the appeal, holding that under Art. 426 para. 1 of the Swiss Criminal Procedure Code, the convicted person bears the procedure costs, and withdrawing the objection after the file had been passed to the regional court clearly incurred additional judicial costs (estimated to be very low at CHF 80.00) that the accused, having caused the criminal proceedings, must bear; any assurance from the prosecutor's office employee could only relate to the pre-trial phase and did not apply to the subsequent judicial proceedings, meaning the accused could not reasonably expect it to cover higher court costs.
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KI-generiertCited in the reasoning as the legal basis for imposing costs, although the final order does not explicitly cite it for the grounds of the decision, it is the key provision related to the substantive denial of the appeal regarding costs.
Cited in the reasoning as the basis for imposing costs in the appeal procedure upon the liable party.
Used to confirm the competence of the single judge presiding over the appeals chamber.
Cited to confirm the timely admissibility of the appeal regarding the main issue.
Cited to confirm the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.
Cited in the reasoning regarding the possibility of withdrawing the initial objection.
Cited in order to justify the decision to refrain from seeking comments from the parties regarding procedural efficiency.
Though not explicitly cited in the dispositive, the structure of the costs imposition (Order 2) implies the application of procedural cost rules, which correspond to Art. 66 LTF for the Federal Supreme Court level, but given that the text is from an cantonal court (Obergericht Bern) and refers to BGG in the appeal instruction section, and the operative part only states the costs are imposed based on Art. 428 para. 1 StPO, no explicit LTF/BGG cost provision is found in the operative part regarding the cost *imposition* itself, other than the substantive basis Art. 428 StPO.
This provision is mentioned in the final instructions section as the basis for appealing to the Federal Supreme Court, but not used in the operative orders of this specific decision.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 18 514 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Dezember 2018
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin)
Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Gegenstand Verfahrenskosten Strafverfahren wegen Erwerb eines Patentes unter Verwendung von Falschangaben Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 10. Dezember 2018 (PEN 18 416)
Erwägungen:
1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 12. Oktober 2018 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) schuldig erklärt wegen Erwerbs eines Fischereipatents unter Verwendung von Falschangaben. Dagegen erhob er am 19. Oktober 2018 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft nahm am 26. Oktober 2018 die Begründung der Einsprache als schriftlichen Bericht gemäss Art. 145 StPO entgegen, hielt am Strafbefehl fest, erhob für das staatsanwaltschaftliche Einspracheverfahren keine Kosten und überwies die Akten dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Schreiben an das Regionalgericht vom 5.
Dezember 2018 zog der Beschwerdeführer seine Einsprache zurück. Am 10. Dezember 2018 verfügte das Regionalgericht insbesondere, dass der genannte Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei und dass die durch die Einsprache entstandenen zusätzlichen Kosten von CHF 80.00 dem Beschwerdeführer auferlegt würden.
Gegen Ziffer 5 der Verfügung – die Kostenauferlegung – erhob der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2018 Beschwerde (Eingang Regionalgericht: 18. Dezember 2018 / Eingang Beschwerdekammer: 19. Dezember 2018).
Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).
Art. 395 Bst. b StPO sieht Folgendes vor: Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat: die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken. Vorliegend ist die zu behandelnde Streitfrage die Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 80.00. Die Voraussetzungen für eine einzelrichterliche Beurteilung sind damit erfüllt.
2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;
BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Kostenauferlegung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht eingetreten kann indes insofern, als er sich zu einer angeblichen Kostenauferlegung an eine Drittperson (D.________) äussert. Insoweit ist er mangels Beschwer nicht beschwerdelegitimiert.
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Sachbearbeiterin der zuständigen Staatsanwältin B.________ explizit gefragt, ob bei einer Einsprache zusätzliche Kosten entstehen würden. Sie habe geantwortet, dass dies nicht so sei, sofern er die Einsprache fristgerecht zurückziehe. Diese telefonische Auskunft sei verbindlich. Er werde die Zusatzkosten von CHF 80.00 nicht akzeptieren.
4.
4.1 Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO). Bis zum Abschluss der Parteivorträge (Art. 346) vor erster Instanz (vgl.
das Marginale von Art. 356) kann gem. Abs. 3 die Einsprache zurückgezogen werden. Diesfalls wird der Strafbefehl zum Urteil und erwächst in Rechtskraft. Der Rückzug kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen (z.B. durch Bezahlung der verhängten Busse oder Geldstrafe oder durch den Antritt verhängter gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe). Ein partieller Rückzug ist ebenso wenig möglich wie eine partielle Einsprache (RIKLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl.
2014, N. 4 zu Art. 356 StPO).
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Art. 426 Abs. 1 Satz 1 übernimmt die in allen bisherigen schweizerischen Strafprozessordnungen (Bund und Kantone) enthaltene Regel, wonach die beschuldigte Person bei Verurteilung die Verfahrenskosten zu tragen hat. Eine Regelung, wonach der Staat sämtliche Kosten eines Strafverfahrens in jedem Fall endgültig tragen soll, wurde für die StPO nicht in Erwägung gezogen. Die Regel von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden i.d.R. ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten verschuldet hat. Das kostenrechtliche Verschulden wird durch das strafrechtliche Verschulden indiziert. Es gilt somit im Falle der Kostenauflage an die verurteilte beschuldigte Person das Prinzip des vermuteten Verschuldens, wobei die Präsumtion die Gleichsetzung von strafrechtlichem und kostenrechtlichem Verschulden betrifft. Die Kostentragungspflicht ergibt sich mit anderen Worten daraus, dass die verurteilte beschuldigte Person die Kosten zu Lasten der Allgemeinheit als Folge ihrer Tat schuldhaft verursacht hat. Im strafprozessualen Kostenrecht gilt mithin grundsätzlich das Verschuldensprinzip, wobei das kostenrechtliche Verschulden der verurteilten beschuldigten Person präsumiert wird; liegen indessen besondere Umstände vor, kann diese Präsumtion umgestossen werden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 426 StPO)
4.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Die Rechtsgrundlage zur Auferlegung der zusätzlichen Kosten an den Beschwerdeführer ist vorhanden. Art. 426 Abs. 1 StPO ist erfüllt. Dass zusätzliche Kosten entstanden sind, ist offenkundig.
Der zuständige Gerichtspräsident musste sich in das Dossier einlesen, es mussten Verfügungen vorbereitet und versendet werden, und es fielen Portokosten an. Ein Betrag vom CHF 80.00 ist mithin als sehr günstig zu beurteilen. Die echten Kosten, die der Beschwerdeführer verursacht hat, kann der Kanton Bern so jedenfalls nicht decken. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren bei der Staatsanwaltschaft keine Kosten zu übernehmen hatte.
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er geltend macht, die Sachbearbeiterin der Staatsanwältin habe ihm gesagt, es werde keine Kostenfolgen nach sich ziehen, sofern er die Einsprache fristgerecht zurückziehe. Diese Auskunft mag vielleicht stimmen für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft. Gegebenenfalls wäre Staatsanwältin B.________ bei einem Rückzug der Einsprache tatsächlich im Sinne ihres Ermessens bereit gewesen, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Eine Gesetzesbestimmung für die Kostenauferlegung wäre jedoch vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer konnte nicht realistischerweise davon ausgehen, dass diese angebliche Auskunft auch für das Gerichtsverfahren vor dem Regionalgericht Geltung haben könnte. Jedermann weiss (oder muss wissen), dass die Einlegung von Rechtsmitteln an eine höhere Instanz Verfahrenskosten nach sich ziehen kann, wenn man am Schluss unterliegt oder sein Desinteresse an einer Überprüfung kundtut.
4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO: Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten und auf CHF 200.00 festgesetzt.
Die Verfahrensleitung verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer
- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident C.________ (mit den Akten)
- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin B.________
Bern, 20. Dezember 2018 Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.