Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2018 504 • OG BE BK 2018 504 KI-generiert

Bern High Court Upholds Refusal to Prosecute Defamation Claim Over "Gefährder" Remark to Prosecutor

Geschäftsnummer BK 2018 504
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Bern Cantonal High Court upheld the Public Prosecutor's decision not to pursue a criminal complaint of defamation, brought by a private party against an accused who had referred to the complainant as a "Gefährder" (potential threat/menace) in a written statement submitted during a separate criminal proceeding. The court reasoned that this communication, made in good faith to the public prosecutor's office within a legal context, was protected under the principle of necessity (Art. 14 Swiss Criminal Code) due to the long-standing, multi-faceted legal disputes and the accused's genuine concerns about the complainant's escalating behaviour and potential for future misconduct, thus clearly satisfying the requirements for non-criminality under the law governing defamation (Art. 173 and 174 Swiss Criminal Code).

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 2 Abs. 1 StPO, Art. 324 Abs. 1 StPO, Art. 173 Ziff. 1 StGB; Bern High Court Upholds Refusal to Prosecute Defamation Claim Over "Gefährder" Remark to Prosecutor: The court reasoned that this communication, made in good faith to the public prosecutor's office within a legal context, was protected under the principle of necessity (Art. 14 Swiss Criminal Code) due to the long-standing, multi-faceted legal disputes and the accused's genuine concerns about the complainant's escalating behaviour and potential for future misconduct, thus clearly satisfying the requirements for non-criminality under the law governing defamation (Art. 173 and 174 Swiss Criminal Code).

Schlagwörter

KI-generiert
Legalitätsprinzip üble Nachrede Parteistellung der Staatsanwaltschaft Strafanzeige Anklagezulassung bestrittene Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings due to the outcome of the case.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]

These provisions govern the right to appeal against decisions by the public prosecutor's office, which were cited when confirming the admissibility of the appeal.

Art. 382 Abs. 1 StPO

This provision was cited to establish the appellant's standing/legitimation to appeal the challenged decision.

Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO

This article was cited to explain the legal basis for the public prosecutor's decision to dismiss the case, which the appeal challenged.

Art. 173 Ziff. 2 StGB

This article defining the defense against defamation (proof of truth or good faith belief) was discussed in the context of assessing the merits of the appeal.

Art. 174 StGB

This article defining the offense of slander (Verleumdung) was discussed as the substantive offense being investigated.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This procedural rule was cited to determine that the appellant must bear the costs.

Art. 173 Ziff. 1 StGB

This article defining the offense of defamation (üble Nachrede) was discussed in order to assess the merit of the appeal against the dismissal.

Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]

This constitutional provision (legality principle) was cited to support the principle 'in dubio pro duriore' applicable to non-indictment decisions.

Art. 2 Abs. 1 StPO

This procedural provision (legality principle) was cited in conjunction with other rules to explain the standard for non-indictment.

Art. 319 Abs. 1 StPO

This procedural provision was cited in conjunction with other rules to explain the standard for non-indictment.

Art. 324 Abs. 1 StPO

This procedural provision was cited in conjunction with other rules to explain the standard for non-indictment.

Art. 14 StGB

This article concerning fault/intent was implicitly considered in the context of the defendant's justification for the statement within a legal procedure.

Art. 90 ff. BGG

These articles refer to the legal recourse available against the decision at the Federal Tribunal level.

Art. 42 BGG

This article specifies the formal requirements for filing an appeal with the Federal Tribunal.

Art. 78 ff. BGG

These articles refer to the general rules for filing a criminal appeal with the Federal Tribunal.

Art. 39 ff. BGG

These articles refer to the general rules for filing a criminal appeal with the Federal Tribunal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 504 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Januar 2019

Besetzung Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

B.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. November 2018 (BJS 18 25322)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 19. November 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verleumdung zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht an die Hand. Dagegen erhob Letzterer am 11. Dezember 2018 Beschwerde. Am 12. Dezember 2018 reichte er einen Nachtrag ein. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 verzichtete der Beschuldigte auf eine Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht Art. 173 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311) nicht geprüft. Die Begründung der Staatsanwaltschaft sei «hanebüchen». Üblicherweise nenne man so etwas Begünstigung oder Korruption. Es gebe keinen Grund, warum der Beschuldigte – der ein unverschämtes Lügenmaul, ein Scheusal, ein Unmensch sowie ein kriminelles Element mit perfiden Methoden sei – ihn für einen Gefährder halten könnte, wie er dies schriftlich gegenüber der Staatsanwaltschaft kundgetan habe.

Er, der Beschwerdeführer, sei noch nie wegen einer Gewalttat verurteilt worden. Er habe auch noch nie eine Straftat gegen den Beschuldigten oder gegen C.________ begangen. Da es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, dass er ein Gefährder sei, sei er in seiner Ehre verletzt worden. Jemanden einen Strassenschlächter zu nennen, sei die übelste Beschmutzung der Ehre überhaupt.

4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Tatbestände der üblen Nachrede und der Verleumdung seien eindeutig nicht erfüllt. Aufgrund der zahlreichen Verfahren und den damit verbundenen Feststellungen des Beschuldigten habe dieser ernsthafte Gründe gehabt, seine Äusserung, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen Gefährder handle, für wahr zu halten. Er habe diese Ansicht der Staatsanwaltschaft mitteilen dürfen.

5.

5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen

Strafprozessrecht der Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.

Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt.

Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Tatbestand setzt Vorsatz in Bezug auf alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Bezüglich Situationen in Rechtsverfahren führte das Bundesgericht aus, dass sich Prozessparteien bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen können. Die Ausführungen müssen aber sachbezogen sein, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen sind als solche zu bezeichnen. Dabei gelangt bei Äusserungen, die innerhalb eines behördlichen Verfahrens und nicht in der Öffentlichkeit vorgebracht werden, ein grosszügiger Massstab zur Anwendung (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.2.2).

Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, wegen Verleumdung bestraft (Art. 174 StGB).

5.2 Die Beschwerde ist unbegründet. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten was folgt: Der Beschwerdeführer brachte eine schriftliche Äusserung des Beschuldigten zur Anzeige, welche dieser in einem Strafverfahren gegen sich wegen Nötigung gemacht hatte. Im Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2018 hielt der Beschuldigte in Ziff. 3 fest: «Nach Ansicht des Unterzeichnenden handelt es sich bei B.________, Sohn der D.________, um einen Gefährder. Der Unterzeichnende hat im fraglichen Zeitraum immer eng mit der Kantonspolizei zusammengearbeitet. Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 orientierte der Unterzeichnende den mit den zahlreichen Affären von B.________ beauftragten Kantonspolizisten, dass mit einer Eskalation zu rechnen sei. Ich übersende Ihnen als Beweismittel eine Kopie des Schreibens des Unterzeichnenden vom 18. Januar 2016 an die Polizeiwache Seeland- Berner Jura, ebenso eine Kopie der Strafanzeige von C.________ Innenarchitektur vom gleichen Tag wegen Sachbeschädigung.» Als Gefährder wird gemeinhin eine Person bezeichnet, von welcher die Behörden wegen ihrer politischen Einstellung dafür halten, dass sie möglicherweise (schwere) Delikte gegen die körperliche Integrität Dritter begehen könnte (vgl. <https://www.duden.de/rechtschreibung/Gefaehrder> oder <https://de.wikipedia.org/wiki/Gef%C3%A4hrder>). Gefährder sind also nicht – wie der

Beschwerdeführer anzunehmen scheint – Personen, die straffällig wurden. Der Vorwurf, Delikte begangen zu haben, lässt sich aus dem Begriff nicht herauslesen.

Bereits die Kantonspolizei hielt in ihrem Anzeigerapport vom 21. August 2018 auf

S. 2 fest, es habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer (offensichtlich fälschlicherweise) den Begriff Gefährder mit dem Begriff Terrorist gleichsetze; es sei ihm erklärt worden, dass dem nicht so sei. Im obengenannten Schreiben an die Kantonspolizei vom 18. Januar 2016 führte der Beschuldigte aus, dass betreffend den Beschwerdeführer mit einer Eskalation zu rechnen sei sowie infolge des gesteigerten Drucks damit, dass er wieder vermehrt delinquieren werde. Im Weiteren führte der Beschuldigte aus, dass am Morgen des Tages, als er das Schreiben an die Kantonspolizei verfasst habe, ein Reifen des Personenwagens seines Klienten C.________ zerstochen worden sei und er gleich nach der Tat den Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe des Tatorts gesehen habe. Aus diesem Grund legte der Beschuldigte der Polizei nahe, den Beschwerdeführer im Auge zu behalten.

Dieses Schreiben vom 18. Januar 2016 war bereits Gegenstand des Verfahrens BJS 16 2425, das mit einer Einstellung endete.

Die nun vom Beschuldigten gemachte, angeblich strafbare Äusserung ist in diesem Gesamtzusammenhang zu sehen. Der Beschuldigte und der Beschwerdeführer stehen sich seit längerer Zeit in diversen Rechtsstreitigkeiten gegenüber – der Beschuldigte teilweise als Geschädigter, teilweise als Rechtsvertreter seines Klienten C.________, dessen Mieter der Beschwerdeführer gewesen war. Bei den Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geht es um Vermögensdelikte zum Nachteil des Beschuldigten und von C.________. Aufgrund dieser zahlreichen Verfahren und den damit verbundenen eigens gemachten Feststellungen des Beschuldigten hatte dieser ernsthafte Gründe, sein Vorbringen, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen Gefährder handle, für korrekt zu halten. Er durfte dies aufgrund der Befürchtungen einer Eskalation in guten Treuen der Staatsanwaltschaft mitteilen, weil diese Behörde nebst der Kantonspolizei die für die Behandlung solcher Vorfälle zuständige Instanz ist. Es kann vor diesem Hintergrund offen gelassen werden, ob die Betitelung einer Person als Gefährder allgemein – zum Beispiel gegenüber einer Zeitung oder unbeteiligten Dritten – deren Anspruch auf soziale Geltung herabsetzen und damit ehrverletzend sein könnte. Hier jedenfalls liegt offensichtlich kein strafbares Verhalten vor. Die Mitteilung des Beschuldigten, seiner Ansicht nach handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Gefährder, geschah in moderatem Ton. Die Äusserung war gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde in einem laufenden Strafverfahren eindeutig zulässig und somit klarerweise nicht strafbar (Art. 14 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.2.2)

5.3 Zusammengefasst ist eindeutig weder der Tatbestand der üblen Nachrede noch derjenige der Verleumdung erfüllt. Auch ist kein anderer Straftatbestand erfüllt. Die Nichtanhandnahme erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

- dem Beschuldigten

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________

Bern, 28. Januar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.:

Oberrichter Stucki Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.